Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)  (Gelesen 19887 mal)

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Offline DieAdmin

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LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
« am: 17. September 2009, 20:11:57 »

Offline Ronny

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LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
« Antwort #1 am: 18. September 2009, 09:17:52 »
Sehr interessant aus meiner Versorgersicht die Ausführungen auf Seite 14 - 16, wonach die vorbehaltlose Zahlung auch bei unwirksamer Preisanpassungsklausel das Einverständnis mit der Preiserhöhung bedeutet - mit der schlichten wie auch logischen Begründung, dass in der Zahlung eine konkludente Willenserklärung liegt, die einseitige Bestimmung des Versorgungsunternehmens zu akzeptieren.

Offline nomos

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LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
« Antwort #2 am: 18. September 2009, 10:20:15 »
Zitat
Original von Ronny
Sehr interessant aus meiner Versorgersicht .......
    Interessant aus Versorgersicht vielleicht und Versorger mögen das Urteil bejubeln, aber ich sehe da keine Entwicklung in eine faire Richtung. Es zeigt wieder einmal, dass es den Verordnungs- und Gesetzgeber für eine Lösung braucht. So aber nicht! Wie weit bewegen sich Richter heute von der Wirklichkeit mit dieser Gummibandrechtssprechung weg. Was da mit dem Begriff  Verkehrssitte veranstaltet wird oder was da als stillschweigende Willenserklärung interpretiert wird, ist mehr als bedenklich.

    Es ist schon noch ein Unterschied, ob ich am Kiosk eine Zeitung nehme und das Geld schweigend auf den Zahlteller lege oder ob ich Energie von einem Energieversorger per Leitung beziehe. Gas beziehe ich z.B. unter der Voraussetzung fairer und gesetzlich vorgegebener Bedingungen (Billigkeit - EnWG, faire Vertragsbedingungen usw.). Daran ändert auch eine Zahlung solange nichts, bis z. B. in der Grundversorgung die Billigkeit der Preise nachgewiesen und festgestellt ist. Was nicht offenliegt, kann mit einer Zahlung nicht anerkannt werden.  Eine hier unterstellte Anerkennung ist weltfremd und hat mit Verkehrssitte nichts zu tun.

    Die Verbraucher sollte aus solchen Urteilen lernen, keine einzige Zahlung mehr ohne Vorbehalt zu leisten.

    Auch Lastschrifteinzugsermächtigungen sollten nur unter sämtlichen Vorbehalten (Inhaltskontrolle, Billigkeit ...) für alle künftigen Einzüge erteilt werden.  

    Das ist wichtig, um keine zweifelhaften Interpretationspielräume zu öffnen!  

Offline Cremer

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LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
« Antwort #3 am: 18. September 2009, 10:29:45 »
Warum enthalten Urteile so viele Rechtschreibefehler (seite 3 oben 0,22 €/m²) und fehlende Wörter (Seite 4, Absatz 4: Zeitraum 29.11.2006)

Schließlich hat die Richterin das Urteil unterschrieben, es ist keine Abschrift.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Christian Guhl

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LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
« Antwort #4 am: 18. September 2009, 10:45:05 »
Zitat
Original von Ronny
...mit der schlichten wie auch logischen Begründung, dass in der Zahlung eine konkludente Willenserklärung liegt, die einseitige Bestimmung des Versorgungsunternehmens zu akzeptieren.
Die einzige Willenserklärung die in der Zahlung liegt, ist Erfüllung der Zahlungsverpflichtung. Kein Mensch denkt auch nur im Entferntesten daran, dass er damit einer Vertragsänderung zustimmt. Die Unwissenheit der Kunden wird ausgenutzt, um Preisänderungen durchzusetzen, die nicht vom ursprünglichen Vertrag gedeckt sind. Da die Versorger sich ja über die Unwirksamkeit der Preisänderungsklauseln im Klaren sind, ist dies vielleicht auch strafrechtlich interessant ? Der einzige Trost dabei ist, dass das Urteil aus Regensburg kommt, also nicht wirklich von dieser (juristischen) Welt.

