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Autor Thema: GVG Vertragsänderung  (Gelesen 11818 mal)

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Offline reblaus

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GVG Vertragsänderung
« Antwort #15 am: 28. August 2009, 20:25:02 »
@bolli
In einem Gerichtsverfahren dürfen Sie sich gleichrangig auf völlig widersprüchliche Rechtsgründe berufen, warum Sie der Meinung sind, dass Sie den Anspruch zu Recht verfolgen bzw. warum der Anspruch zu Unrecht besteht.

Sie dürfen daher argumentieren, dass der Anspruch nicht besteht, weil überhaupt kein Vertrag zustandegekommen ist, der zustandegekommene Vertrag jedenfalls keine Preiserhöhungen zulässt und die Preiserhöhung in unzulässiger Höhe vorgenommen worden ist. Nur unwahre Behauptungen  über Tatsachen dürfen Sie nicht aufstellen, wenn es um Geldforderungen geht.

Entscheidend ist, dass einer dieser Gründe vorliegen muss, damit Sie Ihren Fall gewinnen. Deshalb sollten Sie stets alle Argumente, die Ihnen zur Verfügung stehen, vortragen.

Offline bolli

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GVG Vertragsänderung
« Antwort #16 am: 29. August 2009, 20:12:24 »
Das ist mir durchaus bekannt. Jedoch wird meines Wissens bei Sonderverträgen vorrangig der § 307 BGB geprüft (so denn ein Verstoß dagegen behauptet wird) und falls dort ein Verstoß gegen vorliegt (Stichwort fehlerhafte Preisanpassungsklausel), wird über die Unbilligkeit in der Regel garnicht mehr entschieden (... es kann dahin gestellt bleiben...).
Ich weiss auch, dass man den Einwand bezgl. § 307 auch noch beim Gerichtsverfahren vortragen kann, aber man kann dem EVU ja schon mal klar machen, dass es zunächst gegen die möglicherweise fehlerhafte Preisanpassungsklausel geht (§ 307) und nicht, wie bisher anscheinend von Xalo argumentiert, gegen die Unbilligkeit. Das zeigt dem EVU, auf welchen Pfad es sich begibt und erspart einem möglicherweise ein paar Nerven.
Falls Xalo was zurück haben möchte, wird er sowieso selbst tätig werden müssen und da wird ihm der Anwalt sicher genaueres sagen können.

 

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