Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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reblaus:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft


--- Zitat ---Original von reblaus
@nomos

Der BGH hat aber nie entschieden, dass im Aufdrehen der Gasheizung eine konkludente Vereinbarung eines Preises zu sehen ist.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Dieses Zitat bezog sich auf die Rechtsprechung des BGH zum Sockelpreis und nicht auf § 2 GasGVV. Ich habe die Existenz dieser Regelung zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.

In einem solchen Verfahren würde überhaupt keine eigenständige Billigkeitskontrolle vorgenommen. Von daher kann eine solche von einer vorherigen Billigkeitsüberprüfung überhaupt nicht abweichen.

Die Materie ist zugegebenermaßen komplex.

Der Unbilligkeitseinwand ist nur dann statthaft, wenn der einseitigen Preisfestsetzung zeitnah widersprochen wurde. Wer von der gerichtlichen Bestimmung des billigen Preises oder der billigen Preiserhöhung aus anderen Verfahren profitieren möchte, muss daher den Versorger darauf in Anspruch nehmen zu den Allgemeinen Tarifen der Grundversorgung beliefert zu werden. Da es nur einen allgemeinen Tarif geben kann, ist dies wenn der Preislistentarif unbillig ist zwangsläufig der gerichtlich festgesetzte Tarif.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus

Dieses Zitat bezog sich auf die Rechtsprechung des BGH zum Sockelpreis und nicht auf § 2 GasGVV.
--- Ende Zitat ---

Ich bin zu begriffsstutzig. Ich verstehe es nicht. Ich habe nicht behauptet, dass die Existenz des § 2 Abs. 2 GVV in Zweifel gezogen wurde.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft



--- Zitat ---Original von reblaus
@nomos

Der BGH hat aber nie entschieden, dass im Aufdrehen der Gasheizung eine konkludente Vereinbarung eines Preises zu sehen ist.
--- Ende Zitat ---

Kann man glauben oder nicht, wie so vieles, was in die Diskussion geworfen wird. Meint vielleicht, konkludendter Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV ja, aber ohne Preisvereinbarung dabei wegen des bestehenden einseitigen LeistungsbestimmungsrechtsiSv. § 315 Abs. 3 BGB, oder auch nicht.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von reblaus

Der Unbilligkeitseinwand ist nur dann statthaft, wenn der einseitigen Preisfestsetzung zeitnah widersprochen wurde. Wer von der gerichtlichen Bestimmung des billigen Preises oder der billigen Preiserhöhung aus anderen Verfahren profitieren möchte, muss daher den Versorger darauf in Anspruch nehmen zu den Allgemeinen Tarifen der Grundversorgung beliefert zu werden. Da es nur einen allgemeinen Tarif geben kann, ist dies wenn der Preislistentarif unbillig ist zwangsläufig der gerichtlich festgesetzte Tarif.
--- Ende Zitat ---

Jeder Tarifkunde nimmt per se (bzw. per definitionem) den gesetzlich versorgungspflichtigen Versorger (Grundversorger) auf Belieferung zu den jeweiligen Allgemeinen Tarifen (Preisen) in Anspruch, von denen es durchaus mehrere parallel nebeneinander geben kann, die die Tarifstruktur des Grundversorgers bilden, die wiederum durchaus auch komplex sein kann.

Die jeweiligen Allgemeinen Tarife (Preise) sind gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden, weshalb ein gesetzliches Recht zur einseitigen Erhöhung wie auch eine gesetzliche Pflicht zur Absenkung abhängig von der konkreten Kostenentwicklung des Versorgers nach gleichen Maßstäben besteht, ohne dass eine Individualvereinbarung mit einzelnen Kunden daran etwas ändern oder dem entgegenstehen könnte. Ebenso wie die Allgmeinen Tarife (Preise) gegenüber allen grundversorgten Kunden nur einheitlich wegen (effektiv) gestiegener Kosten erhöht werden können, müssen sie auch einheitlich wegen (effektiv) rückläufiger Kosten abgesenkt werden.

