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Autor Thema: GEW Wilhelmshaven (6%) bleibt weiter uneinsichtig  (Gelesen 5099 mal)

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Offline BuPe

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GEW Wilhelmshaven (6%) bleibt weiter uneinsichtig
« am: 21. Juli 2005, 13:19:46 »
Hallo zusammen,
nach nun insgesamt 3 schriftlichen Aufforderungen (+ 3-mal schriftlich Nachhaken) an die GEW Wilhelmshaven, ihre Kalkulation offen zu legen, bekam ich dieses Mal die ausführlichste Antwort aller, in der unter anderem (vernachlässigbarem) steht:

Zitat von: \"GEW\"
Nicht unerwähnt lassen möchten wir aber auch, dass es im Bereich der Strompreise keine rechtliche Grundlage gibt, sich darauf zu berufen, dass die Erhöhung des Strompreises unbillig ist. §315 BGB, der grundsätzlich dieses Recht einräumt, ist im Fall der Erhöhung der Strompreise unserer Meinung nach nicht einschlägig. §315 BGB wird regelmäßig auf den Fall angewendet, dass Leistungen der Daseinsvorsorge angeboten werden, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil angewiesen ist. Seit der Liberalisierung des Strommarktes im April 1998 ist jeder Kunde in der Auswahl seines Stromlieferanten frei. Kunden haben mittlerweile die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Tarifen und Sonderprodukten des örtlichen Versorgers und den Angeboten überörtlicher Lieferanten zu wählen. Es ist also nicht mehr so, dass der Kunde einen Strompreis bzw. eine Strompreiserhöhung ohne weiteres hinnehmen muss, da ihm andere Alternativen zur Verfügung stehen, wenn er mit diesen Preisen nicht einverstanden ist. Unabhängig davon, dass §315 BGB im Stromberreich nicht anwendbar ist, möchten wir noch betonen, dass unsere Preise keinesfalls unangemessen sind. Dies wird im Bereich der Stromtarife schon durch die staatliche Preisaufsicht sichergestellt. Nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) unterliegen Stromtarifpreise einer staatlichen Genehmigungspflicht. Eine Genehmigung einer Erhöhung dieser Tarifpreise wird nur dann erteilt, wenn das Stromversorgungsunternehmen die Notwendigkeit hierfür in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage nachweist. Daher ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein genehmigter Tarif angemessen ist und der Billigkeit entspricht. Da die Strompreise in Sonderkunden- verträgen regelmäßig noch unter den Preisen des Allgemeinen Tarifs liegen, kann hierfür nichts anderes gelten.


Meine Frage ist, wie lange soll ich mit der GEW denn nun auf dieser Basis weiter diskutieren, ich bekomme letztendlich doch immer nur leicht modifizierte Wiederholungen angeboten. Wann ist der Zeitpunkt gekommen, den gerichtlichen Weg zu beschreiten und  -  lohnt er sich in diesem Fall überhaupt? Oder sollte man die ja demnächst anstehende Gaspreiserhöhung abwarten ?

Es bedankt sich mit freundlichen Grüßen und sagt \"Weiter so\",
Burkhard Peter
+++

Offline RR-E-ft

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GEW Wilhelmshaven (6%) bleibt weiter uneinsichtig
« Antwort #1 am: 21. Juli 2005, 13:29:31 »
@BuPe

Die Ausführungen zur Billigkeitskontrolle der Strompreise ist Quatsch, vgl. nur BGH NJW 2003, 1449f; LG Mühlhausen, Urt. v. 12.04.2005.


Im Übrigen können Sie bis zur völligen Erschöpfung immer weiter schreiben. Sie könne es auch lassen und eine Klage des Versorgers abwarten:

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Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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