Energiepreis-Protest > Stadtwerke Freiberg
Nachteilige Änderung der Tarifstruktur
Black:
Mag ja sein. Genau wie davor für Sie eindeutig feststand, dass eine Übertragung des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes an § 307 BGB scheitern muss.
§ 315 BGB begründet einen Ermessensspielraum im Einzelfall. Dieser Sonderfall ist vom BGH nicht entschieden worden. Daher sind die Ermessensgrundsätze die der BGH für die Fälle der Weitergabe gestiegener bezugskosten aufgestellt hat nicht anwendbar.
Kein vernünftiges Gericht wird einem Versorger zumuten in einem unkündbaren Vertrag (!) dauerhft zu Verlustbedingungen weiterzubeliefern.
Wenn doch, würde ich als EVU unter Berufung auf § 36 EnWG die Versorgung dieser Kunden wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ganz einstellen.
RR-E-ft:
@Black
Dann scheint wohl die Rechtsprechung zur Äquivalenzwahrung bei der Ausübung des gesetzlichen Preisänderungsrechts hinfällig?
Nachdem Grund- und Arbeitspreis in Ausübung des gesetzlichen Preisänderungsrechts abgeändert wurden, wird man diese Änderung ggf. insgesamt einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen haben.
Wenn ich Sie richtig verstehe, wollen Sie dabei den insgesamt einseitig neu bestimmten Preis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, anhand einer Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 EnWG einer Billigkeitskontrolle unterziehen, weil auf ein bisher bestehendes vertragliches Äquivalenzverhältnis gerade nicht abgestellt werden könne?
Denn Sie wollen wohl, dass der Versorger den Nachweis erbringen kann, dass der einseitig neu bestimmte Preis - im Gegensatz zum bisher geltenden (vertraglich vereinbarten?!) Preis - der Billigkeit entspricht und ein bisher geltender (vertraglich vereinbarter?!) Preis nun einmal durch einen der Billigkeit entsprechenden Preis zu ersetzen ist, ein Grundversorger anhand seiner Kostensituation zur einseitigen Neubestimmung des Preises gem. §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG geradezu (gleichermaßen) gesetzlich berechtigt wie verpflichtet sei?
Das halte ich für durchaus vertretbar.
reblaus:
@Black
Glauben Sie nicht, dass sich ein Versorger wegen der paar lumpigen Euros, die er diesem Kleinkunden möglicherweise zusätzlich abknöpfen könnte, ein böses Eigentor riskiert?
Sie werden wohl nicht ernstlich glauben, dass er die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht nachweisen wird müssen. Dafür muss er aber seine gesamte Kalkulation offenlegen. Da wird plötzlich alles auf den Tisch des Hauses kommen, was man bisher tunlichst verheimlicht hat. Er wird darzulegen haben, mit welchem Schlüssel die Gemeinkosten zwischen den Kundengruppen aufgeteilt werden. Er wird seine Bezugskosten mitteilen müssen etc. etc.
Da kann man nur hoffen, dass er ansonsten eine saubere Weste hat. Schmutzflecken kommen ansonsten unweigerlich ans Tageslicht.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein solcher Beweis dann gelingen könnte, wenn das EVU mit anderen Kundengruppen erhebliche Gewinne erzielt.
RR-E-ft:
In Freiberg geht es immerhin um jährlich sagenhafte 29.718 € (!!!) (=3,81 €/Monat x 12 Monate x 650 Kunden), die sich allein in zehn Jahren schon auf 297.180 € aufsummieren könnten.
Das ist wohl ein Betrag, der einen Versorger (zumindest in Freiberg) berechtigen könnte, den Gesamtbetrieb wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit einzustellen. Möglicherweise hätte man den Laden schon vor Jahren wegen einer solch gravierenden Kostenunterdeckung dicht machen müssen, lässt sich schließlich auch nicht durch Kosteneinsparungen an anderer Stelle kompensieren.
Siehste hier.
--- Zitat ---Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 wurden erstmals die Entgelte für das Freiberger Gasnetz genehmigt. Dabei hat die sächsische Regulierungsbehörde auf Basis des umstrittenen Positionspapiers der Bundesnetzagentur Kürzungen von fast 13 Prozent gegenüber den beantragten Entgelten vorgenommen. Der erneute Antrag auf Genehmigung der ab 1. April 2008 gültigen Netzentgelte wurde termingerecht gestellt. Im Zusammenhang mit der Anreizregulierung konnte die Gesellschaft jedoch von einer sächsischen Sonderregelung Gebrauch machen und diesen Entgeltantrag zurückziehen. Gleichzeitig wurde die Fortgeltung der bereits genehmigten Entgelte beantragt. Dem wurde durch die Behörde inzwischen statt gegeben.
--- Ende Zitat ---
Tatsächlich wollen viele Gasversorger einfach nur ihre Kleinverbraucher vergraulen, weil man an denen aus Sicht der Gesellschafter nicht genug verdient.
reblaus:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Tatsächlich wollen viele Gasversorger einfach nur ihre Kleinverbraucher vergraulen, weil man an denen aus Sicht der Gesellschafter nicht genug verdient.
--- Ende Zitat ---
Wobei sie aber in Wahrheit eine Milchmädchenrechnung aufmachen. Der größte Teil der bei den Kleinverbrauchern anfallenden Kosten sind Gemeinkosten. Fallen die Einnahmen weg, bleiben die Kosten nach wie vor bestehen.
Dieser Gemeinkostenbeitrag wird auch der Argumentation von Black mit den unzumutbaren Verlusten das Genick brechen.
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