Hausfriedensbruch begeht, wer sich gegen den Willen des Hausbesitzers in dessen befriedeten Bezirk aufhält. Wird ein Zutritt nur unter der Bedingung eines Zählerwechsels gewährt, und zum Zwecke der Zählersperrung verwehrt, erschleicht man sich den Zutritt gegen den Willen des Hausbesitzers, wenn man letzteres in die Tat umsetzen möchte.
Wer den Zähler wechseln will, muss einen neuen Zähler mitbringen. Bei der Zählersperrung ist dies nicht nötig.