Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Rückforderung: plus Zinsen?

(1/1)

Münsteraner:
Angenommen, ein Gas-Kunde will Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (unwirksame Preisanpassungsklausel in Sondervertrag) bei seinem Energieversorger geltend machen:

Hat er ggf. auch einen Anspruch auf Verzinsung der überzahlten Beträge? Wenn ja, wie würden sich diese dann berechnen?

Münsteraner

reblaus:
Zinsen muss der Versorger rückwirkend nur bezahlen, wenn er den Grund von Anfang an kannte, aufgrund dessen der Rückforderungsanspruch besteht, oder wenn die Rückforderung auf einem Gesetzes- oder Sittenverstoß beruht (§ 819 BGB).

Der Zinssatz liegt bei 5% über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ändert sich und wird im Internet veröffentlicht. Zinseszinsen müssen keine bezahlt werden. Wenn Sie ein jederzeit teilweise zurückzahlbares Darlehen aufgenommen haben, und hierfür höhere Zinsen bezahlen mussten, können Sie die höheren Zinsen geltend machen.

Münsteraner:

--- Zitat ---Original von reblaus
 wenn die Rückforderung auf einem Gesetzes- oder Sittenverstoß beruht (§ 819 BGB).
--- Ende Zitat ---

Danke! Allerdings vermute ich mal, dass Sie in obigem Satz nicht die Rückforderung meinten, sondern den Erhalt dessen, was jetzt zurückgefordert wird.

Münsteraner

reblaus:
so ist es.

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