Anders als bei Sondervertragskunden kommt es dabei nicht auf den Zeitpunkt des individuellen Vertragsabschlusses und die Kostenentwicklung ausschließlich nach dem individuellen Vertragsabschluss an.

superhaase:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Eine solche Entscheidung kann ein gewichtiges Indiz für die Unbilligkeit sein. Der Versorger ist jedoch im nächsten Verfahren grundsätzlich nicht gehindert eine andere \"Billigkeitsbegründung\" aufzutischen.
--- Ende Zitat ---
Das ist einleuchtend. Insofern sind wohl \"zunächst\" einige unterschiedliche Einzelergebnisse möglich.
Fragt sich nur, ob er das für zwei, drei, 45 oder 678 Rückzahlungsklagen immer wieder tun kann oder will.
Irgendwann wird sich der gerichtlich festgestellte billige Preis wohl asymptotisch dem \"echten\" billigen Preis nähern. ;)
Irgendwann wird es keine neuen Fakten aufzutischen geben.

Opa Ete:
Moin zusammen,

ich stelle fest, es wurde lebhaft diskutiert. Ich lese jeden Morgen so gegen 9 Uhr die Beiträge ab dem vorhergehenden Tag 17 Uhr. Ich behaupte jemand, der hier zum ersten Mal reinschnuppert versteht kein Wort. Selbst ich gestehe, die Diskussion seit gestern ist für mich weder logisch, noch sind klare Positionen auszumachen (wer steht wofür), noch was war einfach der Anlass für diese Diskussion. Es geht zum Teil wild durcheinander. Weniger ist manchmal mehr, back to the roots. Es gibt Tatsachen, da kann man sich einfach nicht drüber streiten, weil das Leben anderes lehrt. Es bringt überhaupt nichts über irgendwelche theoretischen Fälle zu diskutieren, ich begreife dieses Forum zum Meinungsaustausch von Preisprotestlern, die sich gegenseitig Hilfestellung geben, aber hier wird sich zum Teil ja zerfleischt. Das@Black nun mal die Gegenseite vertritt
, oft Vergleiche mit der Lebensmittelindustrie bringt und am liebsten Eisenbahner geworden wäre, kann man ja sehen wie man will, aber manchmal kann ich mich aber auch seinen  Argumenten nicht verschliessen,
weil er praktischer denkt, als die meisten hier im Forum. Selbstverständlich kämpft jeder vor Gericht für sich alleine und ich behaupte, bei gleichem Sachverhalt, kommen von 10 Richtern höchstens 8 zum gleichen Urteil, das ist nun mal so. Man kann sich eben nicht darauf verlassen, dass das Gericht, höher istanzliche Urteile zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Schauen sie sich unseren Finanzminister an, da nutz ihnen nicht einmal ein Urteil vom Bundesfinanzhof, weil herr Steinbrück seine Finanzämter anweist, dieses Urteil nicht umzusetzen. Dann haben sie einfach Pech.
Ich bitte wieder um mehr Praxisnähe, auch wenn wir hier unter \"Grundsatzfragen\" diskutieren.

reblaus:
@Opa Ete
Wenn Sie in der Diskussion etwas nicht verstehen, müssen Sie einfach nachfragen. Wenn der Verfasser Ihnen darauf keine verständliche Antwort gibt, fragen Sie nochmals. Man kann uns auch erziehen, für den interessierten Verbraucher nachvollziehbar zu diskutieren.

Ich gestehe dass ich hier so manches auch nicht verstehe. Vielleicht vollzieht hier der eine oder andere Teilnehmer plötzliche Meinungswechsel ohne diese kenntlich zu machen. Da ist es dann sehr schwierig nachzuvollziehen, was er denn eigentlich will.

Ein Teil der Verwirrung entsteht auch dadurch, dass RR-E-ft auf Basis einer völlig anderen Rechtslage diskutiert als Black und ich. Die Rechtsprechung zum Sockelpreis ist ihm derart zuwider, dass er bei seinen Gedankengängen noch nicht einmal unterstellen kann, die Meinung des BGH könnte in irgendeiner Weise maßgeblich sein. Er verkennt dabei lediglich, dass das hier diskutierte Problem überhaupt nicht existieren würde, wenn seine Rechtsauffassung zutreffen würde.

Wie er ein Problem lösen möchte, das es nach seiner Ansicht gar nicht gibt, hat er noch nicht verraten. Wir dürfen daher alle gespannt bleiben.

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