Offline Cremer

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LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
« Antwort #5 am: 18. September 2009, 10:58:40 »
Es zeigt sich einmal mehr, dass Widersprüche nicht unbedingt rückwirkend zu stellen sind, wenn man nicht gekürzt hat.

Ferner zeigt sich, dass man für alle Verbrauchsstellen Widersprüche einlegen muss (Seite 16).
MFG
Gerd Cremer
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Offline Ronny

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LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
« Antwort #6 am: 18. September 2009, 11:44:56 »
@ Cremer

Zitat
Warum enthalten Urteile so viele Rechtschreibefehler (seite 3 oben 0,22 €/m²) und fehlende Wörter (Seite 4, Absatz 4: Zeitraum 29.11.2006)
Warum enthält dieser Passus Fehler?

Zitat
Schließlich hat die Richterin das Urteil unterschrieben, es ist keine Abschrift.
Warum sollte eine Abschrift mehr Fehler enthalten dürfen? Machen Fotokopiergeräte, die Abschriften erstellen, berechtigterweise Fehler?

Was ist so schlimm an Rechtschreibfehlern? (Ihren, meinen und denen der Richterin)

Richterschelte ist ja o.k., aber das hier hilft doch nun wirklich niemandem weiter.

Offline sirius

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LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
« Antwort #7 am: 18. September 2009, 12:37:05 »
Natürlich ist es Unsinn anzunehmen, dass ein Erdgaskunde, der normalerweise keine Ahnung hat, ob die seinem Vertrag zugrunde liegenden AGB wirksam sind oder nicht, stillschweigend jede Preiserhöhung akzeptiert, so lange er nicht widerspricht. Hier muss bei den Gerichten noch viel \"Überzeugungsarbeit\" geleistet werden.

Für die Vielzahl der betroffenen Regensburger, die schon vor Jahren Widerspruch gegen die Preise eingelegt haben, ist das Urteil aber ein schöner Erfolg, denn sie alle können sich nun auf die unwirksame Preisklausel berufen.

Offline Ronny

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LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
« Antwort #8 am: 18. September 2009, 13:12:51 »
@ Sirius

Das Urteil ist zum einen nicht rechtskräftig. Zum anderen gilt es nur im Verhältnis zwischen Versorger und beklagtem Kunden.

Gleichwohl kann man sich natürlich auf das Urteil berufen.

Offline bolli

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LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
« Antwort #9 am: 18. September 2009, 13:36:59 »
Zitat
Original von Ronny
@ Cremer

Zitat
Warum enthalten Urteile so viele Rechtschreibefehler (seite 3 oben 0,22 €/m²) und fehlende Wörter (Seite 4, Absatz 4: Zeitraum 29.11.2006)
Warum enthält dieser Passus Fehler?

Nun dann halt zur Abwechselung eine kleine Deutsch-/Physiknachhilfe.
Da wir uns hier mit Gas befassen und dieses ein Volumen und keine Fläche hat, haben wir es mit Kubik- und nicht mit Quadratmetern als Maßeinheit zu tun.
Und ein Zeitraum wird immer durch einen Anfangs- und einen Endzeitpunkt bestimmt. Sonst heißt es nämlich Zeitpunkt.  ;)

Ansonsten stimme ich Ihnen aber zu, dass es letztlich in einem Urteil wichtigeres zu finden gibt als vereinzelte Rechtsschreibfehler (hoffentlich)  :D

Zitat
Original von Ronny
Sehr interessant aus meiner Versorgersicht die Ausführungen auf Seite 14 - 16, wonach die vorbehaltlose Zahlung auch bei unwirksamer Preisanpassungsklausel das Einverständnis mit der Preiserhöhung bedeutet - mit der schlichten wie auch logischen Begründung, dass in der Zahlung eine konkludente Willenserklärung liegt, die einseitige Bestimmung des Versorgungsunternehmens zu akzeptieren.

Sie wissen aber bestimmt auch, dass es schon andere, auch von höheren Gerichten gesprochene Urteile gibt, die dieses anders sehen ? z.B. OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2009, Az. I- 19 U 52/08 .

