Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?  (Gelesen 137617 mal)

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Offline RA Lanters

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #15 am: 21. August 2009, 17:24:58 »
Ein interessantes Problem, zu dem es nach meinem Wissen noch keine Rsprg. gibt. Feststehen dürfte insoweit, dass der Versorger nicht gezwungen werden kann, an einem Sondervertrag festzuhalten und der Kunde bei Abschluss eines Sondervertrages den genannten Preis akzeptiert.

In der Grundversorgung dürfte die Sache anders aussehen. Gerade aus der restrektiven BGH Rechtsprechung, nach welcher der Kunde widersprechen muss, will er nicht einen Preis akzeptieren und der Tatsache, dass § 315 BGB im Gesetz ausdrücklich genannt ist, lässt sich schließen, dass ein Grundversorgungsverhältnis auch bei Erhebung der Billigkeitseinrede zustande kommt.

Würde man Black folgen und zunächst eine Ersatzversorgung annehmen, würde der Verbraucher nach drei Monaten vor dem gleichen Problem stehen, da diese dann endet (38 EnWG).

Nach meiner Einschätzung wird erst der BGH die Frage endgültig klären.

Der Verbraucher tut jedoch gut daran, schon bei Vertragschluss Widerspruch zu erheben, da er ansonsten den Anfangspreis (nach BGH) auf jeden Fall akzeptiert hat. Wobei sich auch hier die Frage stellt, ob es eventuell ausreicht, wenn der Widerspruch anlässlich der ersten Jahresabrechnung erhoben wird, da habe ich aber meine Zweifel...
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Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #16 am: 21. August 2009, 17:26:05 »
@reblaus

Eine Lieferbeziehung gibt es beim Diebstahl gerade nicht.

@Black

Soweit ich den BGH verstanden habe, geht das Angebot als Realofferte bei § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV immer vom Versorger aus. Schon insoweit ist die Entscheidung des AG Neuruppin zu hinterfragen.

Die Frage ist tatsächlich, auf welchen Preis man sich überhaupt einigt, wenn mehrere Allgemeine Tarife nebeneinander bestehen.  

Der BGH nahm es mit der fraglichen Einigung auf einen Preis bei Vertragsabschluss bisher auch nicht streng, sondern fand immer die Lösung über §§ 316, 315 BGB (BGH VIII ZR 279/02).

Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #17 am: 21. August 2009, 17:27:39 »
@ RA Lanters
Sie werden aber zugeben, dass bei Annahme der Vertragslösung nach BGH der Anfangswiderspruch zum Dissens führt.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #18 am: 21. August 2009, 17:30:21 »
@RR-E-ft
Kann es denn überhaupt alternative Preise in der Grundversorgung geben?

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #19 am: 21. August 2009, 17:39:51 »
@Black

Der Dissens kann und soll über §§ 316, 315 BGB überwunden werden, um eine Rückabwicklung einer in gang gesetzten Lieferbeziehung allein nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu vermeiden (BGH VIII ZR 240/90, VIII ZR 279/02).

@reblaus

Es gibt viele Grundversorger, die mehrere Allgemeine Tarife nebeneinander haben, welche ihre jeweilige Tarifstruktur bilden.

Offline nomos

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #20 am: 21. August 2009, 17:40:26 »
... und wieder von vorn.

Grundversorger sind verpflichtet, alle Haushaltskunden in ihrem Gebiet zu allgemeinen Bedingungen und Preisen an die Grundversorgung anzuschließen und diese zu gewährleisten. Doch uneingeschränkt von Beginn an?!

Was gibt es da vertraglich zu vereinbaren? Der Versorger bestimmt die allgemeinen Preise und Bedingungen und diese Bestimmungen  müssen der Billigkeit entsprechen.

Der Verbraucher darf beim Aufdrehen der Heizung darauf vertrauen, dass dem so ist. Unbillige Bestimmungen und Preise anerkennt er mit dem Aufdrehen sicher nicht.  Alles andere ist weltfremd.

Ob der BGH die Fragen, die er selbst initiiert hat in absehbarer Zeit auch beantworten wird?

Der Gesetz- und Verordnungsgeber sollte darauf nicht warten!

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #21 am: 21. August 2009, 17:46:29 »
@nomos
Der 8. Zivilsenat hat den Wärmemarkt am 13.06.2007 eingeführt - und wieder abgeschaftt.

Der 8. Zivilsenat hat das Verbot das Vorlieferantenverhältnis einer Billigkeitsüberprüfung zu unterziehen am 13.06.2007 eingeführt  - und wieder abgeschafft.

Der 8. Zivilsenat hat das Sockelpreisprinzip am 13.06.2007 eingeführt - und noch nicht wieder abgeschafft.

