So sieht es der VIII.Zivilsenat des BGH in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2009Ball:
Das LG sprach nicht von unstreitig sondern von bewiesen.
Eine Urkunde ist kein Beweis sondern eine urkundlich unterlegte Darlegung.
Die Ausführung des LG, pauschales Bestreiten sei unerheblich, ist falsch.
Der Kunde darf bestreiten mit den Worten: \"Ich weiß es nicht.\"
Da der Inhalt der erkauften WP- Bescheinigungen im gerichtlichen Verfahren im Falle eines Bestreitens seitens des Kunden mit Nichtwissen keinerlei Beweiswert haben kann, sind solche Bescheinigungen im Ergebnis noch nicht einmal das Papier wert, auf dass sie gedruckt/ kopiert sind.
Ganze Heerscharen von sog. Beratungsunternehmen hatten sich frühzeitig darauf spezialisiert, solche wie am Fließband produzierten Bescheinigungen gegen nicht eben kleines Geld den Versorgungsunternehmen auf deren Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Versorger löhnten teilweise ordentlich für solche Ramschpapiere. 13.000 € und mehr wurden als Preis für die eigentlich wertlosen Papiere aufgerufen. Etwas billiger fielen die Nachlieferungen (\"Fortschreibungen\") aus, die man womöglich teilweise im Abonnement beziehen kann.
Eine gehörige Zahl von Kunden zeigte sich - mit solchen Papieren konfrontiert - leider von diesen schwer beeindruckt. Oftmals auch Sondervertragskunden, für die die Frage der Billigkeit jedoch von Anfang an nie stand, weil schon keine wirksamen Preisänderungsklauseln in ihren Lieferverträgen enthalten waren, so wie im Fall des vom BGH am 17.12.2008 (VIII ZR 274/06) aufgehobenen Urteils des
LG Bonn vom 07.09.2006 (Regionalgas Euskirchen).
Allein dafür taugten diese Papiere, was sich ausgezahlt haben mag.