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Autor Thema: Klage SWW GmbH abgewiesen  (Gelesen 9570 mal)

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Offline mathaub

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Klage SWW GmbH abgewiesen
« am: 30. August 2009, 12:20:28 »
Das LG Mannheim- Kammer für Handelssachen - hat am 20.08.2009 eine Klage der SWW GmbH wegen nicht gezahlter Preiserhöhungen 2004-2007 gegen den Versorgungsnehmer abgewiesen. Dieser war Widerständler der ersten Stunde.
Besonders erfreulich: der Widerklage des Versorgungsnehmers auf Rückzahlung weiterer Beträge, errechnet aus seinem Preisniveau bei Vetragsabschluß lange vor 2004, wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Sachverhalt:

- Widerspruch und Kürzungen seit 01.01.2005 für Verbrauch ab 2005, vorläufig und unter Vorbehalt erfolgte Zahlungen
- Versorgung in angeblichem Tarifkundenverhältnis (Haushaltskunde)
- Klage auf Saldo aus den Jahresverbrauchsabrechnungen 2005-2007
- Widerklage auf Zahlung trotzdem überzahlter Beträge für den Zeitraum ab 01.01.2006 bis 31.12.2008
- Versorgungsnehmer hatte ein Vertragsformular mit einem in der veröffentlichten Tarifstruktur nicht genannten Tarif \"216\"
- unstreitig keine weiteren Willenserklärungen der Parteien zum Vertrag nach Vertragsabschluss Dezember 2001
- Gericht ließ erkennen, daß unabhängig von der konkreten Vertragslage aufgrund der Verbrauchseinstufung zumindest ein Normsonderkundenvertrag vorliege ohne eine wirksame Preisänderungsklausel

Das Urteil liegt in schriftlicher Form noch nicht vor, es wird sofort nach Vorlage eingestellt.

Offline RR-E-ft

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Klage SWW GmbH abgewiesen
« Antwort #1 am: 24. September 2009, 20:01:38 »

Offline DieAdmin

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Klage SWW GmbH abgewiesen
« Antwort #2 am: 28. September 2009, 19:13:50 »

Offline RR-E-ft

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Klage SWW GmbH abgewiesen
« Antwort #3 am: 16. November 2010, 17:43:31 »
In der Berufung vor dem OLG Karlsruhe hatte das Urteil leider keinen Bestand.

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 11.08.10 Az. 7 U 171/09 das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Zahlungsklage der Stadtwerke zugesprochen, die Widerklage abgeweisen und die Revision nicht zugelassen.

Das v. g. Urteil des OLG Karlsruhe ist unveröffentlicht geblieben und liegt bisher auch nicht vor.   Die Stadtwerke haben dazu eine Pressemitteilung herausgegeben.

Die örtliche Presse berichtet aktuell. Der BGH soll eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichen der Beschwer von 20.000 EUR als unzulässig verworfen haben. Siehe hier.

Energiefüxe Aktuelles

Offline tangocharly

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Klage SWW GmbH abgewiesen
« Antwort #4 am: 16. November 2010, 18:04:25 »
Hier die Pressemeldung

Der Prozess wurde also mit dem Nachweis durch WP-Bescheinigung gewonnen:

Zitat
Die Stadtwerke Weinheim konnten durch Bescheinigungen der Wirtschaftsberatungsgesellschaft WIBERA nachweisen, dass sich die Allgemeinen Preise im Betrachtungszeitraum stets geringer erhöht haben als die Beschaffungskosten für Erdgas.

Da hätten die OLG-Richter doch sicher mal kurz rüber zum VIII. Senat laufen können (vielleicht waren die aber auch dort gewesen - und .......)

Und was sagen die energiefüxe dazu, wie das OLG begründet hatte:

Zitat
Die SWW erwecken in ihren öffentlichen Verlautbarungen den Eindruck, mit dem Urteil sei eine faktische Billigkeitsüberprüfung tatsächlich erfolgt. Dies war jedoch überhaupt nicht der Fall. Die Urteilsbegründung beginnt mit der Feststellung „Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle.....findet entgegen der Auffassung des Beklagten nicht statt.“ So ist die Feststellung der Billigkeit eine rein juristische Floskel ohne reale Aussagekraft. Tatsächlich aber hat das Gericht die Behauptungen im Vortrag der SWW unkritisch übernommen und eine fundierte und sachverständige Überpüfung der vom Kunden vorgetragenen Einwände gegen die Billigkeit abgelehnt.

