Nachdem ich mich durch einen Wust von Rechnungen, Korrektur-Rechnungen, Gutschriften und Nachbelastungen gewühlt und diese nachzuvollziehen versucht habe mit dem Ergebnis, dass ich mich ingesamt gegen diese Buchhaltungs-Wurschtelei verwahrt und die bis zum letzten Geschäftsjahr abgewickelten Leistungen und Gegenleistungen als erledigt und vollständig ausgeglichen erklärt hatte, bekam ich neue Post von meinem freundl. Energieversorger.
Dieses Mal schickte er mir eine Mahnung, datiert auf den 28. Aug. 2009, mit der lt. dessen nicht vollständig ausgeglichener Saldo mit Stand 26.08.2009 insgesamt 1.462,44 Euro betrage und er erwarte, dass ich diesen Betrag bis zum 15. Sept. 2009 auszugleichen hätte.
Sollte ich die Angemessenheit und Billigkeit seiner Preise bzw. Preiserhöhungen anzweifeln (§ 315 BGB), informiert man mich über ein Gerichtsurteil, welches man im Frühjahr 2009 erwirkt habe.
Der freundl.Energieversorger hat Strom-Tarifkunden verklagt, die ihre Zahlungen bewusst gem. § 315 BGB gekürzt haben. Am 02.04.2009 sei ein Urteil des LG Osnabrück zu Gunsten meines freundl. Energieversorgers ergangen, mit dem \"die Kunden zur Zahlung verurteilt wurden\".
Das Gericht hätte festgestellt, dass § 315 BGB vorliegend weder direkt noch analog anwendbar sei. Dies sei insbesondere damit begründet worden, dass im streitgegenständlichen Zeitraum (ab 2004/2006) in den Wohnorten der vergklagten Kunden keine Monopolstellung des freundl. Energieversorgers vorlag. Vielmehr konnten diese Kunden zwischen diversen Stromanbietern wählen und entsprechend wechseln.
Wörtlich heiße es in dem Urteil:
\"Die festgesetzten Stromtarife sind daher nicht in entsprechender Anwendung des § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen. Die Klägerin könne somit gegenüber den Beklagten die Bezahlung des verbrauchten Stromes auf der Grundlage der jeweiligen Tarifhöhe verlangen.\"Auch das AG Halle habe die Auffassung vertreten, dass eine Preiskontrolle gem. § 315 BGB nicht stattfindet, wenn Kunden ihren Stromversorger wechseln können. Folglich habe das Gericht einer Klage stattgegeben und den verklagten Kunden auch in diesem Verfahren zur Zahlung verurteilt.
Bisher habe man gegen mich noch keine rechtlichen Schriffte eingeleitet, da mein freundl. Energieversorger hoffe, die Angelegenheit noch im Sinne der guten Kundenbeziehung gütlich klären zu können.Ich habe dann am 30.09.2009 mangels vorliegender Rechnung selbst auf der Basis der Zählerstände die Berechnung des Stromverbrauchs vorgenommen und unter Berücksichtigung meiner Abschlagzahlungen den Restbetrag überwiesen.
Heute nun erhalte ich die Jahresrechnung.
Danach Stromverbrauch per 06.09.2008 inkl. USt. 1.208,28 Euro
abzügl. Zahlungen
zuzügl. offenstehender Rechnungsbeträge 549,44 Euro (
)
(Diese offenstehenden Rechnungsbeträge sind weder aus früheren Rechnungen, sondern anderen Aufstellungen ersichtlich)
Offenbar operiert man generell mit \"intern konstruierten Beträgen\", wie bereits anderweitig bestätigt.
P.S. Man hat übrigens bei der Berücksichtigung der Abschlagzahlungen wieder einmal eine Überweisung \"vergessen\". Wieder einmal, weil im vergangenen Jahr bei gleicher Sachlage jegliche Antwort ausblieb.