Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: ablehnung einspruch. und jetzt?  (Gelesen 17727 mal)

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Offline christian_wup

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« am: 29. August 2009, 16:07:45 »
Hallo,
die WSW Energie&Wasser AG hat meinen letzten Einspruch vom 3.8.09 gegen den Gaspreis seit dem 1.11.08 abgelehnt.

Im Wortlaut: \"Ihren Widerspruch gegen unsere Gaspreiserhöhung zum 01.11.2008 haben wir erhalten, erkennen diesen jedoch aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2007 und 19.11.2008 nicht an.
Mit der von Ihnen beanstandeten Preiserhöhung - wie auch mit allen anderen ab dem 01.11.04 vorgenommenen Preisanpassungen - haben wir auf Änderungen der Bezugspreise unserer Vorlieferanten reagiert und die Steigerung unserer eigenen Kosten beim Gasbezug weitergegeben.
Nachdem der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen die Billigkeit von Preiserhöhungen bestätigt hat, wenn damit lediglich Bezugskostensteigerungen weitergegeben werden, können keine in rechtlicher Hinsicht ernsthaften Einwendungen gegen die Billigkeit unserer Gaspreiserhöhungen vorgebracht werden. Wir betrachten damit das Thema \"Unbilligkeit unserer Preise\" als abgeschlossen und werden mit dieser Begründung gekürzte Forderungen bei unseren Kunden geltend machen.\"

Ein Hinweis noch. Ichmache seit den Erhöhungen von 2006 regelmäßig meinen Einspruch gegen die Jahresendabrechnung geltend. Ich beziehe Heizgas nach dem Sonderabkommen WSW Erdgas Vario.

Wäre nett wenn mir jemand einen Hinweis für mein weiteres Vorgehen geben könnte.

Offline Cremer

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #1 am: 29. August 2009, 16:37:57 »
@christian_wup,

abwarten und Tee drinken.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Christian Guhl

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #2 am: 29. August 2009, 17:22:20 »
Wenn Sie in einem Sondervertrag beliefert werden, kommt es auf die Billigkeit überhaupt nicht an. Die genannten Entscheidungen des BGH beziehen sich auf Kunden in der Grundversorgung. In Ihrem Fall ist die in den AGB vereinbarte Preisänderungsklausel ausschlaggebend. Diese ist mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam. Sie brauchen nur den Preis zahlen, der bei Vertragsabschluß vereinbart wurde.

Offline reblaus

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #3 am: 29. August 2009, 18:40:51 »
@christian_wup

Sie befinden sich zum Glück nicht in der unglücklichen Situation, dass Ihr Versorger den Widerspruch anerkennen muss. Er muss ihn noch nicht einmal zur Kenntnis nehmen. Er muss ihn lediglich im Briefkasten vorfinden können.

Was er mit Ihrem Widerspruch macht, steht in seinem Belieben, wir leben in einem freien Land.

Schauen Sie nach, ob Sie einen Sondervertrag haben. Vielleicht ist Ihr Widerspruch sogar unnötig gewesen. Das wäre dann der Fall, wenn Ihr Versorger seine Preise gar nicht einseitig erhöhen durfte, weil der Vertrag das überhaupt nicht gestattet.

Und ansonsten schreiben wir nicht mehr den 13.06.2007 und auch nicht mehr den 19.11.2008. Die Welt hat sich weiter gedreht, auch die Welt des BGH.

Offline RA Lanters

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #4 am: 30. August 2009, 19:37:51 »
wie mein vorredner schon sagte, akzeptieren muss der versorger den widerspruch nicht. da wäre er auch schön blöd, wenn er ihn akzeptieren würde. allein die außenwirkung wäre verherrend...

aber auf jeden fall das schreiben, in dem der versorger den erhalt des widerspruches bestätigt gut aufbewahren, das könnte noch wichtig werden...
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Offline christian_wup

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #5 am: 13. September 2009, 14:52:19 »
vielen dank für die informationen. ich bin mir aber nicht sicher ob es sich um einen sondervertrag handelt. die wsw schreibt  mal von WSW ERDGAS SONDERPRODUKTE mal von ERDGAS - Sondervereinbarungen im zusammenhang mit dem neuen tarif Vario.

interessant ist auch eine kundenmitteilung der WSW bezüglich einer preissenkung zum 1. november 2009, die ich jetzt erhalten habe.
die wsw schreibt hier: mit dieser preissenkung wird wieder das niveau von oktober 2005 erreicht.
zum vergleich:
oktober 2005 bis Juli 2006: 0,0451000 eur/kwh (ohne mwst.)
Mindestgrundpreis: 139,90 Euro (ohne mwst.)

ab November 2009:
0,0469000 eur/kwh (ohne mwst.)
mindestgrundpreis: 139,90 euro (ohne mwst.)

