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Autor Thema: Änderung der AGB Gas  (Gelesen 4198 mal)

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Offline kamaraba

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Änderung der AGB Gas
« am: 13. August 2009, 20:33:08 »
\"Aller guten Dinge sind 3: Erdgaspreise in Karlsruhe sinken noch einmal\".
Das war die gute Nachricht.
Viele werden das Schreiben der Stadtwerke Karlsruhe daher nicht zu Ende gelesen haben.
Im 3. Absatz wirde die Änderung der AGB zum 1. Oktober 2009 angekündigt.

\"Sie gelten als von Ihnen anerkannt, sofern Sie den Vertrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung uns gegenüber in Textform kündigen\".

Also Teufel oder Belzebub!? Kündigung oder Anerkenntnis!?
Hat hier jemand eine Einschätzung ob dieses Vorgehen rechtens ist?
Hier geht es zum Schreiben und zu den geänderten AGB

Vielen Dank für ausführliche Antworten.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline RR-E-ft

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Änderung der AGB Gas
« Antwort #1 am: 13. August 2009, 21:02:14 »
Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedarf der Kenntnis des Kunden von solchen vor Vertragsabschluss und des Einverständnisses des Kunden mit deren Einbeziehung bei Vertragsabschluss.

Der Vorbehalt einer einseitigen Änderung  Allgemeiner Geschäftsbedingungen innerhalb solcher verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB und ist deshalb unwirksam.

Die jetzige Änderung ist wohl jedenfalls nicht vom Vorbehalt in AGB 6.1 gedeckt, da sich weder die GVV / EnWG noch die Rechtslage geändert haben.

Nicht ersichtlich ist, woraus sich ergeben soll:

\"Sie gelten als von Ihnen anerkannt, sofern Sie den Vertrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung uns gegenüber in Textform kündigen\".

Schweigen kommt im nichtkaufmännischen Verkehr grundsätzlich kein Erklärungsgehalt zu, kann also kein Einverständnis darstellen, es sei denn die Parteien hätten anderes zuvor bereits wirksam vereinbart. Dabei ist § 308 Nr. 5 BGB zu beachten.

AGB 6.2. (wenn bereits wirksam vereinbart) könnte eine solche Regelung sein.

Das hilft aber nicht darüber hinweg, wenn schon die Voraussetzungen des AGB 6.1. nicht vorliegen sollten.

Aus der Regelung in AGB 3.7. \"Die Preise ändern sich....\" ist eine klare Verpflichtung zur Preisabsenkung m. E. nicht erkennbar.

Die Preise ändern sich schließlich nicht von selbst [BGH XI ZR 78/08].


(Würde die Preise bei rückläufigen Kosten nicht abgesenkt, wären daran sonst die Preise schuld, weil diese sich nicht geändert haben.)

Der Versorger müsste die Preise ändern. Dafür bedarf der Versorger  eines Rechts zur Preisanpasung, welches ohne Verpflichtung zur Preisanpassung innerhalb von AGB jedoch nicht zu haben ist.

Schließlich ist nicht erkennbar, zu wann der bestehende Vertrag bei Nichteinverständnis gekündigt werden soll, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt die Belieferung durch einen anderen Lieferanten unter Einhaltung der Fristen für die Anmeldung der Netznutzung bewerkstelligt werden kann...

Interessant ist die Widerrufsbelehrung am Ende, mit welcher wohl ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.

Wird der Vertrag nicht innerhalb von vier Wochen gekündigt, so soll dies eine Einverständniserklärung des Kunden darstellen. Diese Einverständniserklärung wiederum kann dann wohl (nach ihrer fingierten Abgabe)  innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Der Widerruf müsste mithin erst vier Wochen nach Zugang des Schreibens dann innerhalb von zwei Wochen erklärt werden.
 
Und dann?!

Nicht richtig sein kann, dass dann der Vertrag von Anfang an nicht zustande gekommen sei. Er besteht dann mangels wirksamer Änderung unverändert fort.
Ein Vertrag zur Änderung des bisher bestehenden Vertrages ist dann nicht wirksam zustande gekommen.

Offline kamaraba

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Änderung der AGB Gas
« Antwort #2 am: 13. August 2009, 21:35:57 »
@RR-E-ft

Vielen Dank für die schnelle, ausführliche und aufschlussreiche Antwort.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

 

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