Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Wundersame RWE-Begründung

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userD0010:
Hallo Herr Ahlers,
Alles zitierte ist vermutlich immer noch richtig und auch logisch.
Mir stellt sich nur die Frage, wie ich auf die angeblichen Gerichtsurteile eingehen und diese ggf. in ihrer Behauptung des Rechtsanspruches der RWE widerlegen kann.
Ich möchte nämlich nicht im Wege einer zu beantragenden Kontenklärung Aufschub oder Zeitgewinn erzielen, sondern den Lieferanten auf seine unsinnigen Argumente hinweisen und damit b.a.w. den Ton abschalten.
mfg
Terbeck

reblaus:
@h.terbeck

Schreiben Sie der RWE doch, dass Sie sich über die Mitteilung außerordentlich gefreut haben. Teilen Sie mit, dass Sie das Schreiben so interpretieren, dass die RWE keine Vereinbarung mit Ihnen getroffen hat, bei der eine Anwendung des § 315 BGB in Frage kommt. Die RWE stelle mit dieser Aussage in Abrede, dass zwischen ihr und Ihnen ein gesetzliches Preisanpassungsrecht vereinbart worden sei. Soweit es sich bei dem Schreiben um ein Angebot handele, ein möglicherweise doch bestehendes gesetzliches Preisanpassungsrecht rückwirkend abzubedingen, nähmen Sie dieses Angebot hiermit dankend an.

userD0010:
Herr B. Ahlers hat für seine Mitstreiter einen Entwurf eines Antwortschreibens an die RWE eingestellt.
Auch für meine Mitstreiter habe ich einen Entwurf gefertigt, der gern von Interessierten übernommen werden kann, sofern er deren Zustimmung findet:
\"
Kunden Nr. X
Sehr geehrte Damen und Herren,
offenbar haben Sie meinen in der Vergangenheit mehrfach vorgetragenen Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB übersehen und deshalb mittels Mahnung eine Forderung behauptet, deren Billigkeit dem Grunde und hiermit auch der Höhe nach bezweifelt wird und eines umfassenden Nachweises bedarf.
Ich hatte dazu bekanntlich ja zudem auch um Überlassung der Kalkulationsgrundlagen gebeten, die Sie mir bislang stets verweigert haben.
Üblicher Weise enthalten (berechtigte) Mahnungen/Forderungen eine Aufstellung, aus der sich der vermeintliche Anspruch erkennen und nachvollziehen lässt.
Auch dies ist mit Ihrem Schreiben nicht der Fall.

Bedauerlich ist auch, dass die von Ihnen angeführten Urteile des LG Osnabrück bzw. des AG Halle in den einschlägigen Veröffentlichungen nicht auffindbar sind und deshalb auch mangels Angabe des Aktenzeichens nicht auf ihre Anwendbarkeit hin geprüft werden können.

Unabhängig davon ist in Abstimmung mit dem BdEv Einigkeit darüber erzielt worden, wegen der Nichtfälligkeit Ihres behaupteten Anspruches Ihre Fristsetzung unbeachtet zu lassen und die zu erwartende höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten.

mfg\"

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