Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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nomos:

--- Zitat ---Original von nomos

--- Zitat ---Original von RA Lanters
Ein verbraucherfreundliches Urteil eines mutigen Richters, insbesondere die Stelle, dem der Richter darlegt, dass mit vorbehaltloser Zahlung keine Einigung auf den höheren Preis zustande kommt, beindruckt.
--- Ende Zitat ---
AG Dannenberg, Teil-Urt. v. 18.08.09, Az. 31 C 202/09 Ansprüche wegen unwirksamer Klauseln


--- Zitat ---Die streitgegenständlichen Preiserhöhungen wurden von den Parteien auch nicht konkludent vereinbart. Eine Einigung durch unbeanstandetes Zahlen der Preiserhöhung ist nicht gegeben. Indem die Klägerin weiterhin Strom bezog, ohne in angemessener Zeit eine Oberprüfung der Billigkeit der Preiserhöhung zu verlangen, ist keine konkludente Einigung der Parteien über die von der Beklagten geforderten Preise zustande gekommen.
--- Ende Zitat ---
Das war ein wahrlich unabhängiger Richter. Bei seiner Entscheidungsfindung nur an Recht und Gesetz gebunden.[/list]
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@nomos
Das gehört nun wirklich nicht hierher. Es gibt Punkte in der Entscheidung, die Zweifel gebieren. Aber wenn ein Gericht eine verbraucherfreundliche Entscheidung trifft, dann war es ein unabhägiges Gericht, wenn eine Entscheidung zu Lasten der Kunden ausgeht, waren es unverständige Schwarzkittel.

--- Ende Zitat ---
Wirklich nicht? Immerhin ging es ja auch hier um die Frage ob aus dem Handeln des Verbrauchers, sprich der unbeanstandeten Zahlung, der Schluss gezogen werden kann, er hätte damit seinen Willen bekundet den verlangten Preis zu vereinbaren.

Oder geht es beim Aufdrehen der Heizung doch um eine Fiktion, die doch aber eine gesetzliche Grundlage haben müsste?

Es gibt auch in die andere Richtung streitige und nicht gerade verständliche Entscheidungen. Ich denke hier wird doch gerade über eine gestritten. Der Amtsrichter hat immerhin davon unabhängig entschieden. Zweifel und Unverständnis gebiert auch bei der höchstrichterlichen Entscheidung unabhängig von den Gunsten oder Lasten.  

RR-E-ft:
@nomos

Ein Grundversorgungsvertrag kann allein durch die Entnahme von Energie aus dem Netz zustande kommen, § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV. Streit besteht darüber, ob durch einen solchen Vertragsabschluss bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht auch zugleich ein Preis vereinbart wird, was für einen Vertragsabschluss bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht schon nicht erforderlich ist.

Siehe BGH VIII ZR 279/02


--- Zitat ---Original von reblaus
@nomos

Der BGH hat aber nie entschieden, dass im Aufdrehen der Gasheizung eine konkludente Vereinbarung eines Preises zu sehen ist.
--- Ende Zitat ---

reblaus:
Je nach Verhalten der Parteien ist auch in einem solchen Fall eine Individualvereinbarung zu sehen.

@nomos
Dieses Urteil ist mit BGH VIII ZR 36/06 vereinbar. Das habe ich bereits hier dargelegt. Es freut mich natürlich, dass das AG Dannenberg die gleiche Auffassung vertritt (zumal ich in dieser Frage erhebliche wirtschaftliche Eigeninteressen vertrete). Wie immer hängt RR-E-ft der Gegenauffassung an, und muss aus Oppositionsgründen dieses Urteil entsprechend despektierlich kommentieren  :rolleyes:.

@RR-E-ft
Sie reißen hier ein Zitat aus dem Zusammenhang, und geben ihm einen Sinn, den ich nie bezweckt habe. Entweder waren Sie zu begriffsstutzig das Thema zu kapieren oder Sie bedienen sich wissentlich unsauberer Methoden. Beides fällt auf Sie zurück, nicht auf mich.

superhaase:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Auf inter partes- Entscheidungen können sich Dritte nicht berufen. Wer auf Rückzahlung wegen Unbilligkeit klagt, bei dem muss im Verfahren wieder eine Billigkeitskontrolle erfolgen, soweit der Rückzahlungsanspruch nicht schon verjährt ist.
--- Ende Zitat ---
Soweit kann ich schon folgen.
Aber wenn einmal ein billiger Preis festgesetzt worden ist (auf Antrag eines Rückzahlungsklägers oder wie auch immer), dann kann man doch auf diesen hinweisen, und in einem folgenden, gleich gelagerten Verfahren wird dann schon aus Gründen der Prozessökonomie wohl kaum ein vollkommen neues Gutachten in Auftrag gegeben werden, sondern der früher festgestellte billige Preis herangezogen werden, da es die Logik nicht zulässt, dass es für ein und dasselbe Gas für ein und denselnen Kundentyp zwei billige Preise gibt.

Man kann also schon sagen, dass der einmal gerichtlich festgestellte billige Preis dann für alle gilt - wenn auch juristisch nicht einwandfrei formuliert.

Insofern kann es wohl keine unterschiedlichen Einzelergebnisse in den folgenden gleich gelagerten Verfahren geben.

So hatte ich Sie verstanden.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Sie reißen hier ein Zitat aus dem Zusammenhang, und geben ihm einen Sinn, den ich nie bezweckt habe. Entweder waren Sie zu begriffsstutzig das Thema zu kapieren oder Sie bedienen sich wissentlich unsauberer Methoden. Beides fällt auf Sie zurück, nicht auf mich.
--- Ende Zitat ---

???

@sh

Eine solche Entscheidung kann ein gewichtiges Indiz für die Unbilligkeit sein. Der Versorger ist jedoch im nächsten Verfahren grundsätzlich nicht gehindert eine andere \"Billigkeitsbegründung\" aufzutischen. Deshalb ist Folgendes zweifelhaft:


--- Zitat ---Original von reblaus
Selbst wenn unterschiedliche Gerichte zeitgleich mit der Preisbestimmung befasst sind, so ist der Versorger doch immer das Bindeglied zwischen den Verfahren. Es liegt in seiner Hand, auf andere anhängige Verfahren hinzuweisen, so dass es in solch seltenen Fällen den Gerichten möglich wäre das Ermessen einheitlich wahrzunehmen und eine Preisspaltung zu vermeiden.

Im Falle dass auch dadurch kein einheitlicher Preis zu erreichen wäre, hat der Versorger den günstigeren Tarif zu übernehmen.
--- Ende Zitat ---

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