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Autor Thema: RWE hat´s eilig mit der Abrechnung  (Gelesen 16594 mal)

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Offline Cremer

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RWE hat´s eilig mit der Abrechnung
« Antwort #15 am: 16. September 2009, 22:10:30 »
@dattelner,

warum wollen Sie den Versorger maßregeln?

jahresrechnung zurückschicken und auf eine korrekte Abrechnung mit den von Ihnen geleisteten Abschlägen verlagen. insofern auch mitteilen, dass die künftigen Abschläge nicht gezahlt werden, solange keine richtige Jahresrechnung vorliegt.

Untersagen Sie erneut dem Versorger die Aufrechnung der Abschläge auf \"Altschulden\"
MFG
Gerd Cremer
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Offline Gridpem

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RWE hat´s eilig mit der Abrechnung
« Antwort #16 am: 17. September 2009, 19:49:13 »
@ h.terbeck

Zitat
Original von h.terbeck

Wenn man diese Praktiken akzeptiert, wird es nicht mehr lange dauern, bis der freundl. Energieversorger vierteljährlich Rechnungen erstellt.


Warum dann nicht gleich monatlich, genau so wie Telefon, Internetzugang und ähnlich Dienstleistungen.

Zum einen wünscht unser Gesetzgeber solche Angebote der Energieversorger  für die Kunden

§ 40 EnWG (2): Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.

Zum anderen sind monatliche Rechnungen z.B. in den skandinavischen Ländern schon seit längerem der Standard.

Gruß aus Meck-Pomm

Offline userD0010

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RWE hat´s eilig mit der Abrechnung
« Antwort #17 am: 18. September 2009, 11:58:55 »
gridpem:
Zum anderen sind monatliche Rechnungen z.B. in den skandinavischen Ländern schon seit längerem der Standard.

Die Betroffenen bzw. Energienutzer in diesen skanidnavischen Ländern haben allerdings auch nicht den Umstand von monatlichen Abschlagzahlungen zu organisieren. Da gibt´s halt die Rechnung und dafür wird nach deren Prüfung dann gezahlt.

Da wir aber nicht in diesen skandinavische Ländern wohnen, auch nicht deren dortiige Wohltaten genießen, müssen wir uns hierzulande mit unseren freundl. Energielieferanten herumschlagen, bei denen es nicht selten vorkommt, dass überwiesene Abschlagzahlungen nicht gebucht sind oder deren Auffinden dann Wochen dauert, die -wie ich einer heute eingegangenen Information zu meiner Freude entnehmen darf,  bei einer der künstlichen Umbuchungen bestätigt, einen intern konstruierten Betrag festgelegt zu haben.

Übrigens, was glauben Sie wohl wird unser freundl. Energielieferant uns für die monatliche Rechnungsstellung abverlangen?
Lt. Energieversorger und dessen Bedingungen heisst es in Abs. 2, dass die Rechnungsstellung grundsätzlich mit dem Ablauf eines Abrechnungsjahres (=Jahresturnus) mit der Jahresrechnung erfolgt. Sollte der Kunde zusätzliche monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnungen wünschen, wird jede zusätzliche Rechnung pauschal mit 11,90 Euro in Rechnung gestellt ......

Unabhängig von der Selbstüberschätzung, dass bei Rechnungsstellung nach Kundenwunsch dieser zu zahlen hat, der Energielieferant aber nach Gutdünken und jeweiligem Bedarf abrechnen kann, wann immer er lustig ist,, ja wie die Skandinavier auch monatlich, halte ich es doch mit der vertraglichen Abrechnungssystematik, die für BEIDE Parteien zu gelten hat.

Offline userD0010

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RWE hat´s eilig mit der Abrechnung
« Antwort #18 am: 18. September 2009, 12:58:15 »
@BerndA
@Cremer
@Dattelner
Heute mit der Post erste Reaktion des freundl. Energieversorgers.
Zum Thema Gutschrift/Guthaben aus Rechnung vom 14.11.2006 folgende Aussage:
\"Das Guthaben in Höhe von 81,68 Euro lt. Rg. v. 14.11.2006 errechnet sich für Wasser/Abwasser genau so, wie von Ihnen dargestellt (??????) Bei dem Betrag von 27,81 Euro (als Gutschrift auf Wasser/Abwasser ???) HANDELT ES SICH UM EINEN HIER INTERN KONSTRUIERTEN BETRAG.
Resümierend lässt sich allerdings folgendes feststellen: Für Wasser/Abwaser haben Sie im Zeitraum 2006-2007 insgesamt 432,00 Euro geleistet (12x36). Diesen Gesamtbetrag haben wir in der Rechnung vom 10.09.2009 korrekt berücksichtigt.
(Ich werde keinesfalls eine unterjährige Abrechnung akzeptieren, geschweige denn, die konstruierten Beträge/Gutschriften o.ä. prüfen.

Weiterer Text:
Als Anlage erhalten Sie Ihre einmalig vorgezogene Jahresrechnung für Gas. Der Abschlagplan vom 11.09.2009 it mit Erstellung der beigefügten Gasrechnung hinfällig. Betrachten Sie diesen bitte als Gegenstandslos.

