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Autor Thema: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Aufsichtsratsmitglieder der MVV  (Gelesen 15375 mal)

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Offline nomos

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Zitat
Aufsichtsratsmitglieder des Energieversorgers MVV sollen Summen in bis zu fünfstelliger Höhe zu Unrecht in die Taschen gesteckt haben. Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft.

...

Ihnen sei die entsprechende Vorschrift in der Gemeindeordnung Baden-Württembergs nicht bekannt gewesen, wonach alle Einnahmen über 6100 EUR wieder an die Stadt abgeführt werden müssen, behaupten die Ertappten heute. Dabei gilt der Gesetzestext schon seit 30 Jahren.
    Wieder einmal hat man offensichtlich die  kommunalen Pflichten missachtet. Das kommunale Wirtschaftsrecht und Gemeindeordnungen sind offensichtlich schon lange Makulatur.

hier klicken und weiterlesen

... und da liegen wohl die Wurzeln dafür:

Petition gegen überhöhte Gewinne
[/list]

Offline Pedro

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Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Aufsichtsratsmitglieder der MVV
« Antwort #1 am: 23. August 2009, 10:56:30 »
Zitat aus SÜDWEST aktiv:
Zitat
\"Seit dem Börsengang vor zehn Jahren stecken die Gemeinderäte im MVV-Kontrollgremium in einem Dilemma: Sie müssen sowohl die Wünsche der Kommune als auch die Interessen des Unternehmens in ihre Entscheidungen einbeziehen.\"

Ich vermisse in dieser Aufzählung die Berücksichtigung der Interessen der Verbraucher. Aber man kann ja nicht an alles denken u. nicht alles wissen! Hauptsache die eigene Kasse stimmt. :D

Offline reblaus

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Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Aufsichtsratsmitglieder der MVV
« Antwort #2 am: 23. August 2009, 11:41:22 »
@Pedro
Es ist nicht Aufgabe einer Aktiengesellschaft die Interessen von Verbrauchern zu wahren. Sie hat allenfalls die Interessen ihrer Kunden in dem Umfang zu wahren, wie sie sich ihnen gegenüber vertraglich verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist.

Aufsichtsräte haben deher zu prüfen, ob der Vorstand seinen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nachkommt. Gemeinderäte sind zu solchen Prüfungen meist schon aufgrund ihrer Qualifikation gar nicht in der Lage. Ich erinnere daran, dass noch nicht einmal der ehemalige Bundesbankpräsident Tietmeyer in der Lage war, als Aufsichtsrat der Hypo Real Estate, deren Desaster zu verhindern, obwohl nach der gleichen Methode schon im Mittelalter reihenweise Banken zugrunde gingen, man es daher hätte wissen können.

Wie soll dann ein Handwerksmeister oder eine Verwaltungsangestelle einen Vorstand beaufsichtigen. Die können noch nicht einmal die richtigen Fragen stellen, geschweige denn würden sie die Antwort verstehen.

Offline courage

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Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Aufsichtsratsmitglieder der MVV
« Antwort #3 am: 23. August 2009, 11:52:33 »
@reblaus

Bundesbankpräsidenten, Handwerksmeister und Verwaltungsangestellte sehen Sie als ungeeignet für die Aufgaben in Aufsichtsräten an.

Dann bleiben ja nur Konzernmanager, Konzernvorstände und Politiker übrig für diese verantwortungsvolle Kontrolltätigkeit.

Offline reblaus

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Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Aufsichtsratsmitglieder der MVV
« Antwort #4 am: 23. August 2009, 12:07:25 »
@Courage
Bundesbankpräsidenten sollten eigentlich der Aufgabe gewachsen sein, eine Bank zu kontrollieren. Erschreckend, dass das bei der HRE nicht so war.

Generell bin ich der Ansicht, dass Aufsichtsräte über fundierte ökonomische Fachkenntnisse gerne auch Spezialkenntnisse in der spezifischen Branche verfügen sollten.

Politiker haben oft von nicht allzuviel Ahnung. Deren Aufgabe in Aufsichtsräten beschränkt sich dann darin, die Vergütung zu vereinnahmen.

Ein Hauptproblem bei Aufsichtsräten ist aber, dass diese nicht unbequem genug sind. Sie meinen, ihre Aufgabe läge darin, das Unternehmen im Konsens zu führen.

