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Autor Thema: LG Dortmund: DEW muss weiter Gas liefern  (Gelesen 6336 mal)

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Offline RR-E-ft

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LG Dortmund: DEW muss weiter Gas liefern
« am: 22. Juli 2005, 17:03:23 »
Bericht über eine aktuelle Entscheidung des LG Dortmund - Kartellsenat -, Untersagung einer Liefereinstellung nach Unbilligkeitseinwand:

http://www.wdr.de/studio/dortmund/nachrichten/index.jhtml#TP565655


Weiter Gas für säumige Zahler
Der Dortmunder Energieversorger DEW darf zwei Gegnern der letzten Gaspreiserhöhung nicht wie angedroht den Hahn zudrehen. Das Landgericht hat eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Kunden wehren sich gegen die Erhöhung um 17 Prozent und haben sie bis jetzt auch nicht gezahlt. Sie sollen jetzt, so das Gericht, innerhalb eines Monats Klage gegen die DEW erheben, damit Rechtsklarheit geschaffen wird.




Mehr dazu in den WDR- Regionalnachrichten im Fernsehen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Schwalmtaler

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LG Dortmund: DEW muss weiter Gas liefern
« Antwort #1 am: 25. Juli 2005, 07:43:00 »
Hallo Herr Fricke,

werden wir Verbraucher durch dieses Urteil nicht gezwungen, den für uns ungünstigeren Weg der eigenen Klage zu gehen? Ist das rechtens?

Offline RR-E-ft

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LG Dortmund: DEW muss weiter Gas liefern
« Antwort #2 am: 25. Juli 2005, 11:29:15 »
@Schwalmataler

An dieser Stelle halte ich die Entscheidung für falsch.

Eine entsprechende Anordnung nach § 926 ZPO kann nur auf Antrag des Verfügungsbeklagten bzw.- schuldners ergehen. Ein solcher Antrag lag nicht vor. Zudem würde für einen solchen wohl das Rechtschutzbedürfnis fehlen....


Deshalb ist der Beschluss m. E. an dieser Stelle auf Erinnerung aufzuheben.

Im konkreten Fall ist das aber aus anderen Gründe, die ich hier nicht erörtern kann eigentlich egal. Erhebt der Kunde keine Feststellungsklage innerhalb eines Monats, steht er nicht schlechter. Das ist tiefstes Prozessrecht, welches ich Ihnen hier nicht erörtern kann.


Der Versorger muss auf Zahlung klagen.

Erst mit der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils wird der Betrag zur Zahlung fällig, kann der Kunde in Verzug geraten. Die BGH- Rechtsprechung dazu ist eindeutig.

Entscheidendes Signal ist, dass diese einstweilige verfügung von der selben Richterin stammt, der auch die zahlungsklage von E.ON Westfalen Weser vorliegt.

Das Gericht geht also davon aus, dass § 315 BGB Anwendung findet, anders als in der Klageschrift von E.ON WW dargestellt.

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Schwalmtaler

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LG Dortmund: DEW muss weiter Gas liefern
« Antwort #3 am: 27. Juli 2005, 14:30:27 »
Danke für Ihre erneute Klarstellung der Rechtslage.

 

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