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Autor Thema: Hausgasanschlussrechnung nach 6 Jahren  (Gelesen 22247 mal)

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Offline reblaus

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Hausgasanschlussrechnung nach 6 Jahren
« Antwort #15 am: 17. August 2009, 20:00:18 »
Es ist hier zwischen der NDAV und den Ergänzenden Bedingungen der Badenova-Netz zur NDAV zu unterscheiden. Bei der NDAV handelt es sich um eine Verordnung, bei den ergänzenden Bedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, somit nur um vertragliche Vereinbarungen.

Wichtig ist, dass nur noch die Ergänzenden Bedingungen der Badenova-Netz veröffentlicht werden. Vor der Ausgliederung hat es sicherlich Ergänzende Bedingungen der Badenova AG gegeben. Wenn in diesen die gleiche Klausel zu finden ist, so wurde die späte Fälligkeit der Anschlusskosten vertraglich auf die Inbetriebnahme des Anschlusses vorverlegt. Daran hat sich die Badenova zu halten. In diesem Fall ist die Forderung definitiv verjährt.

Sollte eine solche Klausel bei der Badenova AG früher nicht existiert haben, ist die Änderung der Vertragspraxis aber als Umstandsmoment zu werten, dass der Anspruch verwirkt ist. In diesem Falle sollte zusätzlich die Einrede der Verjährung für den Anspruch auf Erstellung der Abrechnung erwogen werden.

Schauen Sie in Ihren Unterlagen nach, was Ihnen die Badenova bei Bestellung des Gasanschlusses zugeschickt hat.

Jetzt hat Ihnen nomos die Arbeit abgenommen. Das ist die entscheidende AGB. Die auch bereits bei Ihrer Bauausführung gültig war.

Weisen Sie die Anwälte der Badenova höflich auf diese Klausel hin, und legen Sie eine Kopie bei, falls sie bei der Badenova nicht mehr auffindbar sein sollte. Das halte ich bei denen für sehr wahrscheinlich. Dafür brauchen Sie keinen Anwalt. Dann sollte der Spuk vorbei sein.

Offline alfmelmag

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Hausgasanschlussrechnung nach 6 Jahren
« Antwort #16 am: 03. Oktober 2009, 12:25:39 »
Hat jemand von euch als Badenova Kunde die gleichen Probleme wie ich
ich suche noch nach Leuten bei denen Badenova auch einen Hausgasanschluss gelegt hat, aber dafür nie oder noch keine Rechnung gestellt hat.

Nach Aussage meines Anwaltes kann Badenova die Verjährung um jahre verschleppen wenn sie keine Rechnung stellt, da die Anwälte der Meinung sind
eine Verjährung kann erst mit der ersten Rechnungsstellung beginnen und die Kann die Firma anscheinend Schreiben wann Sie will nach 1 Monat oder nach 6 Jahren. Mein Anwalt setzt auf einen Vergleich nach seiner Meinung habe ich keine Chance vor Gericht. Badenova will nämlich jetzt gegen mich Klagen.
Nach Aussage greifen auch die Zusatzbestimmungen nicht da diese nur für den Baukostenzuschuss gelten nicht aber für die Hausanschlusskosten. Nach dem  Brief des gegnerischen Anwaltes  Wollen sie die Anschlusskosten aber nicht das geld für den Baukostenzuschuss, das war aber alles auf einer Rechnung
die sie beglichen haben wollten und zwar mit allem.
Kann das jetzt noch einer von euch nachvollziehen.

Offline nomos

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Hausgasanschlussrechnung nach 6 Jahren
« Antwort #17 am: 03. Oktober 2009, 17:53:28 »
Zitat
Original von alfmelmag
Nach Aussage meines Anwaltes kann Badenova die Verjährung um jahre verschleppen wenn sie keine Rechnung stellt, da die Anwälte der Meinung sind eine Verjährung kann erst mit der ersten Rechnungsstellung beginnen und die Kann die Firma anscheinend Schreiben wann Sie will nach 1 Monat oder nach 6 Jahren. Mein Anwalt setzt auf einen Vergleich nach seiner Meinung habe ich keine Chance vor Gericht. Badenova will nämlich jetzt gegen mich Klagen. Nach Aussage greifen auch die Zusatzbestimmungen nicht da diese nur für den Baukostenzuschuss gelten nicht aber für die Hausanschlusskosten.
    Von welchen
\"Zusatzbestimmungen\" ist denn die Rede? Hier steht definitiv etwas anderes:

Zitat
Fälligkeit
Der Baukostenzuschuss wird zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung des Hausanschlusses - spätestens vor Inbetriebnahme - fällig.
Ist der Anwalt denn richtig instruiert?[/list]

Offline alfmelmag

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Hausgasanschlussrechnung nach 6 Jahren
« Antwort #18 am: 03. Oktober 2009, 19:14:17 »
Doch ich habe ihm die NDAV und die Zusatzbestimmungen NDAV der Badenova mit diesem Wortlaut geschickt doch er stimmt dem Gegnerischen Anwalt zu .
Ich frage mich langsam für wen mein Anwalt eigentlich arbeitet.
Er sieht keine Möglichkeit zu gewinnen, ich weiss für einen Anwalt ist das zwar nur ein kleines Taschengeld, aber sollte er nicht für das Geld das er bekommt auch seinen Arsch bewegen statt von der Rechtsschutzversicherung Geld
ab zugreifen für ein wenig Papier das hin und her geschickt wird.

Das Verwirrende ist Badenova will Geld für die Hausanschlusskosten aber das Geld für den Baukostenzuschuss das mit auf der Rechnung steht steht nach ihrer Aussage nicht zu Diskussion, obwohl sie vor Monaten noch auf den vollen Betrag bestanden haben. Kann das  noch einer Verstehen und dann schreiben sie auch noch das die AVBGasV  nur Stromlieferungen betrifft. Aber die AVBGas V war doch eine Gasvorschrift. Hat schon jemand von euch mit den Anwälten Abraham & Co von Badenova Erfahrung. Ich brauche zu diesem Thema echt Fachkundigen Rat. Die Fälligkeit ist egal sagt mein Anwalt da die Verjährung scheinbar erst los geht wenn sie eine Rechnung geschickt haben aber das haben sie erst nach 6 Jahren als ich den Versorger gewechselt habe. würde das stimmt  kann Badenova die Verjährung umgehen und so Kunden Ködern und bei Wechsel zu einem andern Anbieter auch noch nach Jahren dann Abkassieren ist das wirklich möglich?. wenn ja wer schützt uns dann vor solchen Unseriösen Anbietern?

Offline reblaus

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Hausgasanschlussrechnung nach 6 Jahren
« Antwort #19 am: 03. Oktober 2009, 20:15:37 »
@alfmelmag

Zitat
Ergänzende Bestimmungen
der badenova AG & Co. KG
zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Gasversorgung von Tarifkunden
(AVBGasV) vom 21. Juli 1979
Gültig ab 1. Januar 2002
Fälligkeit
Der Baukostenzuschuss wird zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung
des Hausanschlusses - spätestens vor Inbetriebnahme - fällig.
Bei größeren
Objekten kann die badenova Abschlagszahlungen auf den Baukostenzuschuss entsprechend
dem Baufortschritt der örtlichen Verteilungsanlagen verlangen.

Sie müssen in Ihren Unterlagen zum Hausanschluss nachschauen, ob diese ergänzenden Bestimmungen seinerzeit Vertragsbestandteil geworden sind. Dies kann dadurch geschehen, dass in Ihrem Vertrag steht, dass der Hausanschluss aufgrund der Ergänzenden Bestimmungen erstellt wird, und diese dem Vertrag beigelegen haben.  Es kann auch dadurch geschehen, dass Sie in den Geschäftsräumen der Badenova mündlich den Hausanschluss bestellt haben, und man Sie dort darauf hingewiesen hat, dass die Leistung auf Grundlage der Ergänzenden Bestimmungen erfolgt. Wenn Sie danach eine Auftragsbestätigung erhalten haben, brauchen diese nicht mehr beigelegen haben.

In jedem Fall sind die Ergänzenden Bestimmungen ein sogenanntes Umstandsmoment, das auf die Verwirkung der Forderung schließen lässt.

