Energiepreis-Protest > Stadtwerke Weinheim GmbH - SWW
Klage SWW GmbH abgewiesen
RR-E-ft:
Der BGH hat mehrfach entschieden, dass das einfache Bestreiten auch gegen qualifizierten Parteivortrag unter Vorlage von WP- Bescheinigungen vom Kunden mit Nichtwissen zulässig und erheblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 6/08 Rn. 20).
Indes ist das Urteil des OLG Karlsruhe inhaltlich nicht bekannt und deshalb auch nicht, ob es erstinstanzlich ein entsprechendes Bestreiten des entsprechenden Klägervortrages der Stadtwerke gab.
Die Verlautbarungen zu dem Urteil sind widersprüchlich.
Möglicherweise betrafen die WP- Bescheinigungen auch Zeiträume, die vor dem Widerspruch des Kunden lagen, und für die es nach dem Dafürhalten des OLG Karlsruhe deshalb auf die Frage der Billigkeit schon nicht (mehr) ankam.
Wurde die Revision nicht zugelassen, ist für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Beschwer von mindestens 20.000 EUR erforderlich, die offensichtlich wohl nicht erreicht wurde, § 544 ZPO iVm. § 26 Abs. 8 EGZPO
Wertgrenzen
Didakt:
Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich!
Alles ist möglich vor Gott und bei Gericht. :evil:
--- Zitat ---Der BGH hat mehrfach entschieden, dass das Bestreiten auch gegen qualifizierten Parteivortrag unter Vorlage von WP- Bescheinigungen vom Kunden zulässig mit Nichtwissen bestritten werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 6/08 Rn. 20).
--- Ende Zitat ---
Was soll\'s, wenn das Gericht dies nicht zur Kenntnis nimmt bzw. anerkennt!
tangocharly:
--- Zitat ---@RR-E-ft
Wurde die Revision nicht zugelassen, ist für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Beschwer von mindestens 20.000 EUR erforderlich, die offensichtlich wohl nicht erreicht wurde, § 544 ZPO iVm. § 26 Abs. 8 EGZPO
--- Ende Zitat ---
Auch wenn man für diese Rechtslage ein gewisses Verständnis aufbringen kann, es ist und bleibt eine farce, dass der Rechtskunde in solchen Fällen zunächst erst einmal betteln muß, doch bitte seine Revisionswünsche zuzulassen. Fährt er damit ab, dann kommt noch ggf. sein wagemutiger Nachstoß über die Feuerleiter (§ 321a ZPO). Und wenn der Rechtskunde dann dort immer noch abgefahren ist, dann hat das Berufungsgericht seine Auffassung zum Inbegriff der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung gemacht.
Was in diesem Punkt der Streitwertzulassung nach 2011 wohl prozessual noch umgekrempelt wird ? Vermutlich wird die Limitierung noch einmal verlängert werden.
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