\"Niveau\" ist wohl auslegbar.

Offline christian_wup

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #6 am: 07. Oktober 2009, 18:52:27 »
Im folgenden der Wortlaut des schreibens der wsw, vom 11.9, auf den nun die mahnung erfolgt.

\"Der Bundesgerichtshof hat am 19.11.2008 entschieden, dass der Allgemeine Tarif eines Gasversorgungsunternehmens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV nicht insgesamt, sondern nur soweit er erhöht worden ist, der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt. Nachdem der Bundesgerichtshof zuvor in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 die Billigkeit von Preiserhöhungen bestätigt hat, wenn das Unternehmen damit Bezugskostensteigerungen weitergegeben hat, können in r.echtlicher Hinsicht keine ernsthaften Einwendungen gegen die Billigkeit unserer Gaspreiserhöhungen vorgebracht werden, denn mit den von Ihnen beanstandeten Preiserhöhungen haben wir auf die im Laufe der Jahre 2005, 2006,2007 und 2008 vorgenommenen Änderungen der Bezugspreise unserer Vorlieferanten reagiert. Dass wir mit
diesen Erhöhungen nur die Steigerung unserer eigenen Kosten beim Gasbezug an unsere Kunden weitergereicht h.aben, können Sie der als Anlage beigefügten Tabelle entnehmen.
Hierzu liegt uns ein Gutachten der Fa. INFOPLAN, Gesellschaft für Wirtschaftsberatung mbH,Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, vor.
Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Gasdeckungsbeiträge (vor Steuern) der Teilsparte \"Gasvertrieb gesamt\" im Zeitraum von 2004 bis 2008 zurückgegangen sind.\"


Die Tabelle, wahrscheinlich gedacht als einblick in ihre Unterlagen, ist wenig aussagekräftig, da so nicht nachprüfbar. Sie hätte auch von jedem anderen erstellt werden können.

Ich habe, wie alle vorgehenden Rechnungen, auch die letzte um den Preis von 2006 gekürzt. Die Abschlagzahlung aber, entsprechend dem geforderter Abschlagsbetrag der wsw, angeglichen.

In ihrem Mahnungsschreiben, vom 3.10., droht die WSW AG indirekt bei Zahlungsverzug nach der zweiten Mahnung, die Unterbrechung der Versorgung an.

Für weitere Hinweise wäre ich dankbar.

Offline Cremer

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #7 am: 07. Oktober 2009, 23:50:46 »
@christian_wup,

alles viel bla bla, um vom eigentlichen Kern der sache abzulenken.

Fakt ist doch, dass bei Sonderverträgen keine Preissteigerungen vereinbart waren und sind. Punkt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline andi013

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #8 am: 07. Oktober 2009, 23:58:35 »
@ christian_wup

Ich bin in der selben Situation wie Du. Habe heute auch die 1. Mahnung erhalten. In der Vergangenheit habe ich auch die Abrechnungen mit Verweis auf §315 BGB gekürzt. Der Tarif WSW Erdgas VARIO ist definitiv ein Sonderabkommen ( sh. http://www.wsw-online.de/energie/Privatkunden/Gas/Sonderprodukte.htm).

@ Christian Guhl

Auszug aus den AGB:
5. Preisänderungen 5.1 Hinweis: Die WSW Energie & Wasser AG kann Verbrauchs-, Arbeits-, Leistungs- und Verrechnungspreise gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV nach billigem Ermessen ändern (§ 315 BGB). Änderungen der Allgemeinen Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgt. Eine solche Änderung wird dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen brieflich angekündigt und auf der Internetseite der WSW Energie & Wasser AG http://www.wsw-online.de veröffentlicht. Ändert die WSW Energie & Wasser AG auch nur einen dieser Preise, ist der Kunde berechtigt, diesen Sondervertrag zum Zeitpunkt der angekündigten Preisänderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der brieflichen Mitteilung besonders hingewiesen. Die Kündigung muss mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung bei der WSW Energie & Wasser AG eingegangen sein. Kündigt der Kunde nicht, so gelten die geänderten Preise zum angekündigten Zeitpunkt als vereinbart. Der Kunde wird in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hingewiesen. Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 20 Abs. 1 GasGVV bleibt unberührt. Änderungen der Allgemeinen Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers der WSW Energie & Wasser AG durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist (§ 5 Abs. 3 GasGVV).