Daneben halte ich den Anspruch, die Hausanschlusskosten abrechnen zu können, für verjährt. Nicht nur Geldforderungen sondern jedes Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung.

Sie sollten Ihren Anwalt bitten, Ihnen schriftlich zu bestätigen, dass

1. die Forderung auch unter dem Gesichtspunkt der Ergänzenden Bestimmungen nicht verjährt ist,
2. auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Badenova aufgrund ihrer Ergänzenden Bestimmungen in der Regel eine abweichende Fälligkeit vereinbart, der Anspruch nicht verwirkt ist,
3. dass der Anspruch auf Erstellung der Abrechnung ebenfalls nicht verjährt ist.
4. dass er Ihnen aufgrund der unter 1 bis 3 genannten Umstände zu einem Vergleich mit der Badenova rät.

Dann werden Sie sehen, wie Ihr Anwalt seine vorherigen Aussagen wieder relativiert.

Hat er in einem Schreiben der Badenova gegenüber überhaupt die abweichende Fälligkeit erwähnt?

Faller, Abraham wird von der Badenova für die einfachen Fälle mandatiert. Es handelt sich eher um ein Schreibbüro als um eine Kanzlei. Da kann so ein Fehler mit der AVBGasV schon mal vorkommen. Wenn\'s schwieriger wird, beauftragen sie Dr. Patt & Kollegen aus Chemnitz.

Offline Cremer

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Hausgasanschlussrechnung nach 6 Jahren
« Antwort #20 am: 04. Oktober 2009, 10:17:28 »
da stellt sich mir auch die Frage, was glit vorrangig?

\"AGB\'s\" oder die \"Ergänzenden Bestimmungen\"

So ähnlich verhält es sich nämlich auch mit den Sonderverträgen. Gilt \"Besondere Bedingungen zum Gassondervertrag\" oder die \"AGB\'s\" vorrangig?

In Ihrem Fall würde ich sagen , es gilt bezüglich Verjährung das Rechnungsdatum
MFG
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Offline reblaus

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Hausgasanschlussrechnung nach 6 Jahren
« Antwort #21 am: 04. Oktober 2009, 10:38:21 »
@Cremer
Die Ergänzenden Bestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die Bestimmungen zur Fälligkeit einer Forderung in der NDAV bzw. AVBGasV sind dispositives Recht, d. h. man kann von diesen gesetzlichen Regelungen mit einer vertraglichen Regelung abweichen. Deshalb kommt es darauf an, ob die Ergänzenden Bestimmungen als Vertragsbestandteil vereinbart wurden.

Offline Cremer

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Hausgasanschlussrechnung nach 6 Jahren
« Antwort #22 am: 04. Oktober 2009, 13:52:10 »
@reblaus,

eben, ich sehe das nicht ganz so.
Ergänzende Bestimmungen zu einem Sondervertrag ....sind nicht AGB\'s
Deshalb giblt, ob sie vereinbart wurden oder nicht.

Ebenfalls ist zu fragen, welche vorrangig in einem Sondervertrag gelten

Hier bezgl. des Gashausanschlusses mag es etwas anderes sein.
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Gerd Cremer
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Offline reblaus

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Hausgasanschlussrechnung nach 6 Jahren
« Antwort #23 am: 04. Oktober 2009, 14:08:37 »
@Cremer

Zitat
§ 305 BGB
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Die Ergänzenden Bestimmungen sind nach der gesetzlichen Definition Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es handelt sich nicht um staatliche Verordnungen, sondern um Zusatzbedingungen, die vom Versorger formuliert wurden. Daher ist zu prüfen, ob diese in den Werkvertrag zur Erstellung des Hausanschlusses einbezogen wurden. Nur dann werden diese Klauseln Teil der vertraglichen Rechte und Pflichten.

Mit einem Sondervertrag zum Gasbezug hat das ganze nichts zu tun, aber auch Sonderverträge werden in der Regel als AGB formuliert.

Werden AGB Vertragsbestandteil, so hat die vertragliche Vereinbarung Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Gesetz ausdrücklich verbietet, dass von ihm abgewichen werden darf, oder wenn die AGB gegen die Vorschriften zur Aufstellung von AGB in §§ 305 ff. BGB verstoßen.

 

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