Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: swb ändert Preisänderungsklauseln  (Gelesen 5707 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
swb ändert Preisänderungsklauseln
« am: 02. September 2009, 13:01:02 »
swb ändert Preisänderungsklauseln -> Privatkunden -> Bremen

Aua, jetzt hat man sich wohl verplappert:

Zitat
Original von swb

Informationen zur Aktualisierung der Preisänderungsbestimmung

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bremen gegen die 100%-ige swb-Tochter Kommunale Gasunion (kgu) am 15. Juli 2009 entschieden, dass die seit 1. Oktober 2006 in den Sonderverträgen für Privatkunden verwendete Preisanpassungsklausel nicht weiter verwendet werden darf. Die Klausel stelle nicht ausreichend genug klar, dass dem eingeräumten Recht zur Weitergabe von Bezugskostensteigerungen nicht zugleich auch eine Verpflichtung gegenüberstehe, die Erdgaskunden nach denselben Maßstäben auch von Kostensenkungen profitieren zu lassen


Ein Lieferantenwechsel ist nur zum Monatsersten möglich, wobei der neue Lieferant die Netznutzung rechtzeitig vorher angemeldet haben muss. Ein Lieferantenwechsel zum 15.10.2009 wird deshalb für die betroffenen Kunden nicht möglich sein, was auch die swb wissen muss. Demnach kann man auch den Liefervertrag nicht zum 15.10. kündigen, ohne in die Grund- oder Ersatzversorgung zu fallen.

Den einseitigen  Preisänderungen nach den alten Klauseln fehlte die Rechtsgrundlage, so dass diese unwirksam waren, vgl. BGH VIII ZR 56/08, BGH VIII ZR 225/07, BGH VIII ZR 274/06. Die Kunden haben zuviel gezahlt, soweit der Versorger deshalb ungerechtfertigt bereichert ist.

Zitat
Original von  swb

Welche Auswirkungen hat die Vertragsänderung für KÜNFTIGE Preisauseinandersetzungen?

swb möchte mit der Einführung der neuen Preisänderungsbestimmung einen Schlussstrich unter die Auseinandersetzungen ziehen. Für die Zukunft hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun höchstrichterlich geklärt, welche Anforderungen Preisänderungen und entsprechende Anpassungsklauseln für dieses Kundensegment erfüllen müssen. Daran halten wir uns. Wir werden Preiswidersprüche und Entgeltkürzungen daher zukünftig nicht mehr akzeptieren und unsere Forderungen in diesen Fällen unverzüglich gerichtlich geltend machen sowie die Vertragsverhältnisse mit diesen Kunden kündigen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung klar gesagt, dass eine Preisänderungsklausel nur dann wirksam sein kann, wenn sie dem gesetzlichen Preisänderungsrecht entspricht. Letzteres eröffnet dem Grundversorgungskunden die Alternative, die Preisänderung entweder auf ihre Billigkeit hin kontrollieren zu lassen oder sich aber durch eine Kündigung aus dem Vertragsverhältnis zu lösen.

Zum Nachlesen.

Offensichtlich will die swb mit den neuen Preisänderungsklauseln den betroffenen Kunden eine solche Alternative gar nicht eröffnen, ebenso wie sie den Kunden enetgegen der gesetzlichen Regelung auch  nicht ermöglichen möchte eine Preisanpassungspflicht zu Gunsten der Kunden durchzusetzen. Damit sucht das Unternehmen wohl auch mit der neuen Klausel wieder nur entgegen den Geboten von Treu und Glauben  den eigenen Vorteil zu Lasten der betroffenen Kunden.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
swb ändert Preisänderungsklauseln
« Antwort #1 am: 03. September 2009, 15:46:47 »
VZ HB prüft weiteres Vorgehen

Zitat
Was Verbraucherschützerin Czarnecki zum Gutteil „auf den massiven Widerstand“ gegen frühere Gaspreiserhöhungen zurückführt. „30000 Widersprüche von Gaskunden – so viele hat es noch nicht mal in Hamburg gegeben“, sagt Czarnecki.

Zitat
Streit zwischen Verbraucherzentrale und swb gibt nach wie vor um das Thema Rückerstattungen. Aus Sicht des Versorgers ging es in dem BGH-Verfahren nicht um die Höhe der Preise, sondern um die Formulierung einer Vertragsklausel. „Das heißt nicht, dass unsere Preise nicht in Ordnung waren oder sind“, betont Vertriebsvorstand Torsten Köhne. Kein Kunde habe zu viel gezahlt. „Kunden die dennoch meinen, einen Anspruch auf Rückzahlung zu haben, steht es frei, diesen juristisch zu verfolgen. Wir werden mit gebotenen Mitteln antworten“, so Köhne.

In Fällen, wo Kunden ihre Zahlungen gekürzt haben, „werden wir jeden Einzelfall prüfen und zurückgehaltene Beträge notfalls gerichtlich einfordern“. Die Verbraucherzentrale ist dagegen der Auffassung, dass aufgrund der unwirksamen Preisklausel alle seit dem 1. Oktober 2006 vorgenommenen Preisänderungen unwirksam sind und somit sämtlichen Gaskunden eine Erstattung zusteht. Czarnecki: „Wir prüfen derzeit, mit welchen rechtlichen Mitteln wir den Verbrauchern zu ihrem Recht verhelfen können.“

Offline Wolfram

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 4
  • Karma: +0/-0
swb ändert Preisänderungsklauseln
« Antwort #2 am: 26. September 2009, 19:21:19 »
Hallo, ich beabsichtige gegen die neuen Preise der swb, die ab 01.11.09 gelten wiederum Widerspruch einzulegen. Ist das richtig oder anzuraten?
ich habe bereits die Zahlungen sei 2005 gekürzt. Wenn mich die swb verklagt und ich einen Anwalt brauche, wer trägt die Anwaltskosten im Falle, dass ich gewinne?
Vile Grüsse Wolfram

Offline tacheles

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
swb ändert Preisänderungsklauseln
« Antwort #3 am: 29. September 2009, 16:47:30 »
Zitat
Original von RR-E-ft
VZ HB prüft weiteres Vorgehen

Zitat
Czarnecki: „Wir prüfen derzeit, mit welchen rechtlichen Mitteln wir den Verbrauchern zu ihrem Recht verhelfen können.“


Sehr geehrte Frau Czarnecki,
 
das Urteil und die Urteilsbegründung liegt nun schon einige Zeit vor und wirft viele Fragen für
die \"Preisrebellen\" auf. Die swb ändert daraufhin sofort Ihre Preisanpassungsklausel (zum 15.10.09).
Sie versprachen, sofort nach Prüfung Information zur weiteren Vorgehensweise. Insbesondere sind ja z.B.
folgende Punkte für alle \"Protestler\" wichtig:
 
1. kann die swb die neue Preisanpassungsklausel einfach ohne Änderungskündigung mit einem Rundbrief
    einführen?
2. Muß nicht, wie bei Preisänderungen die monatlich zum Monatsende erfolgen?
 
3. Sind, wenn doch der 15. rechtens ist, die Tarifpreise ab diesem Zeitpunkt für die \"Protestler\" verbindlich?

4. Wie ist mit den einbehaltenen Beträgen, bzw. den unter Vorbehalt gezahlten Beiträgen zu verfahren?
 
5. Wie ist mit der in kürze zu erwartenden Jahresrechnung zu Verfahren?
 
Es gibt bestimmt noch mehr Punkte, daher bitte ich Sie wie angekündigt um umfassende Information.
 
Mit freundlichen Grüßen

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz