Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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Black:
Scherzkeks

reblaus:
Ich habe den Eindruck, als würden manche Diskussionsteilnehmer hier kurz vor der Verzweiflung stehen über die schreiende Ungerechtigkeit, mit der Sie das höchste deutsche Zivilgericht Tag für Tag misshandelt.

Fassen wir die derzeitige Rechtslage mal zusammen.

Fast jede Preiserhöhungsklausel in Sonderverträgen ist unwirksam. Die Folge ist, dass alle Sondervertragskunden Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn zurückweisen können. Zusätzlich ist gut begründet vom AG Dannenberg entschieden worden, dass die daraus resultierenden Rückforderungsansprüche erst nach 10 Jahren verjähren. Wenn sich das höchstrichterlich durchsetzt, haben Sondervertragskunden 10 Jahre lang einen Preis von anno dazumal zu zahlen, und das bei massiv gestiegenen Weltmarktkosten für Energie. Mehr Glück kann man nur bei einem Sechser im Lotto haben.

Die Grundversorgungskunden können den Vortrag des Versorgers mit einem einfachen Satz nämlich, \"ich weiß es nicht\", bestreiten, danach muss der Versorger beweisen, dass seine Kosten in gleichem Umfang wie seine Endpreise gestiegen sind. Für den Beweis ist zumindest erforderlich, dass er seine Sparten-Gewinn-und-Verlustrechnung vorlegt, weil es sich dabei um kein Geschäftsgeheimnis handelt. Er wird vermutlich nachzuweisen haben, dass sein Bezugsvertrag nicht einem kartellrechtlich verbotenen Bündel von langjährigen Gesamtmengenbezugsverträgen zugehörig ist. Er wird zumindest bei Anhaltspunkten in der GuV beweisen müssen, dass er seinen Industriekunden die Preise weiterhin entsprechend der Ölpreisbindung anpasst. Wenn er bei irgendeiner dieser Positionen geschummelt hat, fliegt ihm seine ganze Preiskalkulation der letzten Jahre um die Ohren, mit der Folge, dass er auch bei Grundversorgungskunden rückwirkend Preise von vor Jahren akzeptieren wird müssen.

Nur der ehrliche Versorger, der seine Kunden weder mit AGB-Klauseln noch mit überzogenen Preissteigerungen oder Kartellmachenschaften zu übervorteilen trachtete, wird seine Preisforderungen vor Gericht durchsetzen können. Es widerstrebt mir allerdings, mit dessen Kunden Mitleid zu empfinden, da ich nach wie vor denke, dass es so eigentlich überall sein sollte.

Daneben ist doch das Problem mit dem Sockelpreis ein ziemlich kleines. Wir sollten als Kunden nicht den gleichen Fehler machen wie so mancher Versorger: Habgier ist ein schlechter Ratgeber.

bolli:
@Black

Auch wenn Sie es vielleicht nicht so gerne hören möchten, so sehe ich weiterhin die Chance, dass ein entsprechender Fall auch mal vor dem Xi. Senat landet (wenn der Instanzenweg anders ist) und dieser hat sich bisher in dieser Frage nicht so klar positioniert wie der VIII. Ggf. ist dann doch eine Entscheidung des Großen Senats notwendig und wer weiss, wie die ausfällt.

Also, durchaus 2 Möglichkeiten.

Im übrigen kann ich mich an keine unterinstanzlichen Urteile erinnern, wo das Konstrukt Sockelpreis und Preiserhöhung im Sinne der Entscheidung des VIII. Senats schon mal so durchgearbeitet worden wäre. In besagter Entscheidung vom 19.11.2009 ging es auf jeden Fall nur um eine Preiserhöhung und nicht den gesamten Preis. Ob da also alles schon mal so durchdiskutiert wurde, lasse ich mal dahin gestellt.

reblaus:
@Bolli
Der Kartellsenat ist für Kartellrecht zuständig. Und da hat er dem 8. Zivilsenat gehörig auf die Füße getreten, als dieser seinen Fehler mit dem Wärmemarkt und der Ölpreisbindung beging.

Das Kaufrecht ist ureigenstes Territorium des 8. Zivilsenats. Da hat der Kartellsenat keine Kompetenzen. Es ist überhaupt nicht ersichtlich warum er sich in anderer Senate Angelegenheiten einmischen sollte. Auch wenn Sie es sich noch so sehr wünschen. Es geht ihn eigentlich gar nichts an.

Der 11. Senat ist für Bankrecht zuständig.

Münsteraner:

--- Zitat ---Original von reblaus
Ich habe den Eindruck, als würden manche Diskussionsteilnehmer hier kurz vor der Verzweiflung stehen über die schreiende Ungerechtigkeit, mit der Sie das höchste deutsche Zivilgericht Tag für Tag misshandelt.

Wir sollten als Kunden nicht den gleichen Fehler machen wie so mancher Versorger: Habgier ist ein schlechter Ratgeber.
--- Ende Zitat ---

Hier steht weder irgendjemand \"kurz vor der Verzweiflung\", noch geht es um \"Habgier\". Fakt ist: es gibt sicher nicht wenige Versorger, die ihren gesetzlichen Auftrag, einen möglichst günstigen Preis zu bieten, nicht allzu ernst nehmen, sondern sich aufführen wie Unternehmen der freien Marktwirtschaft mit Gewinnmaximierungsinteresse.

Einem solchen Treiben gilt es Einhalt zu gebieten, mit allen rechtlichen Möglichkeiten. Eine Relativierung zwischen bisher erreichten Individualvorteilen und \"vergleichsweise kleineren\" Problemen halte ich für unangebracht. Insbesondere, wenn damit auch noch Andeutungen wie mögliche Habgier in den Raum gestellt werden.

Bände spricht auch die Weigerung von Black, sich an der Entwicklung einer verbraucherfreundlicheren Rechtssprechung zu beteiligen. Sagt dies doch nichts anderes aus, als dass ihm die Erlangung gesetzlich vorgeschriebener günstigstmöglicher Preise weniger wichtig ist, als die Durchsetzung wirtschaftlicher EVU-Intereressen.

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