Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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RR-E-ft:
Richtig deutlich geworden ist es noch nicht, worauf die angebliche Neuvereinbarung gründen soll, worin das Angebot (der Antrag gem. § 145 BGB) liegen sollte, welches der Kunde annehmen oder endgültig ausschlagen  könnte. Einige pflegen die Verklärung, tragen die Neuvereinbarung als Monstranz vor sich her und hoffen darauf, dass alle anderen der Prozession folgen.

Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
Ich halte es ebenfalls für unwesentlich, auf welchem Rechtsgrund die einseitige Preisanpassung beruht. Sie sagen aber zusätzlich es sei unwesentlich, ob überhaupt eine einseitige Preisanpassung vorliege.
--- Ende Zitat ---

Nein. Eine Preisanpassung liegt faktisch schon immer dann vor, wenn das EVU den vereinbarten Preis ändern möchte. Diese Anpassung kann berechtigt und wirksam sein oder eben unwirksam (weil unbillig oder weil kein Anpassungsrecht besteht).



--- Zitat ---Original von reblaus
Dann sagen Sie, man könne sich vertraglich über jeden Preis einigen, und meinen wohl man könne durch Übersendung einer Abrechnung mit einseitig neu festgelegten Preisen jede neue Preisvereinbarung anbieten, und durch Zahlung dieser Abrechnung und weiterer Gasentnahme jedes dieser Preisangebote annehmen. Damit verabschieden Sie sich von dem nächsten Rechtsgrundsatz des BGH, der in VIII ZR 265/07 entschieden hat, dass Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners enthält, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Hierbei handelt es sich übrigens um ständige Rechtsprechung, die in verschiedenen Vertragsbeziehungen Anwendung findet. So einfach kann ein einzelner Senat diese gar nicht ändern.
--- Ende Zitat ---

Genauso verstehe ich aber die Entscheidung des 8. Senates. Sie können daher (wie RR-E-ft) diese Entscheidung selbst als falsch ablehnen. Aber das ist mir relativ egal, weil ich mein Handeln nach der Rechtsprechung ausrichte.



--- Zitat ---Original von reblaus
Wenn das so wäre, frage ich mich warum der BGH in seiner Urteilsbegründung nicht einfach geschrieben hat: Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde die Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Der Tatbestand muss schließlich nicht nochmal wiederholt werden.

--- Ende Zitat ---

Ich kann Ihnen auch nicht sagen warum der BGH sich so oder so ausdrückt. Ich erinnere aber noch einmal an die frühere Diskussion zur Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts in Sonderverträge, in der die Verbraucherseite auch unter tausend Schwüren und Zitaten des BGH diese Möglichkeit als durch den BGH ausgeschlossen betrachtet hat. Bis eben der BGH dann das Gegenteil noch einmal ausdrücklich bestätigt hat.

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Richtig deutlich geworden ist es noch nicht, worauf die angebliche Neuvereinbarung gründen soll, worin das Angebot (der Antrag gem. § 145 BGB) liegen sollte, welches der Kunde annehmen oder endgültig ausschlagen könnte.
--- Ende Zitat ---

Angenommen in den AGB eines Sondervertrages steht sinngemäß:
1. \"Der Versorger kann den Preis anpassen, wenn ...\" (die besagte unwirksame Klausel)
2. \"Sollte der Kunde mit dieser Anpassung nicht einverstanden sein, steht ihm ein einmonatiges Kündigungsrecht zu.\"

Würde sowas nicht darauf hinweisen, dass Preiserhöhungen als Angebot zu verstehen sind?

Christian Guhl:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Opa Ete
Ja, das behaupte ich. § 2 GasGVV schreibt vor, dass ein Grundversorgungsvertrag schon dann zustande kommt, wenn Sie nur Gas entnehmen. Den Preisen des Versorgers müssen Sie nicht zusätzlich zustimmen, Sie können ihnen auch widersprechen.
--- Ende Zitat ---
Und genau da liegt doch der Hase im Pfeffer ! Der Versorger kündigt meinen Sondervertrag und teilt mir mit : Wenn du nicht einen neuen Sondervertrag abschließt, wirst du in der Grundversorgung beliefert. Da mir die Bedingungen des neuen Sondervertrages nicht zusagen, unterschreibe ich nicht. Aber auch die Preise der Grundversorgung sind mir zu hoch. Also teile ich dem Versorger mit, dass ich für den Fall, dass er mich in die Grundversorgung einstuft, ich die Preise nicht akzeptieren werde, sondern den Einwand der Unbilligkeit erhebe. Der Versorger weiss also, was passiert. Beliefert er mich dann trotzdem in der Grundversorgung,erkennt er damit konkludent den Widerspruch an und kann sich nicht auf einen vereinbarten Anfangspreis berufen.

reblaus:
@Black
Dann können wir abschließend festhalten, dass Sie sich an den BGH halten, und seine Entscheidung in Ihrem Sinne verstehen, weil Sie den folgenden rot gekennzeichneten Passagen genau dieser Entscheidung keinerlei Bedeutung zumessen.


--- Zitat ---Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis.
--- Ende Zitat ---

Ich hingegen komme zu einer vollständigen gegensätzlichen Auffassung, da ich mich an den BGH halte, und seine Entscheidung in meinem Sinne verstehe, weil ich den oben rot gekennzeichneten Passagen genau dieser Entscheidung eine große Bedeutung zumesse.

Daneben halten Sie die Entscheidung des gleichen Senats Az. VIII ZR 265/07 nicht auf Gasversorgungsverträge anwendbar, weil sie ein völlig anderes Rechtsgebiet betreffen. Aufgrunddessen widerspricht diese Entscheidung Ihrer Auffassung in keinster Weise.

Ich hingegen glaube dass die Entscheidung VIII ZR 265/07 in großen Teilen identische Rechtsfragen behandelt, und sehe in der Entscheidung eine Bestätigung meiner Auffassung.

Dieses Ergebnis finde ich faszinierend.

@RR-E-ft
Das Angebot liegt in der Übersendung der Jahresabrechnung. Es hat zum Inhalt, die Preiserhöhung rückwirkend als in billiger Weise vorgenommen zu akzeptieren, und diesen Preis als zukünftigen Vertragspreis zu vereinbaren.

@Gas-Rebell
Bereits die gesetzlich geregelte Grundversorgung enthält ein Recht zur Kündigung bei Preiserhöhungen. Deshalb hat der BGH entschieden, dass der Kunde die Wahl haben muss, zu kündigen oder die Unbilligkeitseinrede zu erheben. Dann kann eine solche Klausel im Sondervertrag kein Angebot indizieren.

@Christian Guhl
Der Versorger muss nichts konkludent anerkennen. Er muss sich nur auf die gesetzliche Rechtsfolge Ihrer Gasentnahme berufen. Sie können sein Schweigen, oder den Verzicht die Gaszufuhr zu sperren nicht anderweitig interpretieren.

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