Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von kamaraba
@Gas-Rebell
Es geht doch hier um Meinungen ...
--- Ende Zitat ---
Ja, um Rechtsauffassungen. Ohne saubere Begründung bleiben diese allerdings auf der wenig hilfreichen Stufe einer reinen Behauptung stehen.
--- Zitat ---Sorry, aber Sie sind ganz weit weg von der Ursprungsfrage von Courage.
--- Ende Zitat ---
Kann ich nicht erkennen.
courage:
Das Thema ist wieder gekommen:
Strafanzeige gegen GASAG wegen Betrugsverdacht
RR-E-ft:
Die GASAG selbst kann wohl keines Betruges verdächtig sein, allenfalls verantwortliche Mitarbeiter bzw. Vorstände der selben.
Betrug erfordert auch weiterhin im objektiven Tatbestand
- eine Täuschung
- einen daraus resultierenden Irrtum beim anderen,
- eine durch diesen Irrtum veranlasste Vermögensverfügung und
- einen durch diese Vermögensverfügung unmittelbar eintretenden Vermögensschaden,
sowie Kausalität in der Kette der genannten Merkmale von oben nach unten.
Im subjektiven Tatbestand ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich Kausalität erforderlich.
Die Vermögensschäden bei den Kunden sind wohl bereits eingetreten, als die Kunden auf die zu unrecht einseitig erhöhten Tarife Zahlungen geleistet und den Versorger dadurch ungerechtfertigt bereichert hatten. Demnach können diese Vermögensschäden aufgrund der Vermögensverfügungen (Zahlung der erhöhten Preise) wohl nicht erst auf einer späteren Täuschung und einem daraus etwaig verursachten Irrtum beruhen, unabhängig davon, ob man in einer vertretenen Rechtsauffassung überhaupt eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung sehen will.
Wenn man in einem Prozess vehement eine Rechtsaufffassung vertritt und den Kläger dadurch veranlasst, sein Klagebegehren aufzugeben, ist das ja wohl auch kein Betrug. Wenn dies bereits im Prozess gilt, gilt es wohl erst recht im Vorfeld eines Prozesses, wo eine Rechtsauffassung über die Medien zu dem Zweck ventiliert wird, um den anderen von einer gerichtlichen Geltendmachung seiner umstrittenen Ansprüche abzuhalten. Darauf soll sich aber wohl der Vorwurf richten.
--- Zitat ---Die GASAG täusche durch Pressemitteilungen ihre Gaskunden über ihnen zustehende Rückerstattungsansprüche. Dadurch sollen die Verbraucher davon abgehalten werden, diese Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Die GASAG verschaffe sich dadurch einen nicht unbeträchtlichen Vermögensvorteil, weil die Forderungen nach drei Jahren verjähren.
--- Ende Zitat ---
Dass das Abhalten von einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen einer Vermögensverfügung gleichzusetzen sei, die zu einem unmittelbaren Vermögensschaden führt, darf bezweifelt werden. An der Vermögenslage des einen wie des anderen wird sich durch eine unterlassene Klageerhebung wohl eher unmittelbar nichts ändern, zumal der betroffene Kunde durch das Unterlassen der gerichtlichen Geltendmachung wohl sogar einen Gerichtskostenvorschuss erspart.
Schließlich kann sich jeder etwa durch einen Rechtsanwalt hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche und deren gerichtlicher Durchsetzbarkeit unabhängig beraten lassen. Es kann ja wohl niemand von seinem Gegner eine zutreffende Einschätzung dazu verlangen, ob die gerichtliche Rechtsverfolgung gegen diesen Aussicht auf Erfolg hat oder nicht, um dann sein Verhalten daran auszurichten.
Betrug im speziellen Fall
Ich schätze den Energie- und Kartellrechtsexperten Prof. Markert sehr. Strafrechtsexperte muss er ja nicht auch noch sein.
courage:
--- Zitat ---Siehe RR-E-ft vom 07.06.2010: BGH, B. v. 09.06.2009 - 5 StR 394/08 - Betrug durch überhöht kalkulierte Tarife
\"Werden Tarife entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zu hoch kalkuliert und zur Abrechnung gestellt, können sich die dafür Verantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wohl eines Betruges schuldig machen, wobei der Schaden bereits dadurch eintritt, dass die Rechnungen zu den zu hoch kalkulierten und abgerechneten Tarifen bezahlt bzw. per Lastschrift eingezogen werden.
So könnte es sich auch verhalten, wenn gegenüber Sondervertragskunden aufgrund unwirksamer Preisänderungsklauseln (unwirksam) erhöhte Preise weiter zur Abrechnung gestellt und eingefordert werden.\"
--- Ende Zitat ---
Schön, dass Sie sich jetzt doch der Auffassung, dass das Gebaren so mancher Energieversorger auch eine strafrechtliche Relevanz haben kann, angenähert haben.
Kampfzwerg:
tempus fugit!
Und damit ebenfalls Änderungen in der (gefestigten) Rechtsprechung.
Erste Diskussionen über dieses Thema, und über das einer eventuell möglichen, (höher als 3-jährigen) Verjährungsfrist, Täuschung, Vorsatz und Betrugsverdacht, Schadensersatz sowie Rückforderungsansprüche in H. v. 10 Jahren, datierten bereits im Frühjahr 2007!
Damals allerdings fast ausschliesslich leider noch mit abschlägigen Meinungen.
Das ist halt der Lauf der Dinge.
Eben deswegen ist es für jeden einzelnen Mitstreiter überaus wichtig Informationen zu sammeln, zu gewichten und sich eine eigene Meinung zu bilden. Vielleicht auch mal die Suchfunktion zu nutzen und ältere Informationen zu sichten! Und dementsprechend letztendlich seinen eigenen Weg zu finden!
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