Warum sollen die Preiserhöhungen unwirksam sein?
Bedeutet es, da das BGH-Urteil v. 13.6.2007 nur für Tarifverträge gilt, daß es zu Sonderverträgen kein Urteil gibt und man weiter anfechten kann? Oder gibt es dazu andere Urteile? Wer legt fest, was ein Tarifvertrag ist? Dieses Sonderprodukt könnte von den WSW ja auch Sondertarif genannt werden.

Wäre für weiter Hilfe und mehr Klarheit sehr dankbar!

Offline Cremer

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« Antwort #9 am: 08. Oktober 2009, 00:04:39 »
@andi013,

Zitat
Kündigt der Kunde nicht, so gelten die geänderten Preise zum angekündigten Zeitpunkt als vereinbart

Dieser Wortlaut wurde durch eine einstweilige Verfügung am LG Hamburg vom 23. September 2009 (312 O 12. Zivilkammer) der E.ON Hanse verboten. (Siehe in dem Sachverhalt von RA Bluhm, Hamburg)
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Offline RR-E-ft

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #10 am: 08. Oktober 2009, 00:11:17 »
Die genannte Klausel

Zitat
5. Preisänderungen 5.1 Hinweis: Die WSW Energie & Wasser AG kann Verbrauchs-, Arbeits-, Leistungs- und Verrechnungspreise gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV nach billigem Ermessen ändern (§ 315 BGB). Änderungen der Allgemeinen Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgt. Eine solche Änderung wird dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen brieflich angekündigt und auf der Internetseite der WSW Energie & Wasser AG http://www.wsw-online.de veröffentlicht. Ändert die WSW Energie & Wasser AG auch nur einen dieser Preise, ist der Kunde berechtigt, diesen Sondervertrag zum Zeitpunkt der angekündigten Preisänderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der brieflichen Mitteilung besonders hingewiesen. Die Kündigung muss mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung bei der WSW Energie & Wasser AG eingegangen sein. Kündigt der Kunde nicht, so gelten die geänderten Preise zum angekündigten Zeitpunkt als vereinbart. Der Kunde wird in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hingewiesen. Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 20 Abs. 1 GasGVV bleibt unberührt. Änderungen der Allgemeinen Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers der WSW Energie & Wasser AG durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist (§ 5 Abs. 3 GasGVV).

wird wohl unwirksam sein.

Das liegt schon daran, dass der Versorger die Preise ändern kann, er also dazu nur berechtigt sein soll, es jedoch an einer Verpflichtung zur Preisabsenkung fehlt (vgl. BGH VIII ZR 56/08].

Der BGH betont in seinen Entscheidungen vom 15.07.2009 (VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08] zudem, dass dem grundversorgten Kunden die Alternative offen steht, bei einer Preisänderung den Vertrag zu kündigen oder die Preisänderung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zuzuführen. Eine Preisänderungsklausel darf den Sondervertragskunden nicht schlechter stellen als den grundversorgten Kunden. Eine Schlechterstellung liegt wohl vor, wenn vorgenannte Alternative nicht besteht. Nach der WSW- Klausel kann der betroffene Kunde nur kündigen oder der einseitig geänderte Preis gilt als vereinbart, was dessen Billigkeitskontrolle gerade ausschließt (nach Vorstellung des AGB- Verwenders wohl mit Bedacht ausschließen soll, so dass vollkommen willkürlichen Preisänderungen Tür und Tor geöffnet werden).

Ist die Klausel unwirksam, sind es wohl auch die darauf gestützten einseitigen Preisänderungen (vgl. BGH VIII ZR 274/06 und VIII ZR 225/07).

Offline Cremer

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« Antwort #11 am: 08. Oktober 2009, 08:25:12 »
@Fricke,

gerade die WSW sollte doch wissen, wie man es nicht macht :evil:
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Offline bolli

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #12 am: 08. Oktober 2009, 09:11:10 »
Zitat
Original von andi013

Warum sollen die Preiserhöhungen unwirksam sein?
Bedeutet es, da das BGH-Urteil v. 13.6.2007 nur für Tarifverträge gilt, daß es zu Sonderverträgen kein Urteil gibt und man weiter anfechten kann? Oder gibt es dazu andere Urteile? Wer legt fest, was ein Tarifvertrag ist? Dieses Sonderprodukt könnte von den WSW ja auch Sondertarif genannt werden.

