Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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bolli:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der gesetzlichen Regelung der §§ 36, 2, 1 EnWG läuft es insbesondere zuwider, wenn einem gesetzlich versorgungspflichtigen EVU ein diesem besonders vorteilhafter (profitabler)  Allgemeiner Preis erhalten bleiben soll.
--- Ende Zitat ---
Na, da bin ich aber froh, dass ich Sie in der Vergangenheit doch richtig verstanden hatte bzw. doch keine Meinungsänderung vorliegt. Ich hatte zwischendurch das Gefühl, ich hätte was nicht mitbekommen.  =)


--- Zitat ---Original von reblaus
Es hat bisher noch kein Verbraucher die Frage gestellt, wie lange eigentlich die Wartefrist bemessen sein muss, die der BGH beim Preissockel verlangt, und was eigentlich passiert, wenn innerhalb dieser Wartefrist der Versorger seine Preise erneut erhöht. Zieht er dann sein altes Angebot zurück?
Es hat noch niemand vorgetragen, dass andere, die bereits erfolgreich die Unbilligkeit eingewendet haben, deutlich günstigere Grundversorgungstarife zu bezahlen haben.
Es wurden auch noch keine Fälle entschieden, bei denen der Versorger 15% Umsatzrendite erzielt. Es hat auch noch kein Versorger vorgetragen, angesichts der fehlerhaften Preisfestsetzungen der Vergangenheit nun Grundversorgungstarife zu haben, mit denen das Unternehmen nicht überleben könne.
Wenn diese Fragen zur Entscheidung anstehen, wird der BGH seine Rechtsprechung vielleicht nochmals überdenken. Bis dahin müssen wir damit leben.
--- Ende Zitat ---

genau das meinte ich mit


--- Zitat ---Original von bolli
...(ob tatsächlich unter Einbeziehung und mit Bedacht aller möglichen Konsequenzen, sei mal dahin gestellt)...
--- Ende Zitat ---

Um das zu ändern bzw. ihn zum Nachdenken zu bringen, muss man sich aber erstmal darauf berufen. Wenn alle nur noch gegen die Preiserhöhungen vorgehen und ncht mehr auch den Sockel differenziert mit angreifen (indem sie den gesamten Preis als unbillig rügen) wird sich auch an der BGH-Rechtsprechung zumindest des VIII. Senats diesbezüglich nichts tun.

reblaus:
@Bolli
Sie brauchen einen Fall mit dem passenden Sachverhalt dafür. Da hat der Einzelne nur beschränkt Einfluss darauf.

Münsteraner:
Angenommen, auch der Preissockel/Anfangspreis wäre einer Billigkeitsprüfung zu unterziehen. Was wäre dann im Hinblick auf den Gesamtpreis genau zu überprüfen?

- Die im Anfangspreis enthaltenen Preisanpassungen der Vergangenheit?
- Die für die Zukunft verlangten Preisanpassungen?
- Die Tatsache, dass der Preis der Grundversorgung erheblich höher liegt als der des bisherigen Sondervertrages, obwohl die Abnahmemenge gleich bleibt? (Ungleichbehandlung?)

Wobei ich mich zum Thema \"Billigkeit von Preiserhöhungen\" an eine BGH-Entscheidung (Az. ?) zu erinnern meine , dass eine Unbilligkeit nicht vorliege, wenn der Versorger lediglich eigene Kostensteigerungen weitergegeben hat. Damit wäre es für die EVU doch eigentlich ein Leichtes, sich aufmüpfige Verbraucher vom Hals zu halten: man bräuchte immer nur fein die (überhöhten) Preise der Vorlieferanten akzeptieren (vielleicht mit ein bißchen Pseudo-Verhandlung, damit der Schein gewahrt bleibt) und ansonsten über Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Abreden dafür sorgen, dass man von den so gesicherten Mehrgewinnen der Vorlieferanten ebenfalls seinen Teil abbekommt.

reblaus:
@Münsteraner

--- Zitat ---Original von Münsteraner Angenommen, auch der Preissockel/Anfangspreis wäre einer Billigkeitsprüfung zu unterziehen. Was wäre dann genau zu überprüfen?
--- Ende Zitat ---
Das ist eine Diskussion über ungelegte Eier.

Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung beruht auf dem Sockelpreisprinzip. Auf diesen dürfen die Kostensteigerungen aufgeschlagen werden, Kostensenkungen müssen aber mit gleichem Maßstab abgezogen werden.

Die von Ihnen befürchteten Manipulationsversuche werden doch schon vorgenommen. So vereinbaren Versorger und Vorlieferant Rabatte, Marketingzuschüsse oder günstigere Bezugspreise für Industriegas, die die Gesamtbezugskosten deutlich verringern. Dem Privatkunden wird aber die nominale Preissteigerung für das sog. Kommunalgas genannt. Daraus errechnen die Versorger ihre Preissteigerungen.

Weiterhin wurden bis 2007 90% des gesamten an Regionalgasversorger gelieferten Gases über langlaufende Bezugsverträge geliefert, die im Bündel kartellrechtswidrig waren. Hierdurch wurde auf dem Bezugsmarkt der Wettbewerb ausgeschaltet.

Gegen diese Machenschaften wurden den Verbrauchern vom BGH nun wirksame Mittel an die Hand gegeben. Sie müssen nämlich nicht haarklein vortragen, welche Manipulationen im Einzelnen vorgenommen wurden, sondern es reicht, die Behauptungen des Versorgers mit Nichtwissen zu bestreiten. Dann muss der Versorger nachweisen, dass seine Kostenstruktur unter Berücksichtigung eventueller Rückflüsse oder geringerer Kosten für Sonderlieferungen die Preiserhöhung tatsächlich rechtfertigte. Er muss auch nachweisen, dass sein Bezugsvertrag überhaupt wirksam vereinbart wurde, und die Bezugskostensteigerungen auch tatsächlich geschuldet waren.

Bei all denjenigen Versorgern, die an solchen Praktiken teilgenommen haben, wendet sich das Sockelpreisprinzip gegen sie. Sie können dann möglicherweise Kostensteigerungen die in Teilen tatsächlich angefallen sind, nicht an die Verbraucher weitergeben, was ihre Gewinnmarge mindert. Sie müssen Rückzahlungen leisten, ohne die Kosten der Vorjahre nachträglich vermindern zu können. Sie haben die zusätzlich bei den Privatkunden erzielten Gewinne genutzt, um ihren Industriekunden wettbewerbsfähige Preise zu bieten. Diese Preise können sie nachträglich nicht mehr anpassen.

Nicht umsonst ist Black als Versorgeranwalt so interessiert daran, dass das Sockelpreisprinzip für den Fall durchbrochen werden soll, dass der Versorger mit dem Tarif Verluste macht. Diese Verluste drohen tatsächlich.

userD0013:
@ reblaus

Ist Ihnen tatsächlich auch schon aufgegangen, dass Black bei der Gegenseite ist? Hat aber lange gedauert! Aber mich zu dem Thema mit Oberlehrermanieren  (advocatus diaboli etc.) auf unterster Schublade anpöbeln, siehe hier:


--- Zitat ---@hby
...
Wäre Black von der Gegenseite (sowas gibt es bei vernünftigen Anwälten gar nicht), dann wäre seine Strategie geradezu dämlich. Immerhin sorgt er beständig dafür, dass RR-E-ft sich auch mal mit einem gegensätzlichen Argument auseinandersetzen muss. Als Agent der Gegenseite müsste er aber darauf hinarbeiten, dass ein gegnerischer Anwalt möglichst falschen Rechtsauffassungen nachhängt.
--- Ende Zitat ---

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