Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?

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Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von courage
Ein Versorger ist nicht wie jeder andere zu sehen. Er ist gegenüber seinen Kunden verpflichtet, \"nach bestem Wissen und Gewissen\" korrekte Abrechnungen zu erstellen. Wenn er wissentlich falsch abrechnet, indem er zu hohe Preise verlangt, stellt sich doch die Frage, welche Motive er dafür hat; die können doch wohl kaum redlicher Natur sein.
--- Ende Zitat ---
Bitte auch an Sie, Courage. Wir müssen raus aus diesem Begriffsnebel und konkreter definieren. Sonst reden wir hier schlicht aneinander vorbei.

Was genau meinen Sie mit \"zu hohe Preise\"? \"Zu hoch\" im Verhältnis zu was?
Und welche Motive/Rechtsgründe gibt der Versorger dafür genau an?

nomos:

--- Zitat ---Original von Gas-Rebell

--- Zitat ---Original von nomos
@Gas-Rebell, die offene Frage ist, ob eine bewusst falsche Behauptung über eine Rechtstatsache keine/eine Tatsachenbehauptung ist.
--- Ende Zitat ---
Könnten Sie mir ein konkretes Beispiel einer \"bewusst falschen Behauptung über eine Rechtstatsache\" nennen? Sonst verlieren wir uns hier im \"Begriffe-Nebel\". Vor allem, was ist eine \"Rechtstatsache\"?
--- Ende Zitat ---
@Gas-Rebell, was ist eine Tatsache und was ist das Recht?

Wir waren schon weiter. Wenn das EVU diese Klausel selbst nicht mehr wegen Unwirksamkeit verwendet, besteht wohl über die Unwirksamkeit Einigkeit. Die rechtliche Unwirksamkeit dieser Klausel ist so unstreitig = Rechtstatsache. Jetzt kann man einem unwissenden Dritten gegenüber nicht das Gegenteil erklären um sich einen Vorteil zu verschaffen. Meine Meinung! .. und unabhängig von der juristischen Bewertung, das Verhalten ist von dem eines ehrbaren Kaufmanns weit entfernt. .. auch meine Meinung!

Es gibt Fachbücher und Sie können ja auch mal eine Suchmaschine nutzen. Da werden Sie vielfach und textreich fündig. Wie das oft bei juristischen Fragen ist, mit einem gewissen \"Nebel\" werden Sie leben müssen  ;) . Ich habe Ihnen eine einfache Definition geliefert.

Zu \"überhöhten Preisen\" finden Sie schon im Forum genug. Das fängt beim EnWG an und hört bei der Gewinnbegrenzung für Stadtwerke noch nicht auf. Sie finden hier sogar konkrete Zahlen, vernebelt wird von interessierter Seite auch hier. [/list]

reblaus:
Was ist denn eine Rechtstatsache?

Ich kenne das nur als Tatsache, die auf einer rechtlichen Definition beruht.

kamaraba:
Ich verfolge den Thread schon seit geraumer Zeit sehr interessiert, aber für mich „kreißt der Berg“.

--- Zitat ---§ 263 Betrug besteht ja nicht nur aus 1 und 2.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
oder 5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.  
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.  
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.  
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).  
(7)
1Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat.
 2§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
--- Ende Zitat ---
Sind also z. B. die VKU eine Bande, die gewerbsmäßig Betrug betreiben?
Werden andere Personen in wirtschaftliche Not gebracht?
Werden Befugnisse mißbraucht?

Für mich sind alle Fragen mit JA zu beantworten.

In diesem Zusammenhang vielleicht auch interessant:
BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Vermutlich wird es aber eher auf eine Ordnungwidrigkeit hinaus laufen.
§ 4 Wirtschaftsstrafgesetz Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von nomos
@Gas-Rebell, was ist eine Tatsache und was ist das Recht?
--- Ende Zitat ---
Wird das jetzt hier ein Seminar in Rechtsphilosophie? ;)


--- Zitat ---Wir waren schon weiter. Wenn das EVU diese Klausel selbst nicht mehr wegen Unwirksamkeit verwendet, besteht wohl über die Unwirksamkeit Einigkeit. Die rechtliche Unwirksamkeit dieser Klausel ist so unstreitig = Rechtstatsache.
--- Ende Zitat ---
Das ist logisch nicht zwingend. Die Nichtverwendung der Klausel ist nicht gleichbedeutend mit irgendeinem Einräumen des EVU, dass die Klausel unwirksam sei. \"Unstreitig\" unwirksam ist die Klausel nur, wenn Ihr Versorger genau dies auf Anfrage erklärt und dies auch gerichtlich festgestellt wurde.

Süß ist Ihre Erfindung des Begriffs \"Rechtstatsache\" für einen unstreitigen Sachverhalt. ;) (Sagt meine Kollegin gerade; ja, ja, wir rödeln leider immer noch im Büro.)


--- Zitat ---Jetzt kann man einem unwissenden Dritten gegenüber nicht das Gegenteil erklären um sich einen Vorteil zu verschaffen.
--- Ende Zitat ---
Da es schon vorher keine Unstreitigkeit gab, erklärt der Versorger nicht das Gegenteil seiner vorherigen Auffassung, sondern tut genau diese noch einmal kund.

Nomos, Sie sind mit zu vielen Gefühlen bei der Sache. Und die sind bekanntlich nicht nur schlecht für die Gesundheit, sondern auch fürs Denken. Meine Meinung. ;)


--- Zitat ---Wie das oft bei juristischen Fragen ist, mit einem gewissen \"Nebel\" werden Sie leben müssen  ;) . Ich habe Ihnen eine einfache Definition geliefert.
--- Ende Zitat ---
Die Definition war mir ZU einfach. ;)

@ kamaraba


--- Zitat ---Für mich sind alle Fragen mit JA zu beantworten.
--- Ende Zitat ---
Und aus welchen Gründen? Immer der Ankläger muss die Schuld beweisen, nicht der Angeklagte seine Unschuld.

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