Wäre für weiter Hilfe und mehr Klarheit sehr dankbar!
@andi013
Das einfachste zuerst: Ein Tarifvertrag (Grundversorgungsvertrag) liegt dann vor, wenn KEIN Sondervertrag abgeschlossen wurde. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen (u.a. GasGVV) für diesen Vertrag.
Ein Sondervertrag liegt dann vor, wenn von diesen gesetzlichen Bestimmungen abgewichen wird. Ein typisches Beispiel hierfür ist, dass Sonderverträge oft eine Mindestlaufzeit haben (z.B.: \"...der Vertrag kann nach einer Laufzeit von 12 Monaten jeweils 6 Wochen  zum Quartalsende gekündigt werden. ...\"). Aber auch individuelle Kündigungsfristen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, können hierfür ein Indiz sein.
Liegen solche individuellen Regelungen vor, handelt es sich wohl um einen Sondervertrag.
Bei einem solchen Sondervertrag wird nicht die Billigkeit der Preisanpassung (gem. § 315 BGB) geprüft sondern ob die AGB zu diesem Vertrag eine solche Preisanpassung zulassen. Dazu müssen sie (die AGB-Regelungen) dem § 307 BGB genügen, d.h. sie dürfen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen, ausreichend u.a transparent sein. In der Vergangenheit hat der BGH hierzu oftmals Mängel in den AGB festgestellt. Die wichtigste Entscheidung für die Gas-/Stromverbraucher war wohl die Entscheidung zu den unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Gas-Sonderverträgen  BGH, Urt. v. 17.12.2008, VIII ZR 274/06 .
Meiner Meinung nach handelt es sich bei dem Vario-Tarif um einen Sondervertrag, da er lt. Anbieterseite AGB\'s einbezieht, die bei der Grundversorgung nicht einbezogen sind, also individuelle, püber die gesetzliche Regelung hinausgehende Bedingungen enthält. In diesen AGBs spricht er zum einen selbst von einem Sondervertrag aber, und das ist sicher das bedeutsamste, weicht auch von den gesetzlichen Regelungen ab, z.B. in §6 \"Vertragsanpassungsrecht\".

Insofern sind die Urteile zu den Tarifkunden tatsächlich einigermaßen unbedeutend. Und zu dem vereinbarten Preisanpassungsrecht hat RA Fricke (RR-E-ft) inhaltlich ja schon was gesagt.

Also den WSW mitteilen, dass Sie einen Sondervertrag haben und daher die genannten Urteile für Sie nicht maßgeblich sind. Sie widersprechen den erhöhten Preisen weiterhin, aber, wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel, §307 BGB.

Ein Tip noch: Zahlen Sie am Besten als Abschlagszahlung NUR maximal den von Ihnen akzeptierten Preis, egal ob das nun der Widerspruchspreis von (in Ihrem Fall) 2006 oder den Ursprungspreis Ihres Vertrages ist (derzeit ist noch etwas unklar, ob bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag der ursprünglich vereinbarte Preis des Vertrages gilt oder ob ein widerspruchsloses Zahlen der erhöhten Preise quasi ein konkludentes Anerkenntnis der höheren Preise beinhaltete. Die OLGs haben hier bisher unterschiedlich entschieden und eine BGH-Entscheidung dazu steht noch aus).
Fakt ist aber, dass Sie am besten keine Rückforderungsansprüche haben sollten, da die Vergangenheit zeigt, dass Sie diese wohl gerichtlich geltend machen müssen, um an Ihr Geld zu kommen. Das bedeutet für Sie Zusatzaufwand und ein Risiko, welches Sie ja nicht eingehen müssen. Kürzen Sie Ihre Abschläge auf eine der o.g. Preise, so muss der Versorger seinerseits Klagen, wenn er mehr Geld haben will. Dabei wird er sehr wohl abwägen, in was für einer Position er ist, d.h. wie hoch seine Chancen vor Gericht sind. Lassen Sie sich auch nicht durch vorprozessuale Spielchen (Mahnungen, Drohungen mit Inkassobüros oder Schufa-Einträgen) drohen. Das sind alles nur beliebte Varianten, den Kunden zu verunsichern. Kommt ein Mahnbescheid und Sie widersprechen diesem, hat der Versorger die Möglichkeit Klage zu erheben. Und NUR dann, wenn er dieses tut, kommt es zum Gerichtsverfahren. Selbst in diesem Stadium ziehen viele Versorger noch zurück und erheben diese eben nicht.

