Hallo RWE-Mahnungsgeschädigte,
auf eine Bitte meinerseits hin hat die RWE reagiert und mir tatsächlich die beiden Urteile des LG Osnabrück und des AG Halle (Westf.) als Kopien zugesandt.
Bei näherer Beschäftigung mit diesen beiden Urteilen fällt jedoch auf, dass die beklagten Verbraucher in beiden Verfahren eindeutig \"Verträge\" mit den RWE abgeschlossen hatten, bei denen eine direkte Anwendung des § 315 BGB , wie auch schon öfters im Forum angesprochen, natürlich ausscheidet.
Bei der Frage der so genannten \"analogen Anwendung\" des § 315 BGB haben beide Gerichte dann auf die schon bekannten und auch vom BGH für zulässig gehaltenen Argumente zu den Wechselmöglichkeiten und der fehlenden Monopolstellung hingewiesen.
Das war aber bei vorhandenen Verträgen immer schon so. Die meisten Kunden bei RWE sind aber \"Tarifkunden\" in der Grundversorgung und in diesen Fällen hat der BGH immer eine direkte Anwendung des § 315 BGB ausdrücklich zugelassen !!!
Auch in dem in den Urteilen angesprochen BGH-Urteil vom 28.03.2007 AZ VIII ZR 144/06 ging es gerade nicht um einseitige festgelegte Preise bei Tarifkunden, sondern ebenfalls um Sondervertragskunden, die sich bekannterweise per Vertrag auf einen Preis geeinigt hatten.
Insofern sind die Urteile für den Großteil der angemahnten Kunden überhaupt nicht maßgebend. Man vergleicht also hier auf sehr oberflächliche Art, oder ganz bewußt \"Äpfel\" mit \"Birnen\" !
Der \"normale\" Kunde kann dies jedoch nicht erkennen, bekommt es mit der Angst zu tun und zahlt. Das wäre aber ganu die falsche Reaktion.
Der informierte Verbraucher weis vielmehr, das die Argumente der RWE in diesem Fall nicht auf ihn zutreffen, und zahlt deshalb nicht.
Stattdessen heftet er die Mahnung einfach ab und freut sich auf sein kommendes Wochenende !
Mit freundlichen Grüßen
BerndA
BdEv Münsterland