Offline nomos

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #22 am: 21. August 2009, 17:48:09 »
Zitat
Original von reblaus
@nomos
Der 8. Zivilsenat hat den Wärmemarkt am 13.06.2007 eingeführt - und wieder abgeschaftt.

Der 8. Zivilsenat hat das Verbot das Vorlieferantenverhältnis einer Billigkeitsüberprüfung zu unterziehen am 13.06.2007 eingeführt  - und wieder abgeschafft.

Der 8. Zivilsenat hat das Sockelpreisprinzip am 13.06.2007 eingeführt - und noch nicht wieder abgeschafft.
    Toll! so geht das also weiter. Interessant für Juristen, weniger für Verbraucher!

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #23 am: 21. August 2009, 17:51:38 »
Der 8. Zivilsenat hat eine staatliche Preisregulierung durch Gerichte innerhalb einer Entscheidung abgelehnt (VIII ZR 314/07 Tz. 17) -  und verlangt  (VIII ZR 314/07 Tz. 34). ;)

Für Verbraucher ist das gewiss auch interessant.
Denn diese sind hiervon betroffen.

Offline RA Lanters

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #24 am: 21. August 2009, 17:53:33 »
@ nomos: ich stimme ihnen grds. zu. leider sieht der bgh und speziell der 8. Senat und noch spezieller, der Vorsitzende die Sache ein wenig anders. könnte ich mir vorstellen. wobei die ganze rechtsprechung in Bezug auf akzeptierte Preise bei unwidersprochener rechnungsbegleichung auf dauer nicht haltbar sein wird.
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Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #25 am: 21. August 2009, 17:56:12 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Der Dissens kann und soll über §§ 316, 315 BGB überwunden werden, um eine Rückabwicklung einer in gang gesetzten Lieferbeziehung allein nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu vermeiden (BGH VIII ZR 240/90, VIII ZR 279/02).

Da der Gesetzgeber das Konstrukt der Ersatzversorgug gerade für den vertragslosen Zustand geschaffen hat um eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu vermeiden, bedarf es keines Rückgriffes auf §§ 316, 315 BGB mit dem gleichen Ziel nicht mehr.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #26 am: 21. August 2009, 17:57:31 »
Mal ganz pragmatisch gedacht, geht es insgesamt doch auch im Falle einer Vorweg-Billigkeitsrüge letztlich um Folgendes:

Der Energieverbraucher entnimmt Gas, zahlt aber nur gekürzte Abschläge/Rechnungen. Wenn der Gasversorger an sein (volles) Geld kommen will, muss er letzlich den Klageweg beschreiten.

Sodass es letztlich um die Frage geht: Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Versorger tatsächlich klagt und auch obsiegt? Mithin wie groß ist das Risiko des Unterliegens für den Verbraucher, wenn er sich auf einen möglichen Streit einlässt?

Angesichts der Rechtssprechung des 8. Senats sehen sich möglicherweise mehr Versorger als bisher ermutigt, Klage einzureichen. Angesichts der Neigung nicht weniger Gerichte, BGH-Urteile nicht weiter in Frage zu stellen, wäre der Verbraucher sicher gut beraten, bereits in der Klageerwiderung logisch zwingend darlegen zu können, warum der 8. Senat mit seiner Auffassung jedenfalls \"daneben liegt\" (Stichwort z.B. \"Mögliche Verstöße gegen die Denkgesetze in der Urteilsbegründung\")

Ich fänd\'s spannend, dies hier mal rauszuarbeiten. ;)

Offline RR-E-ft

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« Antwort #27 am: 21. August 2009, 18:01:36 »
@Black

Zitat
Da der Gesetzgeber das Konstrukt der Ersatzversorgug gerade für den vertragslosen Zustand geschaffen hat um eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu vermeiden, bedarf es keines Rückgriffes auf §§ 316, 315 BGB mit dem gleichen Ziel nicht mehr.
Wennn Sie es so sehen.

Bei der Ersatzversorgung ist ein Vertrag nicht zustande gekommen, gerade wenn der Vertragsschluss daran scheiterte, dass keine Einigung über den Preis erzielt wurde. Bei der Ersatzversorgung hat der Versorger ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht, auf welches gem. § 17 Abs. 1 GVV § 315 BGB Anwendung findet. Läuft dann wohl  auf das Gleiche hinaus wie §§ 316, 315 BGB (BGH VIII ZR 240/90, VIII ZR 279/02).

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #28 am: 21. August 2009, 18:03:40 »
Wie wär\'s auch mit § 904 BGB (Notstand)?

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #29 am: 21. August 2009, 18:04:21 »
Zitat
Wie wär\'s auch mit § 904 BGB (Notstand)?

Hochwasser an der Elbe?

Zitat
Ich fänd\'s spannend, dies hier mal rauszuarbeiten.


Na dann machen Sie das mal.

 

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