Sollten Sie schon zuviel gezahlt haben, können Sie versuchen, dieses zuviel gezahlte Geld durch Verrechnung mit zukünftigen Zahlungen wieder herein zu bekommen, auch wenn dieses möglichweise durch eine rechtmäßige Einbeziehung der GasGVV nicht zulässig sein sollte (§ 17 Abs. 3 GasGVV lässt eine Aufrechnung nur bei unbestrittenen Forderungen zu und das ist bei Ihnen wohl nicht der Fall, da der Versorger Ihre Sichtweise ja nicht teilt). Aber die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Versorger sich oft scheuen, hier in ein verfahren zu laufen, da dabei dann auch die anderen Vertragsbestandteile auf den Prüfstand kommen. Sie sollten aber bei der Aufrechnung nicht alles auf einmal gegenrechnen sondern immer einen geringen Betrag bezahlen und nur einen Teil einbehalten. Sind Ihre Überzahlungen verrechnet, zahlen Sie danach den von Ihnen berechneten Abschlagsbetrag auf Basis des geringeren Basisarbeitspreises.
Teilen Sie dieses auch Ihrem Versorger mit.

Offline andi013

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #13 am: 08. Oktober 2009, 12:46:58 »
Danke für die vielen Hinweise und Tips.

Werde also erst einmal Widerspruch einlegen mit Berufung auf den Sondervertrag.

@ bolli
Ich habe die Abschlagszahlungen gekürzt, damit ich nicht in die ungünstige Situation komme, Geld zurückfordern zu müssen.
Können diese Kürzungen eigentlich per Mahnung und evtl. auch Klage eingefordert werden? Die Abschlagszahlungen werden ja sowieso bei der Jahresendabrechnung verrechnet.

@ Alle
Auch wenn es für mich momentan nicht relevant ist:
Die WSW haben ja als Nachweis der gestiegenen Bezugspreise auf das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verwiesen. Muß man das  als Kunde eigentlich akzeptieren und damit ist der Versorger fein raus? Gibt es dazu eine eindeutige Rechtsprechung?

Offline bolli

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ablehnung einspruch. und jetzt?
« Antwort #14 am: 08. Oktober 2009, 14:34:35 »
Zitat
Original von andi013
Danke für die vielen Hinweise und Tips.

Werde also erst einmal Widerspruch einlegen mit Berufung auf den Sondervertrag.

@ bolli
Ich habe die Abschlagszahlungen gekürzt, damit ich nicht in die ungünstige Situation komme, Geld zurückfordern zu müssen.
Können diese Kürzungen eigentlich per Mahnung und evtl. auch Klage eingefordert werden? Die Abschlagszahlungen werden ja sowieso bei der Jahresendabrechnung verrechnet.
Ich ging davon aus, dass Sie auch schon frühere Abrechnungen gekürzt haben

Zitat
Original von andi013
...In der Vergangenheit habe ich auch die Abrechnungen mit Verweis auf §315 BGB gekürzt. ...
und war nur nicht sicher, wie weit Sie gekürzt bzw. wieviel Sie gezahlt haben.
Die fehlenden Beträge aus vergangenen Abrechnungen können natürlich vom EVU auch per Mahnbescheid/Klage eingefordert werden. Ob es damit Erfolg hat, wird sich dann im Verfahren zeigen müssen, daher machen auch die eine Wirtschaftlichkeitsüberlegung vor einer Klageerhebung.
Bei den Abschlägen vermute ich mal (ohne es defintiv zu wissen), dass diese nicht eingeklagt werden können, da diese Zahlungen ja nicht fällig sind (werden sie ja erst mit der Abrechnung). Jedoch könnte es sein, dass man Ihnen eine Sperrung androht, wenn Sie die Abschläge nicht mehr zahlen. Zumindest bei den Sonderverträgen gelten nämlich die bei Vertragsabschluss geltenden Preise auf jeden Fall als vereinbart, weshalb Sie um deren Zahlung in keinen Fall drum herum kommen würden und somit eine Kürzung auf Null sicherlich nicht statthaft wäre.

Zitat
Original von andi013
@ Alle
Auch wenn es für mich momentan nicht relevant ist:
Die WSW haben ja als Nachweis der gestiegenen Bezugspreise auf das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verwiesen. Muß man das  als Kunde eigentlich akzeptieren und damit ist der Versorger fein raus? Gibt es dazu eine eindeutige Rechtsprechung?

Nein, siehe auch hier: Zum \"Beweiswert\" von WP- Bescheinigungen und WP als Zeugen

 

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