Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mahnung  (Gelesen 24755 mal)

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Offline Cremer

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Mahnung
« Antwort #30 am: 20. September 2009, 08:42:26 »
@Wolfgang AW,

es wäre schön, wenn die beiden Urteile dem BdEV bekanntgemacht würden, damit sie in die Urteiledatenbank aufgenommen werden können.

Mir sind die Urteile leider immernoch unbekannt.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Wolfgang_AW

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Mahnung
« Antwort #31 am: 20. September 2009, 18:07:27 »
@Cremer

mit heutigem Datum an BdEV per Mail übersandt.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

Offline BerndA

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Mahnung
« Antwort #32 am: 23. September 2009, 22:19:35 »
Hallo Wolfgang_AW,

was das Verfahren beim LG Osnabrück angeht, bin ich nach wie vor der Meinung, das hier eindeutig Sonderverträge vorgelegen haben müssen, denn das LG Osnabrück spricht selbst nur von \"geschlossenen Verträgen\":

Zitat
(…) Die Belieferung der Beklagten mit Strom erfolgte in allen Fällen auf der Grundlage des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages, wobei der Vertragsabschluss zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen erfolgte.

Auch die weitere Begründung des Gerichtes lässt keinen anderen Schluss zu:

Zitat
Die Beklagten können sich nicht erfolgreich unter Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB auf die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung berufen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsverträge sehen kein ausdrücklich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S. des § 315 BGB vor, so dass eine direkte Anwendung des § 315 BGB nicht in Betracht kommt.

Auch diese Argumentation ist nur schlüssig, wenn entsprechende Sonderverträge vorlagen. Dafür spricht auch die weitere Anmerkung des Gerichtes über die Prüfung einer analogen Anwendung des § 315 BGB.

Im übrigen hatte der BGH in seinem berühmten Strompreisurteil vom 28. März 2007 – VIII ZR 144/06 ebenfalls nur die Konstellation bei einem vorliegenden Sondervertrag geprüft und ist auch nur bei der Prüfung der analogen Anwendung des § 315 BGB auf den liberalisierten Strommarkt und auf die Frage der Monopolstellung eingegangen.

Die Frage der Liberalisierung des Marktes ist aber nur dahingehend interessant, ob auch ein vertraglich vereinbarter Preis, der grundsätzlich nicht kontrollierbar ist, noch in analoger Anwendung des § 315 BGB der Billigkeitskontrolle unterliegt. Das hatte der BGH aber bereits 1990 in einem Urteil abgelehnt (BGH NJW-RR 1990, 1204).

Danach ist ein vertraglich vereinbarter Preis auch dann nicht gerichtlich überprüfbar, wenn einer der Vertragsschließenden eine Monopolstellung hat. Insofern ist das Alles nicht wirklich Neues.

Allerdings versucht man dem unkundigen Laien mit diesen Urteilen zu vermitteln, dass auch bei den Tarifkunden, also dem eigentlichen \"Normalfall\" bei der Stromversorgung, die Wechselmöglichkeit eine Rolle spielt.

Dies ist aber nach den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall, da hier § 315 BGB ganz normal ohne die Frage nach der Monopolstellung anwendbar ist.

Im Urteil des AG Halle wird wiederum das Urteil des BGH vom 28.03.2007 angeführt und mehrfach in Einzelsätzen zitiert, obwohl auch hier die Frage der Monopolstellung überhaupt nicht zu stellen ist, das es auch hier nicht um die Frage einer analogen Anwendung des § 315 BGB ging. Insofern sind die zitierten Passagen aus dem BGH Urteil, wie der folgende Satz:

Zitat
Darüber hinaus wäre eine Preiskontrolle nach § 315 BGB ohnehin nicht vorzunehmen, weil die Klägerin am Wohnort des Beklagten im Jahre 2004/2005 kein Versorgungsmonopol mehr hatte. … Der Beklagte hätte, wenn er das gewollt hätte, einen anderen Stromversorger wie z.B. (geschwärzt) wählen können.

und die genannte Entscheidung des BGH vom 28.03.2007 auch hier m. E. nicht anwendbar.