Offline courage

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Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Aufsichtsratsmitglieder der MVV
« Antwort #5 am: 23. August 2009, 13:43:28 »
Zitat
Original von reblaus
Ein Hauptproblem bei Aufsichtsräten ist aber, dass diese nicht unbequem genug sind. Sie meinen, ihre Aufgabe läge darin, das Unternehmen im Konsens zu führen.
Richtig. Deshalb sind Rückgrat, kritischer und gesunder Menschenverstand und die Courage, diesen auch mal gegen die Vorstandsmeinung zu nutzen, die wichtigsten Eigenschaften für einen Aufsichtsrat; ansonsten hilft Fachwissen rein gar nichts. Dies hat die Finanz- und Wirtschaftskrise uns wohl eindrücklich vor Augen geführt.

Offline Lothar Gutsche

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Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Aufsichtsratsmitglieder der MVV
« Antwort #6 am: 23. August 2009, 14:08:20 »
reblaus schreibt:
Zitat
Es ist nicht Aufgabe einer Aktiengesellschaft die Interessen von Verbrauchern zu wahren. Sie hat allenfalls die Interessen ihrer Kunden in dem Umfang zu wahren, wie sie sich ihnen gegenüber vertraglich verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist.

Bei einer Aktiengesellschaft im Kommunalbesitz stimmt diese Aussage so pauschal nicht. Es gibt Unterschiede zwischen Unternehmen, die sich zu 100 % in Privateigentum befinden, und Unternehmen, die sich wie viele Stadtwerke in kommunaler Hand befinden. Der Zweck von Kommunalunternehmen ist definiert, die Transparenz muss höher sein, bestimmte Arten von Geschäften sind verboten und auch der Preispolitik sind Grenzen auferlegt, die für private Unternehmen nicht existieren. Das führe ich im folgenden näher aus.


öffentlicher Zweck von Kommunalunternehmen
Kommunale Unternehmen müssen anders als 100  private Unternehmen einen öffentlichen Zweck erfüllen. Deshalb definiert z. B. Artikel 87 der bayerischen Gemeindeordnung klare Grenzen für die Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen. Nach Artikel 95 der bayerischen Gemeindeordnung sind Kommunalunternehmen „unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird“. Im Würzburger WVV-Konzern, zu denen die Stadtwerke Würzburg gehören, werden nach meiner Auffassung kaufmännische Grundsätze offensichtlich nicht mehr beachtet und die Abschlussprüfung nach Artikel 107 der bayerischen Gemeindeordnung nur unzureichend durchgeführt. Von einer Prüfung, die den   Vorgaben der § 53 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes genügt, kann überhaupt keine Rede sein.


Transparenz von Geschäftsvorgängen
Energieversorgungsunternehmen, die sich wie die Stadtwerke Würzburg weit überwiegend in öffentlicher Hand einer Gemeinde oder einer öffentlich- rechtlichen Gebietskörperschaft oder mehrerer solcher befinden, und im Interesse der Allgemeinheit Leistungen der Daseinsvorsorge erbringen, sind als Teile des Staatswesens grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Ausgestaltung in der Form des Privatrechts nicht an, weil sich sonst der Staat immer in das Privatrecht flüchten könnte. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss 1 BvR 705/88 vom 16. Mai 1989 eine Verfassungsbeschwerde der Hamburgische Electricitäts-Werke AG (HEW) abgewiesen, deren Anteile zu etwa 72 % von der Stadt Hamburg gehalten wurden, siehe auch NJW 1990, Seite 1783. Die Betriebsgeheimnisse solcher öffentlicher Unternehmen erfahren daher auch keinen Grundrechtsschutz wie private Unternehmen ohne maßgebliche staatliche Beteiligung.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zuletzt im Urteil III ZR 294/04 vom 10.02.2005 bestätigt, und zwar insbesondere für gemischtwirtschaftliche Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge, welche die Energieversorgung der Gemeindebevölkerung mit Strom und Gas mitumfasst, siehe ZNER 2005, Seite 150 f. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil BVerfG 1 BvR 1731/05 vom 18.05.2009 wieder bestätigt, dass kommunal beherrschte Energieversorgungsunternehmen wie die Stadtwerke Würzburg nicht grundrechtsfähig sind. Eine allgemeinverständliche Beschreibung des Falls, der vom Verfassungsgericht am 18.5.2009 entschieden wurde, findet sich unter http://www.business-wissen.de/nachrichten/artikel/karlsruhe-verwirft-kartellrechtliche-beschwerden-von-stromversorgern.html, es ging um die Mainova AG aus Frankfurt am Main.


