Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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RR-E-ft:
Der grundversorgte Kunde hat jederzeit Anspruch auf Belieferung zu einem Allgemeinen Preis, der vom Versorger am Maßstab der Billigkeit gebildet wurde. Den Grundversorger trifft eine gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1, 36 Abs. 1  EnWG.

Bäckern u.a. ist für ihre Ware kein gesetzliches Preisbestimmungsrecht eingeräumt worden, aus welchem sich eine gesetzliche Verpflichtung ergibt, ihre Warenpreise am Maßstab der Billigkeit zu bilden und zugunsten der Kunden nach Vertragsabschluss anzupassen.

Opa Ete:
@RR-E-ft

klingt schön logisch, müsste dann aber auch andersrum gehen:
das EVU hat \"vergessen\" die Preise anzuheben und kann jetzt nachträglich den Anfangslpreis ändern, da springt der Neukunde aber an die Decke.

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
.......
Da der Allgemeine Preis für alle Kunden mit vergleichbaren Abnahmefällen jederzeit gleich sein muss, haben wohl alle grundversorgten  Kunden Anspruch auf die bisher unterlassene Anpassung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung zugunsten der Kunden und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses.
--- Ende Zitat ---
Das ist so klar wie die berühmte Kloßbrühe. Wer will das ernsthaft widerlegen?
Nur zu, ich bin gespannt ..... auf die diversen \"Grundversorgungs-Vereinbarungen\"! [/list]

--- Zitat --- Opa-Ede:
 logisch, müsste dann aber auch andersrum gehen:
das EVU hat \"vergessen\" die Preise anzuheben und kann jetzt nachträglich den Anfangslpreis ändern, da springt der Neukunde aber an die Decke.
--- Ende Zitat ---
Der Versorger bestimmt, nicht der Verbraucher - \"andersrum\"  geht nicht!

bolli:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
..
Fall:
...

Da der Allgemeine Preis für alle Kunden mit vergleichbaren Abnahmefällen jederzeit gleich sein muss, haben wohl alle grundversorgten  Kunden Anspruch auf die bisher unterlassene Anpassung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung zugunsten der Kunden undzwar unabhängig vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses.  Geschuldet ist deshalb nur der vom Versorger am Maßstab der Billigkeit gebildete Allgemeine Preis der Grundversorgung. Ein Allgemeiner Preis, der diesem Maßstab nicht entspricht, kann wegen des gesetzlichen Preisbestimmungsrechts und der Preisbestimmungspflicht am Maßstab der Billigkeit nicht geschuldet sein.

--- Ende Zitat ---

So ähnlich hatte ich ja auch schon meinen Fall oben gebildet und stimme da mit Ihrer Meinung vollkommen überein. Und was anderes als der Verweis auf den VIII. Senat ist den Herren Black und Ronny zu dieser Konstellation auch noch nicht eingefallen. Zumindest haben sie es uns nicht wissen lassen.


--- Zitat ---Auf eine solche Problematik Bezug nimmt BGH KZR 36/04 Tz. 9 ff.
--- Ende Zitat ---
Womit wir wieder bei der unterschiedlichen Rechtsauffassung und damit verbundenen Rechtsprechung zwischen VIII. und XI. Senat wären.  X(

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Opa Ete
@RR-E-ft

klingt schön logisch, müsste dann aber auch andersrum gehen:
das EVU hat \"vergessen\" die Preise anzuheben und kann jetzt nachträglich den Anfangslpreis ändern, da springt der Neukunde aber an die Decke.
--- Ende Zitat ---

Es gilt ja auch andersrum.

Wenn die Kosten seit der letzten Festsetzung der Allgemeinen Preise zum 01.12.2008 zwischenzeitlich bis zum 01.07. gestiegen waren, der Versorger deshalb die Allgemeinen Preise noch nicht angepasst hatte, so kann die Erhöhung der Allgemeinen Preise auch den Kunden treffen, der den Grundversorgungsvertrag erst zum 01.07.2009 abgeschlossen hatte, und nach dessen Vertragsabschluss die Kosten überhaupt nicht gestiegen waren. Auch dabei steht einer Änderung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung am Maßstab der Billigkeit keine Preisvereinbarung entgegen.

Würde man auf ein individuelles Äquivalenzverhältnis abstellen, welches durch einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis und die Kosten des Versorgers bei Vertragsabschluss und deren Entwicklung nach Vertragsabschluss gebildet wird, welches zu wahren wäre, dann dürften gegenüber dem Kunden, der den Grundversorgungsvertrag erst  zum 01.07.2009 abgeschlossen hatte, hingegen die Allgemeinen Preise nicht mit der Begründung gestiegener Kosten vor dem 01.07.2009  erhöht werden...  

Bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages weiß man als Kunde  indes schon nicht, ob die Kosten seit der letzten Festsetzung der Allgemeinen Preise nun zwischenzeitlich gesunken oder gestiegen sind und ob deshalb gerade eine Berechtigung zur Erhöhung der Preise oder aber eine Verpflichtung zu deren Herabsetzung besteht.  Klar ist nur, dass keinerlei Preisvereinbarung mit einem grundversorgten Kunden daran, nämlich an dem gesetzlichen Recht und der gesetzlichen Pflicht die Allgemeinen Preise am Maßstab der Billigkeit festzusetzen und ggf. anzupassen,  etwas zu ändern vermag.

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