Also gilt auch hier: Es gilt wohl eine höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwarten.

Offline berghaus

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LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
« Antwort #10 am: 18. September 2009, 14:24:01 »
Zitat von Cremer
Zitat
Warum enthalten Urteile so viele Rechtschreibefehler......?

Mal abgesehen davon, dass es Rechtscheibfehler heißen muss und die genannten Fehler auch keine Rechtschreibfehler sind, finde ich, dass das Urteil ansonsten (außer Fehler das rechtliche Ergebnis betreffend) so gut wie keine Rechtschreibfehler enthält und flüssig zu lesen ist.

Da hätte ich mir schon längst den Eingriff eines Moderators bei black (und einigen anderen) gewünscht, dessen Beiträge insbesondere wegen fehlender Kommas manchmal nur mühselig zu lesen und zu verstehen sind.

Wenn man sich allerdings Mühe gibt, im eigenen Beitrag Schreib- und andere Fehler auszumerzen z.B. durch Anklicken der Vorschau oder \'editieren\', kann es einem passieren, dass der Beitrag, wenn man ihn dann abschickt, schon \'überholt\' ist.

berghaus 18.09.09

Offline reblaus

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LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
« Antwort #11 am: 18. September 2009, 15:57:45 »
@Ronny

Ich gestehe Ihnen neidlos zu, dass der Punkt von den Versorgern gemacht wurde.

Zitat
Original von Ronny (...) mit der schlichten wie auch logischen Begründung, dass in der Zahlung eine konkludente Willenserklärung liegt, die einseitige Bestimmung des Versorgungsunternehmens zu akzeptieren.

Dass die Begründung schlicht ist, sehe ich auch so :D. Man darf sich als entschiedener Verfechter der Gegenansicht aber immerhin darüber freuen, dass das Gericht überhaupt eine Begründung für seine Ansicht abgeliefert hat. Nicht jedes Gericht hatte dies bisher für erforderlich gehalten.

Wo Sie in dieser Begründung einen logischen Gedanken sehen, kann ich nicht erkennen.

Das LG Regensburg schreibt:

Zitat
In den jeweiligen Erhöhungsschreiben der Beklagten ist insoweit deren Angebot zu sehen, Gas zu den erhöhten Preisen zu liefern. Entsprechendes hat der BGH (vgl. BGH NJW 2007, 2540) entschieden

Nun ist das Landgericht natürlich nicht gezwungen, die Rechtsprechung des BGH anzuwenden, es sollte sich dann aber nicht ausgerechnet auf diesen berufen. Dieser hat nämlich entschieden:

Zitat
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat,

Im Gegensatz zum LG Regensburg und im übrigen auch LG Dresden sieht der BGH das Angebot nicht in dem jeweiligen Erhöhungsschreiben, sondern in der Jahresabrechnung. Dies hat auch einen einfachen Grund. Mit dem Erhöhungsschreiben teilt der Versorger mit, dass er von seinem einseitigen Preisbestimmungsrecht Gebrauch machen, und die Preise verändern werde. In dieser Erklärung kann unmöglich eine Aufforderung liegen, diesem Vorgehen zuzustimmen. Der Versorger teilt nämlich mit, dass er die Preise ohne Zustimmung des Verbrauchers erhöhe.

Warum das Erhöhungsschreiben sich bei den Landgerichten so großer Beliebtheit erfreut, liegt daran, dass sie nicht so recht zu konstruieren wissen, wie denn der Sondervertragskunde seine Zustimmung zu der Preiserhöhung rückwirkend konkludent erteilen soll, bzw. wie man aus der Zahlung auch noch das herauslesen können soll.

Weiter führt das LG aus.

Zitat
Diese Ausführungen (in obigem Zitat des BGH wiedergegeben; d. Verf.) beruhen nicht auf den Besonderheiten eines Gasliefervertrages zu den jeweils allgemeinen Tarifen, sondern auf den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von - konkludenten - Willenserklärungen.Insoweit ist allein darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger nach objektiven Grundsätzen mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Handeln des anderen (des Erklärenden) verstehen durfte.

