Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Der Dissens kann und soll über §§ 316, 315 BGB überwunden werden, um eine Rückabwicklung einer in gang gesetzten Lieferbeziehung allein nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu vermeiden (BGH VIII ZR 240/90, VIII ZR 279/02).
--- Ende Zitat ---
Da der Gesetzgeber das Konstrukt der Ersatzversorgug gerade für den vertragslosen Zustand geschaffen hat um eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu vermeiden, bedarf es keines Rückgriffes auf §§ 316, 315 BGB mit dem gleichen Ziel nicht mehr.
Münsteraner:
Mal ganz pragmatisch gedacht, geht es insgesamt doch auch im Falle einer Vorweg-Billigkeitsrüge letztlich um Folgendes:
Der Energieverbraucher entnimmt Gas, zahlt aber nur gekürzte Abschläge/Rechnungen. Wenn der Gasversorger an sein (volles) Geld kommen will, muss er letzlich den Klageweg beschreiten.
Sodass es letztlich um die Frage geht: Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Versorger tatsächlich klagt und auch obsiegt? Mithin wie groß ist das Risiko des Unterliegens für den Verbraucher, wenn er sich auf einen möglichen Streit einlässt?
Angesichts der Rechtssprechung des 8. Senats sehen sich möglicherweise mehr Versorger als bisher ermutigt, Klage einzureichen. Angesichts der Neigung nicht weniger Gerichte, BGH-Urteile nicht weiter in Frage zu stellen, wäre der Verbraucher sicher gut beraten, bereits in der Klageerwiderung logisch zwingend darlegen zu können, warum der 8. Senat mit seiner Auffassung jedenfalls \"daneben liegt\" (Stichwort z.B. \"Mögliche Verstöße gegen die Denkgesetze in der Urteilsbegründung\")
Ich fänd\'s spannend, dies hier mal rauszuarbeiten. ;)
RR-E-ft:
@Black
--- Zitat ---Da der Gesetzgeber das Konstrukt der Ersatzversorgug gerade für den vertragslosen Zustand geschaffen hat um eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu vermeiden, bedarf es keines Rückgriffes auf §§ 316, 315 BGB mit dem gleichen Ziel nicht mehr.
--- Ende Zitat ---
Wennn Sie es so sehen.
Bei der Ersatzversorgung ist ein Vertrag nicht zustande gekommen, gerade wenn der Vertragsschluss daran scheiterte, dass keine Einigung über den Preis erzielt wurde. Bei der Ersatzversorgung hat der Versorger ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht, auf welches gem. § 17 Abs. 1 GVV § 315 BGB Anwendung findet. Läuft dann wohl auf das Gleiche hinaus wie §§ 316, 315 BGB (BGH VIII ZR 240/90, VIII ZR 279/02).
Münsteraner:
Wie wär\'s auch mit § 904 BGB (Notstand)?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Wie wär\'s auch mit § 904 BGB (Notstand)?
--- Ende Zitat ---
Hochwasser an der Elbe?
--- Zitat ---Ich fänd\'s spannend, dies hier mal rauszuarbeiten.
--- Ende Zitat ---
Na dann machen Sie das mal.
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