Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Münsteraner:
@reblaus
Es ist mir ziemlich egal, wer irgendwann mal angefangen hat. Hier im Thread waren Sie der Angreifer. Lassen wir das Thema.
Mit der Billigkeitskontrolle wird das Äquivalenzverhältnis zugunsten des Kunden dann verändert, wenn der Versorger keinen günstigen Anfangspreis angeboten hat? Genau diese Billigkeitskontrolle würde ja verhindert, wenn ein offensichtlich ungünstiger, aber 315 BGB entzogener Anfangspreis angeboten würde. Ich verstehe Ihre Argumentation nicht.
Im Übrigen halte ich es sehr wohl für denkbar, dass der Gesetzgeber nicht ausreichend informiert ist. Oder wird etwa jedes einzelne EVU genau genug unter die Lupe genommen, um Missstände, wie ich sie beschrieben habe, aufzudecken?
Und was will die Politik denn, wenn Sie nicht das will, was ich angeblich fordere?
courage:
--- Zitat ---Original von reblaus
... Aufgrund des § 1 EnWG ist der Versorger lediglich gehalten einen \"günstigen\" Preis zu verlangen. ...
--- Ende Zitat ---
Einige, aber sicher noch nicht alle Kriterien, die ein \"billiger Preis\" erfüllen muss, sind inzwischen bekannt, z.B. muss er aus belegbaren Kosten hergeleitet sein.
Aber was ist denn um Himmels Willen ein \"günstiger Preis\", den reblaus jetzt als Anfangspreis in einem Grundversorgungsvertrag eingeführt hat.
Es ist jedenfalls nach reblaus nicht der \"billige Preis\", es ist wohl auch nicht der \"Wucherpreis\"; vermutlich etwas dazwischen. Und das soll dann der angeblich \"vertraglich vereinbarte Anfangspreis\" sein, ohne jede Möglichkeit einer rechtlichen Kontrolle. Bei solchen Aussichten stehen einem die Haare zu Berge.
bolli:
--- Zitat ---Original von courage
Einige, aber sicher noch nicht alle Kriterien, die ein \"billiger Preis\" erfüllen muss, sind inzwischen bekannt, z.B. muss er aus belegbaren Kosten hergeleitet sein.
Aber was ist denn um Himmels Willen ein \"günstiger Preis\", den reblaus jetzt als Anfangspreis in einem Grundversorgungsvertrag eingeführt hat.
--- Ende Zitat ---
Ich habe manchmal das Gefühl, dass einige hier immer nur das zitieren, was ihre Argumentation unterstützt und anderes wider besseres Wissen lieber beiseite lassen.
Das führt dazu, dass entweder von der Gegenseite die anderslautenden Argumente nochmals vorgetragen werden (müssen), was oft zu Wiederholungen führt und oft auch nicht gemacht wird, oder das die übrigen Disskutanten, manchmal recht mühsam, in allen möglichen Threads die entsprechenden Argumente zusammentragen müssen. Für Nichtjuristen nicht immer ganz einfach.
In Ihrem Fall zitiert reblaus eben nur einfach den § 1 EnWG, der halt nur von einem günstigen Preis spricht, während meines Wissens mittlerweile herausgearbeitet wurde, dass die Preise in der gesetzlichen Grundversorgung der Billigkeit entsprechen müssen. Wie schon gesagt, jeder so, wie es ihm beliebt.
Ich favorisiere ebenfalls die Variante mit den billigen Preisen in der gesetzlichen Grundversorgung. Fraglich könnte allenfalls sein, was mit der gesetzlichen Grundversorgung gemeint sein könnte. Da es neben der Grund- auch noch die Ersatzversorgung gibt (siehe §§ 36 ff. EnWG), kann das nicht das gleiche sein.
Wenn nun der Preis in der gesetzlichen Grundversorgung immer der Billigkeit entsprechen muss und der Versorger ein einseitiges Preisbestimmungsrecht hat, so kann es meines Erachtens zu einem Zeitpunkt X immer nur einen billigen Preis geben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der zahlende Kunde nun erst seit gestern oder seit einem Jahr in dieser gesetzlichen Grundversorgung ist.
Wenn dem aber so ist, so kann eine Billigkeitsprüfung zwangsläufig nur auf den Gesamtpreis und nicht nur auf die Preiserhöhung erfolgen denn ansonsten wäre folgende Konstellation möglich:
Kunde 1:
Beginn der gesetzl. Grundv.: 01.01.2009 Anfangspreis 4 ct/KWh
am 01.04.2009 Erhöhung auf 5 ct/KWh
dieser Preiserhöhung wird seitens des Kunden wiedersprochen und diesem Widerspruch wird stattgegeben. Das Gericht legt den billigen Preis auf weitehin 4 ct/KWh fest.
Kunde 2:
Beginn der gesetzl. Grundv.: 01.04.2009 Anfangspreis 5 ct/KWh
Widerspruch dagegen wird mit der Begründung des 8. Senats (anerkannter Sockelpreis) abgelehnt.
