Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: ablehnung einspruch. und jetzt?  (Gelesen 17725 mal)

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Offline beluga46

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #15 am: 20. Oktober 2009, 11:22:34 »
Hallo,

ich habe heute bereits die 2. Mahnung erhalten und eine 1. Mahnung auf die Abrechnung für 2006 - 2009. Ich lege seit 2003 Widerspruch ein und nun sind schon 3 Jahre verjährt. Verwunderlich ist, daß die WSW in diesen 3 Jahren nichts gemacht haben, weder gemahnt noch geklagt. Ich würde abwarten, ob die WSW wirklich klagen. Dann kann man immer noch zur Verbraucherzentrale oder einem Anwalt gehen. Das Gutachten von Infoplan, welches einige Gaspreiserhöhungs-Verweigerer wohl bekommen haben, ist völlig bedeutungslos, da parteiisch!. Da hier im Forum sich schon einige Wuppertaler in ähnlicher Situation befinden, sollte man sich vielleicht zusammentun. Nur gemeinsam sind wir stark!!!!!!

MfG
beluga46  =)

Offline Cremer

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #16 am: 20. Oktober 2009, 14:45:00 »
@beluga46,

Sofern Sie die Jahresrechnungen für diese Zeiträume erhalten haben und keine mahnungen diesbezgl. eingetroffen waren, so sind die Ansprüche bis 31.12.2005 verjährt.

Es wundert mich, dass die WSW nichts unternehmen, dabei hatten die bis vor kurzem einen sehr prozessfreudigern Geschäftsführer Dr. H. gehabt, jetzt ist RA. :D
MFG
Gerd Cremer
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Offline andi013

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #17 am: 21. Oktober 2009, 14:23:48 »
Wenn die WSW die Sache nun wirklich durchziehen sollten, werden Sie nach der 2. Mahnung wohl die Versorgung einstellen. Jedenfalls haben sie es so angekündigt.
Darf der Versorger eigentlich auch Wasser und Strom abstellen, obwohl es sich um eine Auseinandersetzung nur ums Gas handelt?

Offline Cremer

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #18 am: 21. Oktober 2009, 14:41:25 »
@andi013,

eine einstellung der Versorgung nach Widerspruch § 315 oder § 307 BGB ist nicht rechtens und wird auch nicht erfolgen. dahaben die Versorger in den letzten 3 Jahren dazugelernt.

Eine Sperre darf nur für diejenige Energie erfolgen, wo ggf. Zahlungsrückstände sind. Deshalb sollte man auch getrennte Überweisungen für Strom, Gas, Wasser und ggf. Abwasser durchführen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline andi013

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #19 am: 21. Oktober 2009, 20:43:06 »
Ich habe heute die 2. Mahnung mit Androhung einer Klage bekommen.
Gibt es in Wuppertal einen in solcher Sache empfehlenswerten Anwalt??

Offline bolli

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #20 am: 21. Oktober 2009, 23:51:37 »
Zumindest nebenan in Düsseldorf.
Siehe Anwaltsliste hier

Offline christian_wup

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #21 am: 25. Oktober 2009, 13:27:43 »
erstmal vielen dank für die vielen informationen:

Zitat
Da hier im Forum sich schon einige Wuppertaler in ähnlicher Situation befinden, sollte man sich vielleicht zusammentun. Nur gemeinsam sind wir stark!!!!!!

ich finde das eine gute idee. wäre schön wenn wir uns mal zusammensetzen könnten. frage wie und wo?


Zitat
Also den WSW mitteilen, dass Sie einen Sondervertrag haben und daher die genannten Urteile für Sie nicht maßgeblich sind. Sie widersprechen den erhöhten Preisen weiterhin, aber, wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel, §307 BGB.

ich habe mittlerweile auch die 2. mahnung vorliegen, mit dem hinweis, das wenn ich dies nicht beachte, sie die forderung gerichtlich geltend machen.

Meine frage zum zitat: gibt es hierzu ein  musterschreiben. außerdem habe ich mich in meinen bisherigen schreiben an die wsw immer aus § 315 bgb berufen.
Auf der Rückseite der 2. Mahnung heißt es: \"Hat der Zahlungsverzug die Unterbrechung der Versorgung durch einen Außendienstbeauftragten zur Folge, so ist vom Kunden ... Kommt es zur Einstellung der ..., wird für die Wiederaufnahme der unterbrochenen Versorgung ... usw.\"
Also wird indirekt mit einer Versorgungseinstellung gedroht, wenn ich es richtig verstehe.
ich habe 2008 auf eine ähnliche mahnung mit dem Musterschreiben gegen eine drohende Einstellung reagiert. Ich bezog mich damals auf die unbilligkeit. da ich, wie es scheint, sondervertragskunde bin, kann ich mich also nicht mehr auf §315 berufen, oder?

Offline bolli

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #22 am: 26. Oktober 2009, 08:23:10 »
Bei Sonderverträgen hat bei der rechtlichen Beurteilung auf jeden Fall § 307 BGB Vorrang vor § 315 BGB. Wenn also keine wirksame Preisanpassungsklausel im Vertrag ist, wird die Billigkeit der Preise garnicht mehr geprüft, da die Preise ja eh nicht erhöht werden durften. Nur wenn die Preisanpassungsklausel wirksam ist, würde anschließend auch die Billigkeit der Preise geprüft.
Meines Wissens gibt es aber bisher in Altverträgen kaum oder keine Preisanpssungsklauseln, die der Rechtssprechung des BGH genügen würden.
Auch wenn Sie bisher immer nach § 315 BGB widersprochen haben, hindert Sie dieses nicht daran, in einem Verfahren auch noch § 307 BGB anzuführen. Letztlich ist entscheidend, was bei einem Gerichtsverfahren vorgetragen wird.
Ich würde der WSW mitteilen, dass ich ein wirksam vereinbartes Preisänderungsrecht in dem vertrag bestreite und zusätzlich die Billigkeit der Preise. Des weiteren würde ich denen auch mitteilen, dass im Falle einer Gassperre eine einstweilige Verfügung vor Gericht zwecks Aufhebung der Sperre bzw. deren Nichtdurchführung beantragt würde. Dann wissen die schon Bescheid. Solche Sperren sind bei Widersprüchlern nämlich unzulässig.

Bezüglich Musterschreiben schauen Sie sich mal hier . Da sind eine Reihe Musterschreiben, wo Sie sich die Sie betreffenden Teile zusammenstellen können. Muss aber garnicht so lang und begründet sein, da es letztlich eh auf Klagebegründung und Klageerwiderung und die darin aufgeführten Gründe ankommt. Der Rest dient höchstens dazu dem Versorger zu zeigen, auf welcher Linie Sie U.a. fahren. Also z.B. § 307 = Sondervertragskunde. Wenn er sieht, dass Sie im Recht sind, wird er beim Sondervertrag sicher eher die Finger von einer Klage lassen.

Also kurz und knackig Widerspruch wegen nicht wirksamer Preisanpassungsklausel und hilfsweise auch aufgrundf § 315 wegen unbilliger Preisgestaltung. Dazu noch Abwehr der versorgungssperre und ab mit dem Brief zum Versorger.

 

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