Deshalb bleibe ich dabei, dass hier offensichtlich \"Äpfel\" mit \"Birnen\" verglichen werden, um den Widerspruchseinleger bewusst und in unzulässiger Weise zu verunsichern.

Die Gründe dafür dürften Jedem klar sein.

Sobald die beiden Urteile in der Urteilssammlung zu finden sind, möge sich der geneigte und sachkundige Leser unter Berücksichtigung der obigen Argumente selbst ein Bild davon machen.

Mit freundlichen Grüßen

BerndA

Offline DieAdmin

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Mahnung
« Antwort #33 am: 28. September 2009, 19:18:42 »

Offline Wolfgang_AW

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Mahnung
« Antwort #34 am: 28. September 2009, 19:25:32 »
@BerndA

Das Urteil Landgericht Osnabrück

Ich denke das LG Osnabrück hatte eine ganz einfache Argumentationskette (ob die schlüssig ist, lasse ich völlig aussen vor):

1. Es ist ein Vertrag nach allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden zustande gekommen.

Übrigens kommt auch in der Grundversorgung allein durch Stromentnahme ein Vertrag zustande und zwar nach allgemeinen Tarifen, siehe § 2 AVBEltV

Das Gericht sagt auf Seite 7:

Zitat
Die Beklagten hatten daher als Tarifkunden die Hauptleistungspflicht zur Zahlung des tariflichen Entgelts

2. Die vorgenommenen Tariferhöhungen wurden durch das zuständige Ministerium genehmigt und öffentlich bekanntgegeben.

3. Die geschlossenen Stromlieferungsverträge sehen kein ausdrücklich vereinbartes Leistungsbestimmungsrecht vor, da in § 4 AVBEltV geregelt ist, dass das Elektrizitätsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Strom zur Verfügung stellt und die seien ja von der Aufsichtsbehörde genehmigt und Gegenstand öffentlicher Bekanntmachung. Die Klägerin ist somit nicht frei in der Bestimmung der zu erbringenden Leistung.

4. Zwar wird die Höhe des Tarifs ohne Mitwirkung des Tarifkunden festgesetzt, § 315 BGB könnte in Betracht kommen, aber § 315 BGB zieht nur, wenn die Beklagten auf diesen angebotenen Vetragsabschluss angewiesen gewesen wären. Waren sie aber nicht, da weitere Stromanbieter zur Verfügung standen, was durch einen Zeugen glaubhaft dargelegt wurde.

5.) Nach der ersten Preisanpassung hätten die Beklagten jederzeit von ihrem, nach § 32 AVBEltV eingeräumten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können.

6.) Eine Monopolstellung ist demnach nicht festzustellen.


Aus dem Urteil des Amtsgerichtes Halle zitiere ich folgendes:

Zitat
Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 01.12.2003 ergibt, war jedenfalls Ende 2003 bereits ein Energieliefervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, denn mit diesem Schreiben begrüßte die Klägerin den Beklagten als neuen Kunden und teilte ihm mit, dass er auf Grund der allgemeinen Tarife der Klägerin nunmehr beliefert werde.
(...)
Eine Billigkeitskontrolle kann trotzdem nicht stattfinden, weil der Beklagte durch schlüssiges Verhalten die Preiserhöhung der Klägerin genehmigt hat. Der Beklagte hat nämlich weiterhin von der Klägerin Strom bezogen, ohne einzuwenden, dass er die Strompreise für überhöht hielt. Er hat auf die Mahnung der Klägerin hin vielmehr mit Schreiben vom 09.03.2005 mitgeteilt er sei zur Zeit Empfänger von Arbeitslosengeld und bitte um Ratenzahlung, ... Erst mit Schreiben vom 28.08.2008, nach Zustellung des Mahnbescheides, rügte der Beklagte ertmals die Unbilligkeit der berechneten Tarifpreise. Diese Rüge, die erst lange nach Beendigung des Vetragsverhältnisses erfolgte, war jedenfalls verfristet, s. dazu BGH, 8. Zivilsenat, Urteil vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06

Dann folgt die Passage, die ich weiter oben bereits genannt habe.


Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
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(Alfred Polgar)

Offline marcon

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Mahnung
« Antwort #35 am: 05. Oktober 2009, 15:47:16 »
Heute (05.10.09) erhalte ich eine \"Letzte Mahnung\" der RWE mit folgendem Wortlaut:

\"RWE – Kundenservice
Datum: 01.10.2009

Letzte Mahnung

Sehr geehrte/r
kürzlich haben wir Sie gebeten, unsere Forderungen aus dem bestehenden Stromliefervertrag zu begleichen. Bislang konnten wir keinen Zahlungseingang verbuchen.
Unsere Forderung beträgt mit Stand vom 25.09.09
                               ………….. Euro.
Wir fordern Sie letztmalig auf, diesen Betrag bis zum
                                   12.10.2009
auf nachstehende Kontoverbindung
Commerzbank Essen
BLZ 360 400 39
Konto-Nr. 140 171000
zu begleichen.

Sollten Sie die Angemessenheit und Billigkeit unserer Preise bzw.
Preiserhöhungen anzweifeln ( 315 BGB) informieren wir Sie erneut über unsere Rechtsauffassung.

Wir gehen davon aus, dass § 315 BGB vorliegend weder direkt noch analog anwendbar ist. Diese Meinung wird gestützt durch zwei Gerichtsurteile, die kürzlich zugunsten RWE ergangen sind.

Das Landgericht Osnabrück hat seine Entscheidung damit begründet, dass RWE im streitgegenständlichen Zeitraum (ab 2004/2005) in den Wohnorten der verklagten Kunden keine Monopolstellung innehatte. Vielmehr konnten diese Kunden zwischen diversen Stromanbietern wählen und entsprechend wechseln. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„Die festgesetzten Stromtarife sind daher nicht in entsprechender Anwendung des § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen. Die Klägerin [ Westfalen-Weser-Ems AG] kann somit grundsätzlich gegenüber den Beklagten die Bezahlung des verbrauchten Stromes auf der Grundlage der jeweiligen Tarifhöhe verlangen.“

Auch das Amtsgericht Halle (Westfalen) vertritt die Auffassung, dass eine Preiskontrolle gemäß § 315 BGB nicht stattfindet, wenn Kunden ihren Stromversorger wechseln können. Dementsprechend hat das Gericht einer Klage von RWE stattgegeben und den verklagten Kunden auch in diesem Verfahren zur Zahlung verurteilt.

Wir fordern Sie daher auf, den oben genannten Betrag fristgerecht zu überweisen.

Gerne können Sie unter unserer Rufnummer 02232/565 1057 natürlich auch eine Ratenzahlung mit uns vereinbaren.

Sollten Sie unserer Aufforderung nicht nachkommen, werden wir rechtliche
Schritte gegen Sie einleiten. Hieraus können erhebliche Kosten für Sie entstehen, denn die Partei, die in einem Gerichtsprozess unterliegt, muss zum einen die Gerichtskosten, aber zum anderen auch die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt und den der Gegenseite übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen

RWE Vertrieb
Aktiengesellschaft
Kundenservice
i Alfons Hoven   i.A. Jürgen Engelhard
Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig\"


Was ist davon zu halten bzw., was sollte nun unternommen werden?

Ist dies \"nur\" ein weiterer Versuch der Einschüchterung, oder sollte die Mahnung ernst genommen werden?

Danke für Kommentare.

Offline userD0010

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Mahnung
« Antwort #36 am: 05. Oktober 2009, 16:10:33 »
marcon:

Ob die Entscheidungen der beiden genannten Gerichte zutreffen, inzwischen rechtskräftig sind, können Außenstehende ohne Kenntnis der Vertragslage nicht beurteilen.
Interessant allerdings dürfte das \"Urteil\" des AG Halle sein, aus dem auch ich meinem freundl. Energieversorger Angstmachen unterstellt habe.
Heißt es da doch auf Seite 3 im zweiten Absatz:
Eine Billigkeitskontrolle kann trotzdem nicht stattfinden, weil der Beklagte durch schlüssiges Verhalten die Preiserhöhung der Klägerin genehmigt hat. Der Beklagte hat nämlich weiterhin von der Klägerin Strom bezogen, ohne einzuwenden, dass er die Strompreise für überhöht hält. Dass der Beklagte Einwendungen gegen die Höhe der Strompreise hatte, konnte die Klägerin (RWE) diesem Schreiben (des Beklagten) nicht entnehmen.

