Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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bolli:
@courage und @RR-E-ft

Zwar sagt § 41 EnG
\"...2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,...\"
und
\"...6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind...\"

Jedoch würde auch ich die zu erbringenden Leistungen eher abstrakt sehen und nicht so sehr konkret, sprich, gemeint ist: Der Versorger hat Strom oder Gas zu liefern und der Kunde hat Geld dafür zu bezahlen.
Denn schließlich werden gem Ziffer 2 die Wartungsdienste sicherlich auch nicht stundenmäßig im vorhinein aufgelistet sondern ist allgemein beschrieben, dass Wartungsdienste enthalten sind, der Stundenumfang ergibt sich aus dem konkreten jeweiligen Wartungsproblem und die konkret zu bezahlenden Stundensätze ergeben sich wiederum aus den jeweils gültigen Preisinformationen.

Und mit der Vorschrift in Ziffer 6 ist sichergestellt, dass der Kunde sich die konkreten Informationen zum Vertragszeitpunkt besorgen kann, bzw. diese sogar über ein aktuelles Preisblatt mitgeliefert bekommt.

Diese Wahl, ob ich diesem Vertrag zustimme ist für mich dennoch etwas anderes als wenn ich mich auf der \'untersten Stufe\', der gesetzlichen Grundversorgung, befinde.

Wenn ich hier stehe, habe ich realistisch keine Wahl mehr, wenn ich der Meinung bin, dass die Preise nicht gerechtfertigt sind bzw. nicht der Billigkeit entsprechen. Meiner Meinung nach ist die Intention des Gesetzgebers eine andere gewesen, schließlich hat er das Konstrukt des Sockelpreises und der Preiserhöhung in der Weise, wie es vom BGH hergeleitet wurde , nicht eingeführt.
Allerdings habe ich aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre meine Zweifel, ob er es sich trauen wird, gegen den Widerstand der Energielobby dieses in einer Rechtsvorschrift weiter zu Gunsten der Kunden zu präzisieren (selbst wenn er es wollte). Von daher hege ich eher eine geänderte bzw. präzisierte Regelungshoffnung über den BGH, die ich im Gegensatz zu reblaus noch nicht aufgegeben habe.

Nur wer wagt, kann auch gewinnen.

Opa Ete:
@RR-E-ft
\"Der Kunde gewinnt weiter den Eindruck, die Gestaltung der Allgemeinen Tarife (Preise) falle nach dem Belieben des Grundversorgers aus, obschon klar ist, dass die Gestaltung der Allgemeinen Tarife (Preise) nicht in das Belieben der Grundversorger gestellt, sondern klar gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG.\"

Natürlich hat der Kunde den Eindruck, den habe ich und alle anderen Protestler, sonst würden wir nicht protestieren. Ich behaupte, dass die EVUs sich um die Billigkeit einen Dreck scheren.
Im Übrigen hätte ich nichts gegen ein Zeitgerüst einzuwenden (z.B.vierteljährliche Überprüfung der Preise), wenn absolut sicher gestellt ist, dass Tariferhöhungen und  -senkungen für den Kunden nachvollziehbar sind - aber daran wir es scheitern.

Ronny:
@ courage und Herrn Fricke

Bolli fasst es aus meiner Sicht sehr gut zusammen:


--- Zitat --- Zwar sagt § 41 EnG
\"...2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,...\"
und
\"...6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind...\"

Jedoch würde auch ich die zu erbringenden Leistungen eher abstrakt sehen und nicht so sehr konkret, sprich, gemeint ist: Der Versorger hat Strom oder Gas zu liefern und der Kunde hat Geld dafür zu bezahlen.
Denn schließlich werden gem Ziffer 2 die Wartungsdienste sicherlich auch nicht stundenmäßig im vorhinein aufgelistet sondern ist allgemein beschrieben, dass Wartungsdienste enthalten sind, der Stundenumfang ergibt sich aus dem konkreten jeweiligen Wartungsproblem und die konkret zu bezahlenden Stundensätze ergeben sich wiederum aus den jeweils gültigen Preisinformationen.

Und mit der Vorschrift in Ziffer 6 ist sichergestellt, dass der Kunde sich die konkreten Informationen zum Vertragszeitpunkt besorgen kann, bzw. diese sogar über ein aktuelles Preisblatt mitgeliefert bekommt.

Diese Wahl, ob ich diesem Vertrag zustimme ist für mich dennoch etwas anderes als wenn ich mich auf der \'untersten Stufe\', der gesetzlichen Grundversorgung, befinde.

--- Ende Zitat ---
Wenn der Gesetzgeber vorgibt, wie aktuelle Informationen über die Tarife erhältlich sein sollen, dann meint er damit logischerweise, dass sie nicht im Vertrag selbst stehen müssen. Es ist doch auch nun wirklich nicht ungewöhnlich, dass Preise nicht in der Vertragsurkunde selbst sondern in einer Preisliste festgelegt sind.

Es ist so schrecklich sinnlos, sich seitenlang darüber den Kopf zu zerbrechen, wo die Anfangspreisrechtsprechung des BGH formelle Unschärfen haben könnte. Sie ist in der Welt und wird da auch bleiben - ach ne: der Große Senat wird alles wieder kippen...

courage:
@ bolli, @Ronny

Ich glaube nicht, dass der Gasversorger ein Interesse an einer abstrakten Gegenleistung hat; er will wohl eher Konkretes auf seinem Konto sehen.

Black:

--- Zitat ---Original von courage
@ bolli, @Ronny

Ich glaube nicht, dass der Gasversorger ein Interesse an einer abstrakten Gegenleistung hat; er will wohl eher Konkretes auf seinem Konto sehen.
--- Ende Zitat ---

Da der Versorger sowohl bei der Grundversorgung, als auch beim Sondervertrag \"etwas konkretes\" auf seinem Konto sehen will liegt es schon im eigenen Interesse auch einen konkreten Lieferpreis zu vereinbaren, ohne das es hierzu einer zusätzlichen Regelung des Gesetzgebers bedarf.

Im übrigen wird nach h.M. der Gasbezug als Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB angesehen. Aus § 433 Abs. 2 BGB folgt dann auch die notwendige Vereinbarung eines Preises.

Insoweit sind die Kriterien, die der Gesetzgeber als zusätzliche Dokumentationspflichten in das EnWG und die GVV aufgenommen haben völlig ungeeignet um deswegen über die (längst gerichtlich entschiedene) Frage der einseitigen Preisbestimmung zu debattieren.

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