@dattelner
Wenn Sie schon seit 2004 wegen fehlendem Preisanpassungsrecht kürzen, sind weitergehende Rückforderungsansprüche vor dem Jahr 2006 verjährt. Sie hätten damals auf den Preis von 1989 kürzen müssen. Das ist der vertraglich vereinbarte Preis. Zum 31.12.2009 verjähren Ihre weitergehenden Ansprüche aus 2006.
Durch den Hinweis Ihres Versorgers \"Bestabrechnung innerhalb des Sonderabkommens\" in der Abrechnung 1992 können Sie nachweisen, dass Sie von einem Sondervertrag ausgegangen sind. Damit ist es Aufgabe des Versorgers nachzuweisen, dass die Vereinbarungen in Ihrem Vertrag tatsächlich den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen haben, und trotz der Namensgebung ein Grundversorgungsverhältnis zustande gekommen ist.