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BGH-Urteile v. 15. 7. 09

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RR-E-ft:
Das Gesetz geht davon aus, dass der Grundversorger verpflichtet ist, Allgemeine Preise zu bestimmen, solche aufzustellen und zu veröffentlichen.
Weiter geht das Gesetz davon aus, dass diese so bestimmten Allgemeinen Preise  gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind und deshalb auch zugunsten der Kunden nachträglich angepasst werden müssen, wenn und soweit es die Kostenlage des Grundversorgers zulässt. Weiter geht das Gesetz davon aus, dass in Bezug auf die Allgemeinen Preise des Grundversorgers eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB stattfindet (zB. § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV). Das Gesetz geht auch davon aus, dass wegen insgesamt steigender Kosten unter Berücksichtigung aller preisbildenden Kostenfaktoren die Allgemneinen Preise durch den Grundversorger auf einem erhöhten Preisniveau neu festgesetzt werden können, wodurch sich jedoch sein Gewinnanteil nicht erhöhen darf, so dass die Neufestsetzung auf erhöhtem Niveau auf den Umfang des tatsächlichen Kostenanstiegs seit der letzten einseitigen Festsetzung der Allgemeinen Preise  unter Berücksichtigung aller preisbildenen Kostenfaktoren begrenzt ist.

Es ist gut und schön, dass die Vertragsfreiheit außerhalb der Grundversorgung die Vereinbarung von Preisen zulässt, die von Anfang an keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen.

Opa Ete:
@RR-FT

wie kann denn ein Gestz von etwas ausgehen??? Ich dachte immer Gesetze schreiben etwas vor. Wer sollte denn die Billigkeit überprüfen, von der das Gessetz ausgeht, dass sie überprüft wird??

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das Gesetz geht davon aus, dass der Grundversorger verpflichtet ist, Allgemeine Preise zu bestimmen, solche aufzustellen und zu veröffentlichen.
Weiter geht das Gesetz davon aus, dass diese so bestimmten Allgemeinen Preise  gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind und deshalb auch zugunsten der Kunden nachträglich angepasst werden müssen, wenn es die Kostenlage des Grundversorgers zulässt. Weiter geht das Gesetz davon aus, dass in Bezug auf die Allgemeinen Preise des Grundversorgers eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB stattfindet (zB. § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV).
--- Ende Zitat ---
Ja so richtig und so gut, und jetzt geht der Disput doch darum, ob diese Bedingungen nach der gegebenen BGH-Feststellung auch in Normsonderkundenverträgen vereinbart und wirksam übernommen werden können?

Die Versorger sagen ja, aber mit so wenig wie möglich Billigkeitsprüfung und wenn dann ohne öffentlichen Nachweis.  

Bestand hat hier auf Dauer nicht viel.  ;)

RR-E-ft:
@nomos

Oben habe ich aufgezeigt, wie es sich grundsätzlich bei allen Sonderverträgen verhält.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft


Während bei der Grundversorgung der Versorger gesetzlich  berechtigt und verpflichtet ist, die Allgemeinen Preise anhand seiner Kostenentwicklung der Billigkeit entsprechend fetszusetzen, wird bei Abschluss eines Sondervertrages ein Preis vereinbart.

Ob dieser bei Abschluss eines Sondervertrages vereinbarte Preis nachträglich einseitig abgeändert werden darf, richtet sich allein danach, ob eine wirksame Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde.

Wenn überhaupt eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde (die der Kunde vor Vertragsabschluss kennen musste und mit deren Einbeziehung er bei Vertragsabschluss einverstanden gewesen sein muss, § 305 II BGB), dann ist diese nur wirksam, wenn sie das Äquivalenzverhältnis nach Vertragsabschluss wahrt, also nicht nur zu Preiserhöhungen (im Umfang begrenzt auf  nachträgliche Kostenerhöhungen)  berechtigt, sondern zugleich auch eine Verpflichtung enthält, bei rückläufigen Kosten die Preise nach gleichen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten auch zugunsten des Kunden anzupassen.

Wurde keine Preisänderungsklausel einbezogen oder ist sie unwirksam, so ist der Lieferant nicht zur nachträglichen einseitigen Preiserhöhung berechtigt, aber auch nicht zur nachträglichen Preisanspassung zugunsten des Kunden verpflichtet, sondern es gilt einfach der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragsbeendigung [vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.08 , 2 HK O 95/08].  

Dieser vereinbarte Preis schöpft seine Richtigkeitsgewähr allein aus der vertraglichen Einigung der Parteien über den Preis. Wäre der Preis für den einen oder anderen Vertragsteil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Ordnung gewesen(für den Kunden zu hoch, für den Lieferanten zu niedrig), hätte man sich schließlich bei Vertragsabschluss nicht gerade auf diesen Preis geeinigt. Ein solcher vereinbarter Preis unterliegt deshalb keiner Billigkeitskontrolle. Er ist auch - abgesehen von vorgenannten Ausnahmen - nicht einseitig abänderbar. Die nachträgliche Änderung kann nur auf Umständen (Kostenentwicklung) beruhen, die nach Vertragsabschluss liegen.
--- Ende Zitat ---

Es besteht auch die Möglichkeit, einen Sondervertrag abzuschließen, ohne sich dabei auf einen Preis zu einigen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass man statt dessen vereinbart, dass ein Vertragsteil nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen soll. Dann findet auf einen solchen Vertrag (und dessen Preis) die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 1 und 3 BGB von Anfang an unmittelbare Anwendung. Dass die Leistung nach Vertragsabschluss vom Lieferanten bestimmt werden soll, muss dabei aber ausdrücklich vereinbart werden und der Lieferant muss also wie der Kunde zu einer solchen Vereinbarung bereit sein, so dass man sich darauf bei Vertragsabschluss einigen kann. Das findet sich seltener.

Einigt man sich bei Abschluss eines Sondervertrages weder auf einen Preis noch auf einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eines Vertragsteils, so kommt wegen fehlender Einigung über einen vertragswesentlichen Punkt gem. § 154 Abs. 1 BGB gar kein Vertrag zustande.

(Nur ganz ausnahmsweise bei bereits in Vollzug gesetztem, länger anhalten Leistungsaustausch ohne Einigung greift man auf eine entsprechende Anwendung von §§ 315, 316 BGB zurück um eine Rückabwicklung des bereits erfolgten Leistungsaustauschs zwischen den Parteien allein nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen wegen § 154 Abs. 1 BGB zu vermeiden).

@Opa Ete

Das Gesetz eröffnet dem grundversorgten Kunden in Bezug auf die Allgemeinen Preise der Grundversorgung und deren Anpassungsbedarf die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB (vor einem Zivilgericht) , ohne dass dem grundversorgten Kunden vorgeschrieben wird, von dieser bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen. Er kann es auch lassen.

Opa Ete:
@RR-FT
na das klingt doch schon ganz anders, ich dachte sie wollten behaupten,
dass die EVUs ihre eigenen Preise auf Billigkeit geprüft haben, das Ergebnis hätten wir gewusst.

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