Wer also in der Vergangenheit jeweils nach Eingang der Jahresrechnungen den Unbilligkeitseinwand gegen die Preisveränderungen erhoben hat und dies schriftlich dokumentierte, dürfte eigentlich von diesem Urteil überhaupt nicht betroffen sein.
Und lin derartigem Falle ist das Zitieren dieses AG Urteils eine Dreistigkeit, um Kunden einzuschüchtern.

Interessant wäre noch, ob gegen das/die zitierte(n) Urteil(e) Rechtsmittel eingelegt wurden.

Offline Wolfgang_AW

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Mahnung
« Antwort #37 am: 05. Oktober 2009, 21:25:52 »
Wortgleich flatterte mir heute ebenfalls die „Letzte Mahnung“ ins Haus, ich sehe das relativ gelassen.

RWE muß ja hinsichtlich einer möglichen Klage vorbereitend tätig werden. Das sollte man zunächst entspannt zur Kenntnis nehmen.
Jetzt haben sie mal EIN Urteil (LG Osnabrück) und gehen damit gegen alle Kunden, die sich in der Grundversorgung auf § 315 BGB berufen, eben pauschal vor.

Ich kann dem Urteil des LG Osnabrück nicht folgen, da
1. die behördliche genehmigten Tarifentgelte Höchstpreise darstellen und nach meinem, allerdings unmaßgeblichen, Dafürhalten das grundversorgende EVU in Ihrer Preisbildung nicht ungerechtfertigt benachteiligt.
2. Der BGH in seinem Urteil VIII ZR 56/08 vom 15.07.2009 zum Ausdruck bringt, dass den Versorgungsunternehmen bei den Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt ist.
3. Auf eine fehlende Monopolstellung kommt es dabei nicht an. (Jedenfalls für die gerügten Preiserhöhungen) Bei dem Sockelbetrag gibt es noch Klärungsbedarf.

Bei dem Anführen des Urteils des AG Halle schließe ich mich h.terbeck an, dass es schon dreist ist, dieses Urteil überhaupt anzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
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(Alfred Polgar)

Offline fortunato

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Mahnung
« Antwort #38 am: 05. Oktober 2009, 21:58:37 »
@ h.terbeck

Zitat
Original von h.terbeck

Interessant allerdings dürfte das \"Urteil\" des AG Halle sein, aus dem auch ich meinem freundl. Energieversorger Angstmachen unterstellt habe.
Heißt es da doch auf Seite 3 im zweiten Absatz:
Eine Billigkeitskontrolle kann trotzdem nicht stattfinden, weil der Beklagte durch schlüssiges Verhalten die Preiserhöhung der Klägerin genehmigt hat. Der Beklagte hat nämlich weiterhin von der Klägerin Strom bezogen, ohne einzuwenden, dass er die Strompreise für überhöht hält. Dass der Beklagte Einwendungen gegen die Höhe der Strompreise hatte, konnte die Klägerin (RWE) diesem Schreiben (des Beklagten) nicht entnehmen.

Wer also in der Vergangenheit jeweils nach Eingang der Jahresrechnungen den Unbilligkeitseinwand gegen die Preisveränderungen erhoben hat und dies schriftlich dokumentierte, dürfte eigentlich von diesem Urteil überhaupt nicht betroffen sein.
Und lin derartigem Falle ist das Zitieren dieses AG Urteils eine Dreistigkeit, um Kunden einzuschüchtern.

Interessant wäre noch, ob gegen das/die zitierte(n) Urteil(e) Rechtsmittel eingelegt wurden.


@ Wolfgang_AW

Zitat
Original von Wolfgang_AW
Wortgleich flatterte mir heute ebenfalls die „Letzte Mahnung“ ins Haus, ich sehe das relativ gelassen.