Dies hat das Gericht völlig richtig erkannt. Es hat nur nicht erkannt, was das für Grundsätze sind, denn es schreibt weiter,

Zitat
Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte den weiteren Gasbezug ihrer Kunden nach der Ankündigung ihrer Preiserhöhung und die vorbehaltlose Begleichung der gestellten Rechnungen dahingehend verstehen, dass diese mit der Preiserhöhung einverstanden sind.

Nach objektiven Grundsätzen darf eine Handlung, die dahingehend verstanden werden kann, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten und Rechte erfüllen möchte, nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kunde sich über seine Erfüllungspflicht hinaus vertraglich binden möchte.

Zitat
BGH Urt. v. 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07 Tz. 11 f.
Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.

Eine Ausnahme von diesem objektiven Grundsatz besteht nur dann, wenn der Kunde weiß, dass er mit seiner Zahlung eine Leistung erbringt zu der er möglicherweise gar nicht verpflichtet ist. Dies ist bei einem Streit oder einer subjektiven Ungewissheit bezüglich der bezahlten Forderung der Fall.

Bei der Zahlung einer Jahresabrechnung hat der Kunde aber keine Kenntnis davon, dass der Versorger überhaupt nicht berechtigt war, den Preis unterjährig zu erhöhen. Er meint eine Vereinbarung über eine im Grunde berechtigte Handlung des Versorgers dahingehend zu treffen, dass diese Handlung vertragsgemäß vorgenommen wurde.

Nicht umsonst hat der BGH in drei Entscheidungen zum Sockelpreis viermal darauf hingewiesen, dass eine solche Vereinbarung nur über Preise getroffen werden kann, die zuvor einseitig erhöht wurden.

Dieses Urteil ist zu einem guten Teil die Schuld der Verbraucheranwälte. Diese begnügen sich sehr oft einfach damit, den Sockelpreis des BGH rundweg als gesetzeswidrig abzulehnen, statt sich endlich mit dieser Tatsache abzufinden, und sich um eine Begründung zu bemühen, warum der BGH zu dieser Entscheidung kam. Diese Begründung könnte auch einem Landrichter in Regensburg einleuchten. Immerhin ist der BGH eine Autorität. Und Autoritäten werden geachtet in Bayern.

Für alle Unbillen, die anderen durch meine Rechtschreibfehler und vor allem meine chaotische Kommasetzung entstehen, entschuldige ich mich hiermit vielmals.

Offline Ronny

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LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
« Antwort #12 am: 21. September 2009, 08:12:10 »
@ Bolli und Reblaus

Mir ist absolut bewusst, dass es hier abweichende Gerichtsurteile - auch eines höheren Gerichtes - gibt. Und ich kann auch die Gegenargumente durchaus nachvollziehen.

Auch hier werden wir tatsächlich die Meinung des BGH abwarten müssen.

Offline Cremer

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LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
« Antwort #13 am: 21. September 2009, 13:08:22 »
@berghaus,

ob hier in meinen Threads Rechtschreibefehler drin sind oder nicht, ist eine andere Sache.

Ich mahnte Fehler in Urteilen an.

Mein damaliger Abteilungsleiter im innenministerium war zuvor Richter an einem LG. Und erachtete peinlich auf die Rechtschreibung. Ein Urteil ist eine Urkunde und die sollte schon genau stimmen. Wenn ein Richter(in) ein Urteil unterschreibt, dann muss m.E. dieses ohne irgendwelche Fehler sein, da kommt es bis auf den i-Punkt drauf an.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Ronny

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« Antwort #14 am: 21. September 2009, 13:50:54 »
@ Cremer

Zitat
Wenn ein Richter(in) ein Urteil unterschreibt, dann muss m.E. dieses ohne irgendwelche Fehler sein, da kommt es bis auf den i-Punkt drauf an.
Und was passiert, wenn ein i-Punkt fehlt (z. B. auf einem Wort wie \"Korinthe\" )?

 

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