(Bei dieser unterjährigen Gasrechnung sind von mir geleistete Zahlungen in ihrer Höhe nicht nachvollziehbar) (Auch steht immer noch eine Auskunft über im letzten Jahr gezahlte, aber nicht berücksichtigte Abschlagzahlungen aus.)

Wie wär´s, wenn wir ALLE  auch selbst und intern konstruierte Beträge den kommenden Rechnungen gegenüberstellen?

Offline Cremer

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RWE hat´s eilig mit der Abrechnung
« Antwort #19 am: 18. September 2009, 18:03:56 »
@h.terbeck,

das mit

Zitat
Bei dem Betrag von 27,81 Euro (als Gutschrift auf Wasser/Abwasser ???) HANDELT ES SICH UM EINEN HIER INTERN KONSTRUIERTEN BETRAG.

möeg jetzt einer verstehen wer will :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes:
MFG
Gerd Cremer
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Offline userD0010

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RWE hat´s eilig mit der Abrechnung
« Antwort #20 am: 01. Oktober 2009, 18:34:39 »
Nachdem ich mich durch einen Wust von Rechnungen, Korrektur-Rechnungen, Gutschriften und Nachbelastungen gewühlt und diese nachzuvollziehen versucht habe mit dem Ergebnis, dass ich mich ingesamt gegen diese Buchhaltungs-Wurschtelei verwahrt und die bis zum letzten Geschäftsjahr abgewickelten Leistungen und Gegenleistungen als erledigt und vollständig ausgeglichen erklärt hatte, bekam ich neue Post von meinem freundl. Energieversorger.
Dieses Mal schickte er mir eine Mahnung, datiert auf den 28. Aug. 2009, mit der lt. dessen nicht vollständig ausgeglichener Saldo mit Stand 26.08.2009 insgesamt 1.462,44 Euro betrage und er erwarte, dass ich diesen Betrag bis zum 15. Sept. 2009 auszugleichen hätte.

Sollte ich die Angemessenheit und Billigkeit seiner Preise bzw. Preiserhöhungen anzweifeln (§ 315 BGB), informiert man mich über ein Gerichtsurteil, welches man im Frühjahr 2009 erwirkt habe.
Der freundl.Energieversorger hat Strom-Tarifkunden verklagt, die ihre Zahlungen bewusst gem. § 315 BGB gekürzt haben. Am 02.04.2009 sei ein Urteil des LG Osnabrück zu Gunsten meines freundl. Energieversorgers ergangen, mit dem \"die Kunden zur Zahlung verurteilt wurden\".
Das Gericht hätte festgestellt, dass § 315 BGB vorliegend weder direkt noch analog anwendbar sei. Dies sei insbesondere damit begründet worden, dass im streitgegenständlichen Zeitraum (ab 2004/2006) in den Wohnorten der vergklagten Kunden keine Monopolstellung des freundl. Energieversorgers vorlag. Vielmehr konnten diese Kunden zwischen diversen Stromanbietern wählen und entsprechend wechseln.
Wörtlich heiße es in dem Urteil:
\"Die festgesetzten Stromtarife sind daher nicht in entsprechender Anwendung des § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen. Die Klägerin könne somit gegenüber den Beklagten die Bezahlung des verbrauchten Stromes auf der Grundlage der jeweiligen Tarifhöhe verlangen.\"
Auch das AG Halle habe die Auffassung vertreten, dass eine Preiskontrolle gem. § 315 BGB nicht stattfindet, wenn Kunden ihren Stromversorger wechseln können. Folglich habe das Gericht einer Klage stattgegeben und den verklagten Kunden auch in diesem Verfahren zur Zahlung verurteilt.

Bisher habe man gegen mich noch keine rechtlichen Schriffte eingeleitet, da mein freundl. Energieversorger hoffe, die Angelegenheit noch im Sinne der guten Kundenbeziehung gütlich klären zu können.

Ich habe dann am 30.09.2009 mangels vorliegender Rechnung selbst auf der Basis der Zählerstände die Berechnung des Stromverbrauchs vorgenommen und unter Berücksichtigung meiner Abschlagzahlungen den Restbetrag überwiesen.
Heute nun erhalte ich die Jahresrechnung.
Danach Stromverbrauch per 06.09.2008 inkl. USt.       1.208,28 Euro
abzügl. Zahlungen
zuzügl. offenstehender Rechnungsbeträge                    549,44 Euro (???)

(Diese offenstehenden Rechnungsbeträge sind weder aus früheren Rechnungen, sondern anderen Aufstellungen ersichtlich)

Offenbar operiert man generell mit \"intern konstruierten Beträgen\", wie bereits anderweitig bestätigt.

P.S.  Man hat übrigens bei der Berücksichtigung der Abschlagzahlungen wieder einmal eine Überweisung \"vergessen\". Wieder einmal, weil im vergangenen Jahr bei gleicher Sachlage jegliche Antwort ausblieb.

 

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