RWE muß ja hinsichtlich einer möglichen Klage vorbereitend tätig werden. Das sollte man zunächst entspannt zur Kenntnis nehmen.
Jetzt haben sie mal EIN Urteil (LG Osnabrück) und gehen damit gegen alle Kunden, die sich in der Grundversorgung auf § 315 BGB berufen, eben pauschal vor.

Ich kann dem Urteil des LG Osnabrück nicht folgen, da
1. die behördliche genehmigten Tarifentgelte Höchstpreise darstellen und nach meinem, allerdings unmaßgeblichen, Dafürhalten das grundversorgende EVU in Ihrer Preisbildung nicht ungerechtfertigt benachteiligt.
2. Der BGH in seinem Urteil VIII ZR 56/08 vom 15.07.2009 zum Ausdruck bringt, dass den Versorgungsunternehmen bei den Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt ist.
3. Auf eine fehlende Monopolstellung kommt es dabei nicht an. (Jedenfalls für die gerügten Preiserhöhungen) Bei dem Sockelbetrag gibt es noch Klärungsbedarf.

Bei dem Anführen des Urteils des AG Halle schließe ich mich h.terbeck an, dass es schon dreist ist, dieses Urteil überhaupt anzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW


Einen Moment mal! Ist das nicht Schikane (seitens RWE) ??? Hier nur zur Info:

\"Eine Schikane ist ein absichtlich errichtetes Hindernis oder ein mutwillig verursachtes Erschwernis, das den Hauptzweck hat, jemandem Schwierigkeiten zu verursachen, insbesondere sein Vorankommen zu bremsen oder allenfalls ganz zu unterbinden.

In zwischenmenschlichen Beziehungen wird mit Schikane eine Maßnahme – häufig von Amtspersonen oder anderweitig weisungsberechtigten Menschen wie beruflichen Vorgesetzten durchgeführt – bezeichnet, die zwar an sich legal ist, aber mit der wesentlichen Absicht angewendet wird, jemandem Schwierigkeiten zu machen. Diese Schwierigkeiten können entweder Selbstzweck sein oder als Druckmittel dienen, um den Schikanierten zu einem gewünschten Verhalten zu bewegen.

Im bundesdeutschen Recht ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, „wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen“ (Schikaneverbot, (§ 226 BGB)\"

Offline Wolfgang_AW

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Mahnung
« Antwort #39 am: 05. Oktober 2009, 23:05:19 »
@fortunato

Aus Sicht des EVU will es lediglich sein zustehendes Entgelt beitreiben.

Unserer Rechtsauffassung will es ja gerade nicht folgen, es nimmt eben seine Rechte wahr.
Schikane sehe ich nicht, auch wenn es nur die ihnen gewogenen Urteile heranzieht und sie auswalzt und heftig mit der Kostenfalle droht.

Interessant wäre zu erfahren, was der Versuch z.B. die RWE insgesamt kostet, von jedem Verweigerer die Gelder auf prozessualem Weg beizutreiben. Bei nicht wenigen Kunden wird die Kosten-Nutzenrechnung der RWE nach Abschluß der Verfahren äußerst negativ aussehen.

Natürlich wäre es traumhaft schön, wenn das EVU schreiben würde, dass wir alle eigentlich recht hätten und sie auf die von uns einbehaltenen Summen verzichten. :-))
Aber da wären wohl die Aktionäre überhaupt nicht glücklich drüber.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
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Offline userD0010

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Mahnung
« Antwort #40 am: 06. Oktober 2009, 15:09:51 »
fortunato:
Einen Moment mal! Ist das nicht Schikane (seitens RWE) ???

Und was soll jetzt Ihrer Meinung nach geschehen ? Soll das Wort Schikane gestrichen und durch \"leichtes Erschrecken\" zu ersetzen sein?

Ich halte das Zitieren des AG Halle - Urteils für bewusste Falschinformation, zumindest gegenüber den Betroffenen, die jeweils § 315 angewandt haben in der Hoffnung, dass ein Großteil dieser Betroffenen eventuell nur § 315 nachgeplappert haben ohne Hintergrundwissen.
Anders kann ich mir das Zitieren des Urteiles des AG Halle nicht erklären.

Oder halten die RWE Vertriebler uns alle für Deppen ?

 

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