Ein interessantes Problem, zu dem es nach meinem Wissen noch keine Rsprg. gibt. Feststehen dürfte insoweit, dass der Versorger nicht gezwungen werden kann, an einem Sondervertrag festzuhalten und der Kunde bei Abschluss eines Sondervertrages den genannten Preis akzeptiert.
In der Grundversorgung dürfte die Sache anders aussehen. Gerade aus der restrektiven BGH Rechtsprechung, nach welcher der Kunde widersprechen muss, will er nicht einen Preis akzeptieren und der Tatsache, dass § 315 BGB im Gesetz ausdrücklich genannt ist, lässt sich schließen, dass ein Grundversorgungsverhältnis auch bei Erhebung der Billigkeitseinrede zustande kommt.
Würde man Black folgen und zunächst eine Ersatzversorgung annehmen, würde der Verbraucher nach drei Monaten vor dem gleichen Problem stehen, da diese dann endet (38 EnWG).
Nach meiner Einschätzung wird erst der BGH die Frage endgültig klären.
Der Verbraucher tut jedoch gut daran, schon bei Vertragschluss Widerspruch zu erheben, da er ansonsten den Anfangspreis (nach BGH) auf jeden Fall akzeptiert hat. Wobei sich auch hier die Frage stellt, ob es eventuell ausreicht, wenn der Widerspruch anlässlich der ersten Jahresabrechnung erhoben wird, da habe ich aber meine Zweifel...