Spekulative Zinsgeschäfte
Z. B. haben die Stadtwerke Würzburg verlustreiche Zinsderivatgeschäfte getätigt, die eine 100 % private Aktiengesellschaft möglicherweise hätte tätigen dürfen. Für eine AG in Kommunalbesitz gibt es jedoch ein kommunalrechtliches Verbot spekulativer Zinsgeschäfte.

So verbietet in Bayern der Bayerische Derivaterlass als ein Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (Nr. IB4-1513.1-2) vom 08.11.1995 jegliche Zinsspekulation in kommunalen Unternehmen wie bei den Stadtwerken Würzburg. Doch auch wenn der Derivaterlass nicht existieren würde, hätten die verantwortlichen Geschäftsleiter der Stadtwerke Würzburg AG die verlustreichen Zinsgeschäfte überhaupt nicht abschließen dürfen. Denn Artikel 61 der bayerischen Gemeindeordnung über die allgemeinen Haushaltsgrundsätze verlangt in Absatz 2 „Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen.“ und in Absatz 3 „Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Gemeinde, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.

Mit dem allgemeinen Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Risikominimierung sind die verlustreichen Zinsswapgeschäfte der Stadtwerke völlig unvereinbar. Denn die Zinsderivate können zu erheblichen Vermögensschäden führen, sogar in unbegrenzter Höhe, wie sich im Rahmen der Zivilklage der Stadtwerke gegen die Deutsche Bank zeigte. Auch aus diesem Grund haben die Stadtwerke Würzburg den Zivilprozess um Schadenersatz von der Deutschen Bank auch in 2. Instanz zu 100 % verloren (Urteil 4 U 92/08 vom OLG Bamberg vom 11.05.2009, hochspekulative Swap-Geschäfte zwischen einer Bank und privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen einer Kommune).


kommunalrechtliche Grenzen für die Preispolitik
Nach Artikel 87 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern entsprechen alle „Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen“, keinem öffentlichen Zweck. Das bayerische Kommunalabgabengesetz sieht in Artikel 8 zu den Benutzungsgebühren auch keine Gewinnerzielung vor. Vielmehr soll nach Absatz 2 von Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes das Gebührenaufkommen „die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken.“ Nach Absatz 3 von Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes gehören zu den Kosten „insbesondere angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.“ Die bayerische Eigenbetriebsverordnung sieht in § 8 zu „Gewinn und Verlust“ vor, dass der Jahresgewinn des Eigenbetriebs so hoch sein soll, dass neben angemessenen Rücklagen „mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird“.

Eine marktübliche Verzinsung dürften die Zinssätze für langfristige Kommunalkredite darstellen. Die Zinssätze für langfristige Kommunalkredite betragen bei der staatlichen KfW Mittelstands- und Förderbank ca. 3,3 % bis 4,5 % mit Stand 1.2.2008. Damit sind die Eigenkapitalrenditen von über 30 % wie z. B. bei den Stadtwerken Würzburg völlig überzogen. Die Gewinne verstoßen in eklatanter Weise gegen das Kostendeckungsprinzip. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.9.2005 unter Aktenzeichen VIII ZR 8/05 festgehalten: „Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318).“ Die Urteilsbegründung findet sich kostenlos im Internet z. B. unter http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=123455.

Noch deutlicher wird der Bundesgerichtshof in dem Urteil unter Aktenzeichen VIII ZR 7/05, das ebenfalls vom 21.9.2005 stammt und z. B. unter http://lexetius.com/2005,2328 zu finden ist: „Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.). Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).

Zum Thema Quersubventionierung verweise ich nochmals auf meinen Beitrag unter http://www.cleanstate.de/Energiepreise.html.


Wer im Detail wissen will, in welch gesetzwidriger Weise bayerische Kommunalbehörden bis hin zum bayerischen Innenministerium ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen, kann sich gern an mich wenden. Dann schicke ich ihm einen umfangreichen Schriftwechsel vom März 2008 bis April 2009, in dem ein weiteres Versagen unseres sogenannten Rechtsstaates (oder besser Parteienoligarchie/Parteien-Tyrannei) dokumentiert wird.


Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Kontakt: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline nomos

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Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Aufsichtsratsmitglieder der MVV
« Antwort #7 am: 23. August 2009, 14:09:17 »
Gemeinderäte sind von den Bürgern gewählte Vertreter, die die Vorgaben für die Verwaltung treffen und diese überwachen. Dazu gehören auch alle kommunalen Unternehmen, der gesamte Stadtkonzern! Den Geschäftsführungen von kommunalen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)  sind ebenfalls Vorgaben unter Beachtung des kommunalen Wirtschaftsrechts zu machen und die Geschäftsführung und die Einhaltung sind zu überwachen.

Wenn ein Gemeinderat als Aufsichtsrat von kommunalen Unternehmen delegiert wird, hat er das kommunale Wirtschaftsrecht (Gemeindeordnungen etc.) zu beachten und selbstverständlich auch die Interessen der Bürger als Verbraucher zu vertreten. Dafür ist er ja gewählt worden!

Offline reblaus

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Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Aufsichtsratsmitglieder der MVV
« Antwort #8 am: 23. August 2009, 14:41:14 »
@Lothar Gutsche
Die MVV ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft an der die Stadt Mannheim einen Anteil von 50,1 % hält. Der Rest befindet sich in Privatbesitz.

Eine marktübliche Verzinsung in Höhe der Kommunalkredite funktioniert allenfalls dann, wenn das Unternehmen zu 100% mit Eigenkapital finanziert ist. Wenn auch nur ein Euro Kredit zu bezahlen ist, muss das Unternehmen bereits mehr Kreditzinsen bezahlen als es Einnahmen aus dem Fremdkapital erzielt. Eine Kommune bekommt Kredite zu diesem Zinssatz, ein kommunales Unternehmen allenfalls dann, wenn die Kommune sich für die Rückzahlung verbürgt. Das wäre aber unter beihilferechtlichen Erwägungen schwierig.

Ihre Eigenkapitalverzinsung führt geradezu in die Insolvenz der Kommunalwirtschaft, was vielen privaten Mitbewerbern sehr recht wäre.

@nomos
Natürlich haben Gemeinderäte als Aufsichtsräte genau die gleichen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, wie ein ehemaliger Manager. Tatsache ist aber, dass Gemeinderäte dies von ihrer Ausbildung her meist gar nicht können. Wenn der Vorstand zu eine betriebswirtschaftliche Maßnahme erklärt, verstehen die nur noch Bahnhof. Wie soll man etwas auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen, wenn man es überhaupt nicht versteht?

Offline nomos

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Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Aufsichtsratsmitglieder der MVV
« Antwort #9 am: 24. August 2009, 11:28:03 »
Zitat
Original von reblaus
Eine marktübliche Verzinsung in Höhe der Kommunalkredite funktioniert allenfalls dann, wenn das Unternehmen zu 100% mit Eigenkapital finanziert ist. Wenn auch nur ein Euro Kredit zu bezahlen ist, muss das Unternehmen bereits mehr Kreditzinsen bezahlen als es Einnahmen aus dem Fremdkapital erzielt. Eine Kommune bekommt Kredite zu diesem Zinssatz, ein kommunales Unternehmen allenfalls dann, wenn die Kommune sich für die Rückzahlung verbürgt. Das wäre aber unter beihilferechtlichen Erwägungen schwierig.

Ihre Eigenkapitalverzinsung führt geradezu in die Insolvenz der Kommunalwirtschaft, was vielen privaten Mitbewerbern sehr recht wäre.
    @reblaus, und Sie werfen mir \"verschrurbelte Auffassungen\" vor. Sorry aber das was Sie schreiben ist purer Nonsens.
 
Zitat
Original von reblaus
@nomos
Natürlich haben Gemeinderäte als Aufsichtsräte genau die gleichen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, wie ein ehemaliger Manager. Tatsache ist aber, dass Gemeinderäte dies von ihrer Ausbildung her meist gar nicht können. Wenn der Vorstand zu eine betriebswirtschaftliche Maßnahme erklärt, verstehen die nur noch Bahnhof. Wie soll man etwas auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen, wenn man es überhaupt nicht versteht?
    Nein, Gemeinderäte als Aufsichtsräte haben nicht die gleichen Pflichten wie ehemalige Manager zu erfüllen. Sie haben als gewählte Vertreter der Bürger deren Interesse und ihre Pflichten als Aufsichtsräte u.a. unter Beachtung des kommunalen Wirtschaftsrechts zu erfüllen. Notfalls ist der erforderliche Fach- und Sachverstand einzuholen. Mangelnder Sachverstand entbindet nicht von den Pflichten. Wer überfordert ist, darf das Amt nicht annehmen.

 

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