Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
RR-E-ft:
Plötzlich sind wir wieder bei \"Gelaber\" darüber, wem wohl was schon aufgefallen sei.
Die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG, die vom BGH festgestellte gesetzliche Bindung der Allgemeinen Tarife (Preise) an den Maßstab der Billigkeit (BGH KZR 2/07) und die vom BGH nunmehr festgestellte gesetzliche Recht und die gesetzliche Pflicht, die Allgemeinen Tarife (Preise) anhand der konkreten Kostenentwicklung nach gleichen Maßstäben anzupassen (VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08], sind eine vertiefte sachliche Diskussion wert.
reblaus:
@Black
Bis jetzt hat die Versorgerseite vor allem dann gewonnen, wenn sich das Gericht mit der WP-Bescheinigung als Beweis und darauf beruhender Zeugenaussagen zufrieden gegeben hat. Das ist Schnee von gestern.
Schlimmer es ist eine Katastrophe, wenn sich jetzt herausstellen sollte, dass manche dieser WP-Bescheinigungen Unzutreffendes bescheinigen sollten. Eine Katastrophe nicht nur für die Trickser sondern auch für die ordentlich wirtschaftenden EVUs.
Black:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
Bis jetzt hat die Versorgerseite vor allem dann gewonnen, wenn sich das Gericht mit der WP-Bescheinigung als Beweis und darauf beruhender Zeugenaussagen zufrieden gegeben hat. Das ist Schnee von gestern.
Schlimmer es ist eine Katastrophe, wenn sich jetzt herausstellen sollte, dass manche dieser WP-Bescheinigungen Unzutreffendes bescheinigen sollten. Eine Katastrophe nicht nur für die Trickser sondern auch für die ordentlich wirtschaftenden EVUs.
--- Ende Zitat ---
Ist Ihnen mal der Gedanke gekommen, dass ein Großteil der EVU ihre Preise vielleicht billig kalkuliert haben könnte und dies nun künftig per Sachverständigengutachten (auf Kosten des Kunden) oder Zeugenbeweis gerichtlich belegen wird.
@RR-E-ft
Ich denke die \"gleichen Maßstäbe\" von denen der BGH spricht, meinen dass Erhöhungen wie auch Senkungen in gleichem Umfang weitergegeben werden sollen und nicht die plötzliche Eingebung eines neu aufgestellten Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den BGH.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
@RR-E-ft
Ich denke die \"gleichen Maßstäbe\" von denen der BGH spricht, meinen dass Erhöhungen wie auch Senkungen in gleichem Umfang weitergegeben werden sollen und nicht die plötzliche Eingebung eines neu aufgestellten Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den BGH.
--- Ende Zitat ---
Und wie werden nun Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben gem. §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG über Preissenkungen an die Kunden weitergegeben?!
Doch wohl nicht etwa individuell nach individuellem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und individuellem Kundenverhalten danach, wo doch schon der Maßstab der Billigkeit gerade kein individueller sein soll?!
Einen Gleichbehandlungsgrundsatz braucht der BGH wohl wegen der klaren gesetzlichen Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG gar nicht aufstellen. Oder meinen Sie, es bedarf darüber hinaus noch einer weiteren gesetzlichen Regelung, wonach der Grundversorger die Preise gegenüber seinen grundversorgten Kunden nicht individuell (durch Preisvereinbarungen) spalten darf?
reblaus:
@Black
Wenn mir dieser Gedanke gekommen wäre, hätte ich mich nie mit dieser Thematik befasst.
Ich glaube, dass es eine nennenswerte Zahl ordentlich wirtschaftender Unternehmen im Energiesektor gibt, und der Rest nach wie vor von einem Rechtsanspruch ausgeht, sich auf Kosten anderer bereichern zu dürfen, wie es ihnen beliebt. Deren Problem ist, dass ein solcher Rechtssatz im Gesetz nicht zu finden ist.
@RR-E-ft
Indem das EVU verpflichtet ist, gerichtlich bestimmte billige Preise allen Kunden zu offerieren.
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