Damit würde es zwei billige Preise zu einem Zeitpunkt in der gesetzlichen Grundversorgung geben, was nach meiner Auffassung nicht möglich sein dürfte.
--- Zitat ---Original von reblaus
Prozesse die man nicht gewinnen kann, sollte man nicht führen. Sie werden keinen Sachverhalt vortragen können, der den BGH vielleicht nochmal umstimmen könnte. Sie sollten sich einfach mit dieser Rechtsprechung abfinden, und im Falle der Kündigung den Versorger wechseln.
--- Ende Zitat ---
Haben Sie den Beruf gewechselt und sind unter die Wahrsager gegangen?
Es wäre zum einen nicht das erste Mal, dass ein Senat seine Meinung ändert (auch wenn es sicher nicht jeden Tag vorkommt). Des weiteren hat es in der Vergangenheit ja leider schon die Situation gegeben, dass ein anderer Senat zum gleichen bzw. ähnlichen Thema eine Entscheidung getroffen hat, die nicht unter die ursprüngliche Entscheidung des anderen Senats zu bringen war. Dummerweise ist diese im Vorfeld anscheinend niemandem aufgefallen, so das nicht, wie vorgesehen, der Große Senat zu einer entgültigen Entscheidung zusammen getreten ist und nun haben wir halt eine Entscheidung des 8. Senats und eine Entscheidung des 11. Senats, die nicht zusammen passen. Warum sollte dieses nicht nochmals passieren oder, wie vorgesehen, der Große Senat zusammen treten und eine andere Entscheidung als der 8. Senat treffen.
Also bitte nicht zu schwarz malen, auch wenn damit natürlich nichts garantiert ist.
Münsteraner:
@ courage
@ bolli
Ich denke, es gilt Folgendes auseinander zu halten:
1. Nach § 1 EnWG geht es darum, das EVU gehalten sind, einen \"möglichst günstigen Preis\" anzubieten.
2. Nach § 315 BGB geht es darum, dass dieser (möglichst günstige) Preis \"nach billigem Ermessen\" zu bestimmen ist.
Der Versorger hat insofern einen gewissen Ermessensspielraum bei der Ermittlung des \"möglichst günstigsten Preises\" (siehe meine obigen Ausführungen zu den BGH-Kriterien), mehr aber auch nicht.
Zu dem Konflikt 8. vs. 11. Senat findet sich hier übrigens Folgendes:
--- Zitat ---In seiner mündlichen Urteilsbegründung nahm der Vorsitzende Richter des VIII. Zivilsenats auch zu der Kritik Stellung, dass die Rechtsprechung seines Senates von der des Kartellsenates des BGH abweiche. Hierüber habe man sich zwischenzeitlich verständigt und man sei sich darüber einig, dass die Kontrolle der Billigkeit von Gaspreisen durch die Zivilgerichte aus rechtlichen Gründen nicht so umfassend sein könne wie im Kartellrecht. BGH, Urteil vom 19.11.2008 - 31 C 295/05
--- Ende Zitat ---
@ bolli
--- Zitat ---Wenn dem aber so ist, so kann eine Billigkeitsprüfung zwangsläufig nur auf den Gesamtpreis und nicht nur auf die Preiserhöhung erfolgen denn ansonsten wäre folgende Konstellation möglich: ....
--- Ende Zitat ---
Das trifft m.E. ebenfalls den Punkt!
bolli:
--- Zitat ---Original von Münsteraner
Zu dem Konflikt 8. vs. 11. Senat findet sich hier übrigens Folgendes:
--- Zitat ---In seiner mündlichen Urteilsbegründung nahm der Vorsitzende Richter des VIII. Zivilsenats auch zu der Kritik Stellung, dass die Rechtsprechung seines Senates von der des Kartellsenates des BGH abweiche. Hierüber habe man sich zwischenzeitlich verständigt und man sei sich darüber einig, dass die Kontrolle der Billigkeit von Gaspreisen durch die Zivilgerichte aus rechtlichen Gründen nicht so umfassend sein könne wie im Kartellrecht. BGH, Urteil vom 19.11.2008 - 31 C 295/05
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Was im Ergebnis ebenfalls bedeuten würde, dass ein und derselbe Fall oder Versorger im Ergebnis zum gleichen Zeitpunkt unterschiedliche Preise in der gesetzlichen Grundversorgung haben könnte, je nachdem ob der 8. oder 11. Senat zu entscheiden hat. Da kann man sich für das oberste deutsche Zivilgericht doch nur an den Kopf fassen.
Klar zu unterscheiden sind davon übrigens durchaus die Fälle, in denen der Grundversorger unterschiedliche Tarife in der Grundversorgung anbietet und man sich hier aktiv für einen entscheidet oder gar einen Vertrag unterschreibt.
Und es bleibt die Frage, wie man in die gesetzliche Grundversorgung kommt, wenn es denn nicht die Ersatzversorgung ist. Da bin ich auf die Abgrenzung auch mal gespannt.
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