Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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Opa Ete:
@Black

dann sollte man es auch so formulieren: z.B. schließe ich unwissentlich ab.
In dem Moment wo ich unterzeichne, weiß ich nicht, dass die Klausel ungültig ist, das ist ein Unterschied!

reblaus:
@Black

Bei einer einseitigen Preiserhöhung muss geprüft werden, ob der Versorger berechtigt ist, diese vorzunehmen. Erst danach ist zu prüfen wie er diese Preiserhöhung berechnet.

Die Parteien treffen lediglich eine Vereinbarung über das „wie“ nicht über das „ob“. Wenn aber das „ob“ gar nicht gegeben ist, läuft eine Vereinbarung über das anschließende „wie“ ins Leere. Laut BGH ist eine gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebene einseitige Preiserhöhung Grundlage des Angebots, nicht irgendein Preis. Bei Sonderverträgen muss entsprechend eine auf der Grundlage der wirksamen Preisanpassungsklausel einseitig vorgenommene Preiserhöhung Grundlage des Angebots sein.

Der Kunde kann nur solchen Vereinbarungen zustimmen, von denen er Kenntnis hat. Er hat Kenntnis davon, dass er nicht weiß, ob der Preis nach billigem Ermessen bestimmt wurde, daher kann er über diese Ungewissheit eine Vereinbarung treffen. Er hat aber keine Kenntnis davon, dass der Versorger gar nicht berechtigt war, den Preis einseitig zu bestimmen, deshalb kann die Berechtigung auch nicht Teil einer Vereinbarung sein.

Soweit der Preis mit billigem Ermessen festgelegt wurde, ist er vom ersten Geltungstag an wirksam vereinbart. Lediglich die Parteien sind sich im Unklaren darüber, ob dies so ist. Diese Unklarheit regeln sie, indem sie sagen, so wie es berechnet wurde, soll es richtig sein.

Wenn der Versorger einen Preis einseitig erhöht, obwohl er weiß, dass er hierzu gar nicht berechtigt ist, besteht auf seiner Seite gar kein Zweifel, ob ihm bei der Preisberechnung nicht ein Fehler unterlaufen ist. Er weiß, dass die Preiserhöhung unrichtig ist. Eine solche Preiserhöhung kann daher kein Angebot auslösen (zumindest nicht konkludent), über die nicht vorhandene Ungewissheit eine Einigung herbeizuführen Liegt schon kein Angebot vor, wird auch nichts angenommen.

@Opa Ete
Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass Sie den Wortlaut der Klausel, die Sie unterschrieben haben, gekannt haben und diese auch abschließen wollten. Sie wussten aber nicht, dass der Versorger eine solche Klausel gar nicht verwenden durfte. Der Versorger wusste das auch nicht.

Opa Ete:
@Reblaus

ich verstehe und jetzt schließt sich der Kreis wieder. Jetzt sind wir wieder da, wo wir schon vor ein paar Tagen waren, nämlich, ob das auch gilt, wenn ich Sondervertragskunde war und der Versorger kündigt den Vertrag und stuft mich trotz Widerspruchs in die Grundversorgung ein.

Black:
Sie versuchen mit den ganzen \"ob\" und \"wie\" einen Unterschied zwischen der BGH Rechtsprechung und Sonderkundenverträgen aufzuzeigen.

Es ist natürlich keine Kunst irgendwelche Unterschiede zwischen Grundversorgung und Sondervertrag zu finden. Die Frage ist nur ob diese Unterschiede eine abweichende Betrachtung rechtfertigen.

Beim Grundversorgungsvertrag habe ich zwar immer ein wirksames Anpassungsrecht. Kann dieses aber falsch ausüben. Dann habe ich einen Preis der zunächst nicht geschuldet ist. Durch Neuvereinbarung wird dieser Preis dann aber geschuldet, weil beide Partien dies so wollen.

Beim Sonderkundenvertrag fehlt es häufig schon am wirksamen Preisanpassungsrecht. Dann habe ich aber auch hier einen Preis der zunächst nicht geschuldet ist. Durch Neuvereinbarung wird dieser Preis dann aber auch geschuldet, weil beide Partien dies so wollen.



--- Zitat ---Original von reblausDer Kunde kann nur solchen Vereinbarungen zustimmen, von denen er Kenntnis hat. Er hat Kenntnis davon, dass er nicht weiß, ob der Preis nach billigem Ermessen bestimmt wurde, daher kann er über diese Ungewissheit eine Vereinbarung treffen. Er hat aber keine Kenntnis davon, dass der Versorger gar nicht berechtigt war, den Preis einseitig zu bestimmen, deshalb kann die Berechtigung auch nicht Teil einer Vereinbarung sein.
--- Ende Zitat ---

Was für ein kompliziertes Konstrukt sie da dem BGH unterstellen. Der Kunde kann via Vertragsfreiheit jegliche Vereinbarung über den Preis treffen. Wo steht denn geschrieben, dass ich nur dann einem Preis zustimmen darf, wenn ich \"Kenntnis davon habe, dass ich nicht weiß, ob der Preis nach billigem Ermessen bestimmt wurde\"

Eine Preisvereinbarung wird über einen Preis X getroffen. Dieser ergibt sich aus der Rechnung. Der Kunde sagt doch nach BGH nur: Ich akzeptiere Preis X als meinen neuen Lieferpreis. Punkt.

Und nicht \"ich weiss was ich nicht weiss, unter darüber treffe ich jetzt eine Vereinbarung..\"



Im übrigen haben Sie meine obige Frage zum Akzent Vertrag nicht beantwortet.

reblaus:
@Opa Ete
Nur in dem Fall geht es nicht um eine vom Versorger entworfene Vertragsklausel, sondern um eine vom Gesetzgeber (in diesem Fall Verordungsgeber) vorgeschriebene Rechtsfolge für ein bestimmtes Verhalten. Die Frage ist hier, ob aufgrund Ihres Widerspruchs die Rechtsfolge nicht eintritt.

@Black
Wollen Sie bestreiten, dass eine gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebene einseitige Preiserhöhung Grundlage des Angebots laut BGH sein muss? Wo findet sich denn eine solche einseitige Preiserhöhung in einem Sondervertragsverhältnis mit unwirksamer Preisanpassungsklausel. Es gibt sie nicht. Schon, indem Sie diese Voraussetzung einer Preisvereinbarung bestreiten, entfernen Sie sich von den Tatbestandsvoraussetzungen, die der BGH aufgestellt hat. Sie behaupten, dass es ausreiche, wenn eine einseitige Preiserhöhung scheinbar existiert. Das ist der Urteilsbegründung aber nicht zu entnehmen.

Diese scheinbare Preiserhöhung nehmen Sie als Grundlage für eine Preisvereinbarung der Parteien, und begründen das damit, dass es egal wäre, ob eine Preiserhöhung nur in der Vorstellung der Parteien existiert oder ob sie lediglich unrichtig vorgenommen wurde. Eine unrichtige Preiserhöhung ist existent und kann nach § 315 BGB vom Gericht korrigiert werden, die scheinbare Preiserhöhung bleibt immer eine rechtliche Fata Morgana.

Beim Akzent-Vertrag wusste die E.on dass die Preisanpassungsklausel sie nur zur Weitergabe gesetzlicher Verteuerungen berechtigte. Wenn sie dennoch andere Kostensteigerungen auf die Kunden abwälzte, so wusste sie, dass dazu überhaupt keine Vertragsgrundlage vorhanden war. Eine Ungewissheit kann daher gar nicht vorliegen. Ich kenne den genauen Sachverhalt in diesem Fall aber nicht.

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