Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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Opa Ete:
@Reblaus

ok, unterstellen wir mal die Rechtsfolge tritt ein, dann behaupten sie, dass ich mit meinem Versorger -ohne mein Zutun- einen Preis vereinbart habe?

reblaus:
@Black
Bitte beachten Sie die Ergänzung meines letzten Beitrags.

@Opa Ete
Ihr Zutun liegt darin, dass Sie Gas aus dem Netz entnommen haben. Dieses Verhalten hat nach der GasGVV die Rechtsfolge, dass Sie einen Grundversorgungsvertrag zu den in der Preisliste veröffentlichten und zuvor öffentlich bekannt gemachten Preisen abgeschlossen haben. Über diese Preise können Sie sich vor der Gasentnahme informieren, müssen es aber nicht. WEnn Sie sich nicht informieren, war es Ihnen egal wieviel Sie zahlen müssen. Wenn Sie sich vorher informieren und der Preis ist Ihnen zu hoch, müssen Sie den Gashahn zusperren. Dann kommt kein Vertrag zustande.

Wenn Ihr Supermarkt im Winter Erdbeeren zu sündhaften Preisen anbietet, müssen Sie sie im Regal stehen lassen, wenn Ihnen der Preis nicht zusagt. Sie können sie nicht in den Einkaufswagen packen, während des  Einkaufs verspeisen, an der Kasse die leere Packung vorlegen und dem Preis widersprechen  :)

Opa Ete:
@Reblaus

selbst, wenn ich in diesem Fall ausdrücklich dem Versorger mitteile, dass ich den Preis der GV nicht akzeptiere, behaupten sie, dass dieser Preis dann \"vereinbart\" ist??

Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
Wollen Sie bestreiten, dass eine gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebene einseitige Preiserhöhung Grundlage des Angebots laut BGH sein muss?
--- Ende Zitat ---

Ja. Der BGH hat in seiner Entscheidung natürlich von einer \"gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebene einseitige Preiserhöhung\" gesprochen, weil im dortigen Verfahren genau so eine Preiserhöhung streitig war.

Das bedeutet noch nicht, dass es sich dabei um ein ausschließliches und notwendiges Merkmal handelt.

Wenn der BGH urteilt, dass eine Schadenersatzpflicht besteht, wenn man jemandem mit dem Auto anfährt, kann man auch nicht behaupten eine solche Pflicht bestehe bei einem Motorrad gerade nicht, weil der BGH ja von einem Auto spreche...

Heutige Preisanpassungen in der Grundversorgung stützen sich ja auch nicht mehr auf eine \"Bekanntgabe nach EnWG 1998\" und \"AVBGasV\" weil diese Gesetze schon lang außer Kraft sind.

Man könnte darüber nachdenken, ob generell irgendeine Bekanntmachung erforderlich ist um eine Neuvereinbarung zu erreichen. Aber auch hier ist zu beachten, dass auch bei Sonderverträgen dem betroffenen Kunden gegenüber die Anpassung bekannt gegeben wird.



--- Zitat ---Original von reblausEine unrichtige Preiserhöhung ist existent und kann nach § 315 BGB vom Gericht korrigiert werden, die scheinbare Preiserhöhung bleibt immer eine rechtliche Fata Morgana.
--- Ende Zitat ---

Sie können sich vertraglich über jeden Preis neu einigen.

Ihre Unterscheidung in \"existente aber unwirksame\" Preisanpassungen und \"scheinbare aber nicht existente\" Preisanassungen entbehrt jeder Grundlage.

Das ganze systzem ist sehr einfach:

Über wirksame Anpassungen muss man sich nicht neu einigen.

Über unwirksame Anpassungen bei Tarifverträgen kann man sich einigen sagt der BGH.

Dies gilt auch bei Sonderverträgen sagen mittlerweile mehrere Gerichte.

reblaus:
@Black
Ich halte es ebenfalls für unwesentlich, auf welchem Rechtsgrund die einseitige Preisanpassung beruht. Sie sagen aber zusätzlich es sei unwesentlich, ob überhaupt eine einseitige Preisanpassung vorliege. Damit verabschieden Sie sich von einem weiteren Tatbestandsmerkmal des BGH, dem Verzicht auf die Beanstandung der Abrechnung gem. § 315 BGB. Auf den Unbilligkeitseinwand kann nur verzichtet werden, wenn eine einseitige Preisanpassung vorgenommen wurde.

Dann sagen Sie, man könne sich vertraglich über jeden Preis einigen, und meinen wohl man könne durch Übersendung einer Abrechnung mit einseitig neu festgelegten Preisen jede neue Preisvereinbarung anbieten, und durch Zahlung dieser Abrechnung und weiterer Gasentnahme jedes dieser Preisangebote annehmen. Damit verabschieden Sie sich von dem nächsten Rechtsgrundsatz des BGH, der in VIII ZR 265/07 entschieden hat, dass Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners enthält, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Hierbei handelt es sich übrigens um ständige Rechtsprechung, die in verschiedenen Vertragsbeziehungen Anwendung findet. So einfach kann ein einzelner Senat diese gar nicht ändern.

Und jetzt sind Sie vermutlich immer noch der Meinung, ich würde irgend eine  fantastische Meinung vertreten, während Sie haargenau den Willen des BGH vertreten. Dabei berufen, Sie sich auf Gerichtsentscheidungen, die einfach nur den BGH zitieren (Frankfurt, Oldenburg), oder ganz eigene Rechtsinstrumente entwerfen (Koblenz), oder einfach nur Blödsinn entschieden haben(Dresden). Wenn das so wäre, frage ich mich warum der BGH in seiner Urteilsbegründung nicht einfach geschrieben hat: Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde die Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Der Tatbestand muss schließlich nicht nochmal wiederholt werden.

Ich stimme Ihnen zu, dass man jeden Preis vereinbaren kann. Aber man kann es nicht konkludent mit Handlungen, die eigentlich nur ganz normale Erfüllungen eines längst abgeschlossenen Vertrages darstellen. Genau das meint der BGH auch.

@Opa Ete
Ja, das behaupte ich. § 2 GasGVV schreibt vor, dass ein Grundversorgungsvertrag schon dann zustande kommt, wenn Sie nur Gas entnehmen. Den Preisen des Versorgers müssen Sie nicht zusätzlich zustimmen, Sie können ihnen auch widersprechen. Lediglich wenn Sie einen anderen Vertrag abgeschlossen haben, kommt kein Grundversorgungsvertrag zustande. Wenn Ihr Versorger sich Ihren Widerspruch zu Herzen nimmt und Ihnen billigere Konditionen anbietet, dann kommt ein Sondervertrag zu diesen Bedingungen zustande.

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