Original von h.terbeck
...Wer mit Unterstützung des Forums und Hilfe des BdEV sich gegen die Preistreiberei durch Widerspruch zur Wehr gesetzt und mit den richtigen Argumenten seine Preisanerkenntnis festgesetzt hat, wird in den seltensten Fällen bei Gericht landen, es sei denn, dass er in eine Falle des EVU getappt ist.
Und wer gekürzt hat, muss ja wohl nicht vor Gericht klagen, um zuviel Gezahltes zurückzuerlangen....
...Dank des Forums und darin aktiver und kompetenter Aussagen haben vermutlich mehr Energieverbraucher Vorteile erzielt als diejenigen, die zwar jammern und durch die Anbieterwechselei ein paar kleine Vorteile erzielt haben, aber letztendlich doch draufzahlen.
Es ist schon ein kleiner, aber feiner Unterschied, ob ich bei einem der großen Vier den Energiepreis des Jahres 2004 konstant zahle und das über immerhin nun sechs Jahre oder ob ich durch Anbieterhopping glaube, einen schnellen Euro zu machen.
Denn gerade beim Anbieterhopping provoziert man doch den \"Verlassenen\" dazu, alle juristischen Register zu ziehen.
Ich denke, dass die meisten die Beträge noch nicht erreicht haben, bei denen der Versorger zur Klage schreitet. Im Übrigen: wer dieses Forum durchstöbert, bekommt einen Eindruck, wieviele schon mit einer Klage überzogen wurden, oder selber geklagt haben (Falle des EVU hin oder her, welcher Laie erkennt dies denn schon sofort) - mit ungewissem Ausgang. Die wenigsten Kunden werden tatsächlich einen Deal mit ihrem Versorger aushandeln können und wenn doch, gilt er nicht automatisch für die anderen Kunden dieses Versorgers, noch hat er allgmeingültigen Charakter in dieser Branche.
Ob man vor Gericht klagen muss, um zu viel Gezahltes zurückzuerlangen, hängt selbstverständlich davon ab, ob man den Fehler gemacht hat, z. B. seine Lastschrifteinzugsermächtigung oder Daueraufträge nicht rechtzeitig zu ändern, oder (trotz Hinweis der Unzulässigkeit) der Versorger Zahlungen auf Rückstände angerechnet hat. Auch hierfür gibt es nach diesem Forum wohl nicht nur ein paar Fälle, s.
\"Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen\"
Im Übrigen ziehe ich die Kompetenz der Forumsteilnehmer nicht in Zweifel. Aber man muss sich ja nur mal die Rubrik Grundsatzfragen, z. B.
\"§4 AVBGasV\", \"Sachstand Billigkeitskontrolle\" oder \"Neue Sichtweise Sondervertragskunde-Tarifkunde\" anschauen, um nüchtern zum Ergebnis zu kommen, dass der, der nicht selber klagt, auf Jahre weder Klarheit darüber haben wird, welcher Art Tarifkunde der Verbraucher ist, noch ob seine Ansprüche glücklich verjähren oder irgendwann doch der Prozess droht, so es denn nicht irgendwann eine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die großen Energiekonzerne endgültig in die Schranken verweist. Billigkeitskontrolle-Tarifkundendiskussionen und so weiter: Alles ist im fluss, was heute gut für die Kunden ist, ist morgen schon wieder anders entschieden.
Wie gesagt, man muss den Energiekonzernen schon die Grenzen aufzeigen. Das geht sowohl mit Widerspruch, aber auch mit den Mitteln der Marktwirtschaft. Niedrigeren Preisen der neuen Konkurenz wird sich auch ein alteingesessener Anbieter irgendwann nicht entziehen können.