Energiepreis-Protest > Erdgas Schwaben
Erdgas Schwaben - die zweite Klagewelle
RuRo:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft im Erdgas Südsachsen-Bereich
EGS hat an verschiedenen Amtsgerichten, zB Marienberg, Chemnitz, Zwickau, Hainich Zahlungsklagen gegen Gaskunden angebracht und jeweils beantragt, eine Vielzahl von Verfahren zu verbinden und dann wegen des hohen Streitwertes als eine Art \"Sammelklage \" zum Landgericht Chemnitz zu verweisen.
EGS wird vertreten von Patt Rechtsanwälte Chemnitz, dort Kollege Dr. Feuring. Alle Schriftsätze sind aus einem Guss. Ein entsprechendes Vorgehen war schon einmal vor dem LG Augsburg in Sachen Erdgas Schwaben zu beobachten.
--- Ende Zitat ---
Nach meinen Informationen rollt die zweite Klagewelle. Auch hier wird die Zusammenlegung der Verfahren durch die bekannte Kanzlei auf Versorgerseite betrieben. Es sind wohl sieben Verbraucher betroffen.
tangocharly:
Richtig, diese Strategie ist bekannt, aber noch lange kein \"gemähtes Wiesle\".
Auch diese Problematik ein Feld flagranter Rechtsunsicherheit. Ein Gericht sieht das Problem der Streitgenossenschaft so, das andere Gericht eben anders.
Es gibt auch Fälle, wo das Gericht die Prozesse zum Zwecke der Beweisführung bindet und dann wieder getrennt entscheidet.
Führt bei den Fällen, deren Streitwert unter 600,00 € liegt dazu, dass diese dann mit dem gefundenen Ergebnis \"im Regen stehen\" bleiben, wenn der Unterrichter die Berufung nicht zulässt, während die anderen Sachen durch die Berufung gehen könnten. Dabei drängt sich schon mal der Gedanke an Willkür auf. Denn im Falle der Prozesverbindung nach § 147 ZPO wäre wenigstens diese Isolation beseitigt und die betroffenen Fälle könnten gemeinsam weiter geführt werden, wodurch unterschiedliche Ergebnisse vermeidbar wären.
RR-E-ft:
Eine Streitgenossenschaft liegt m.E. nicht vor, da es um lauter einzelne Vertragsverhältnisse und gesonderte Ansprüche aus diesen geht. Schließlich müssen dies gesondert geprüft werden, ebenso wie die Reaktionen der Kunden auf einzelne Preisänderungen. Die Beklagten sind insbesondere keine Gesamtschuldner...
Die Zusammlegung hat auch zur Folge, dass der Gebührenanspruch des einzelnen Beklagtenvertreters bei Abrechnung nach RVG erheblich sinkt. Dem Prozessvertreter des Versorgers ist das egal, weil er wohl sowieseo mit dem klagenden Versorger eine Honorarvereinbarung hat.
RR-E-ft:
Es gibt betroffene Kunden, die von Erdgas Schwaben wegen Forderungen in Höhe von unter 600,- EUR vor dem LG Augsburg verklagte wurden bzw. von dort die Anspruchsbegründungsschrift erhielten.
Die betroffenen Beklagten werden aufgefordert, für sich einen Rechtsanwalt zu bestellen, weil vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht. Zudem sollen sie innerhalb gesetzter Frist (über ihren zu bestellenden Anwalt) ihre Verteidigungsabsicht erklären und innerhalb gesetzter Klageerwiderungsfrist auf die Klage erwidern. Das Landgericht Augsburg weist darauf hin, dass es sich für sachlich unzuständig hält. Hierzu ist anzumerken, dass das Landgericht Augsburg sachlich zuständig werden kann, wenn der Beklagte (über seinen Anwalt) nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist (und in der mündlichen Verhandlung) die sachliche Unzuständigkeit rügt. Sachlich zuständig sein könnte allenfalls gem. § 102 EnWG die kammer für Handelssachen.
tangocharly:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Eine Streitgenossenschaft liegt m.E. nicht vor, da es um lauter einzelne Vertragsverhältnisse und gesonderte Ansprüche aus diesen geht. Schließlich müssen dies gesondert geprüft werden, ebenso wie die Reaktionen der Kunden auf einzelne Preisänderungen. Die Beklagten sind insbesondere keine Gesamtschuldner...
Die Zusammlegung hat auch zur Folge, dass der Gebührenanspruch des einzelnen Beklagtenvertreters bei Abrechnung nach RVG erheblich sinkt. Dem Prozessvertreter des Versorgers ist das egal, weil er wohl sowieseo mit dem klagenden Versorger eine Honorarvereinbarung hat.
--- Ende Zitat ---
O.K. Auf die Frage der Existenz einer Gesamtschuldnerschaft kommt es allerdings für die Annahme einer (einfachen) Streitgenossenschaft nicht an, ebenso wenig auf eine Streitgegenstandsidentität.
Die beschriebenen Konsequenzen sind aber hinnehmbar, wenn andererseits vermeidbar wird, dass im Falle von Parallelverfahren die Kleinstreitwerte abschmieren, während die größeren in die Berufung wandern.
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