Also, entweder hat eine Billigkeitskontrolle statt gefunden, dann konnte auch die Feststellung der Billigkeit erfolgen. Oder aber es hat keine Kontrolle stattgefunden, dann konnte auch keine Billigkeitsfeststellung erfolgen. Liegt des Trudels Kern vielleicht in den vier Punkten (....) ? Aber auch dann wäre eine Beweisführung mit Hilfe einer WP-Bescheinigung eine Abweichung von der höchstrichterlichen RSpr., welche eine Revisionszulassung erlaubt.

Könnte mal einer der Füxe für Klarheit sorgen. Das Urteil des OLG KA müsste doch (Aug. 2010) längst vorliegen.

Siehe zu det Janze auch ...
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Offline RR-E-ft

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Klage SWW GmbH abgewiesen
« Antwort #5 am: 16. November 2010, 18:20:13 »
Der BGH hat mehrfach entschieden, dass das einfache Bestreiten auch gegen qualifizierten Parteivortrag unter Vorlage von WP- Bescheinigungen vom Kunden  mit Nichtwissen zulässig und erheblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 6/08 Rn. 20).

Indes ist das Urteil des OLG Karlsruhe inhaltlich nicht bekannt und deshalb auch nicht, ob es erstinstanzlich ein entsprechendes Bestreiten des entsprechenden Klägervortrages der Stadtwerke gab.
Die Verlautbarungen zu dem Urteil sind widersprüchlich.

Möglicherweise betrafen die WP- Bescheinigungen auch Zeiträume, die vor dem Widerspruch des Kunden lagen, und für die es nach dem Dafürhalten des OLG Karlsruhe deshalb auf die Frage der Billigkeit schon nicht (mehr) ankam.

Wurde die Revision nicht zugelassen, ist für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Beschwer von mindestens 20.000 EUR erforderlich, die offensichtlich wohl nicht erreicht wurde, § 544 ZPO iVm.  § 26 Abs. 8 EGZPO

Wertgrenzen

Offline Didakt

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Klage SWW GmbH abgewiesen
« Antwort #6 am: 16. November 2010, 18:27:52 »
Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich!

Alles ist möglich vor Gott und bei Gericht. :evil:

Zitat
Der BGH hat mehrfach entschieden, dass das Bestreiten auch gegen qualifizierten Parteivortrag unter Vorlage von WP- Bescheinigungen vom Kunden zulässig mit Nichtwissen bestritten werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 6/08 Rn. 20).

Was soll\'s, wenn das Gericht dies nicht zur Kenntnis nimmt bzw. anerkennt!

Offline tangocharly

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Klage SWW GmbH abgewiesen
« Antwort #7 am: 16. November 2010, 22:43:49 »
Zitat
@RR-E-ft
Wurde die Revision nicht zugelassen, ist für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Beschwer von mindestens 20.000 EUR erforderlich, die offensichtlich wohl nicht erreicht wurde, § 544 ZPO iVm. § 26 Abs. 8 EGZPO

Auch wenn man für diese Rechtslage ein gewisses Verständnis aufbringen kann, es ist und bleibt eine farce, dass der Rechtskunde in solchen Fällen zunächst erst einmal betteln muß, doch bitte seine Revisionswünsche zuzulassen. Fährt er damit ab, dann kommt noch ggf. sein wagemutiger Nachstoß über die Feuerleiter (§ 321a ZPO). Und wenn der Rechtskunde dann dort immer noch abgefahren ist, dann hat das Berufungsgericht seine Auffassung zum Inbegriff der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung gemacht.

Was in diesem Punkt der Streitwertzulassung nach 2011 wohl prozessual noch umgekrempelt wird ? Vermutlich wird die Limitierung noch einmal verlängert werden.
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