Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH-Urteile v. 15. 7. 09

<< < (3/12) > >>

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von Ronny
Wir können nun über gelegte Eier reden und einige offene Fragen klären.

1. Gibt es überhaupt ein gesetzliches Preisanpassungsrecht?


--- Zitat --- Frage von jroettges:
Frage an @Black: (3. Wiederholung)
Wo bitte kann man das \"gesetzliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht\" nachlesen?

--- Ende Zitat ---

Das gesetzliche Preisanpassungsrecht ergibt sich gem. Randnummer 18 (jeweils BGH VIII ZR 56/08 (= KGU) aus § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV.


--- Zitat --- \"Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen, dass § 5 Abs. 2 GasGVV, auf den die streitige Preisanpassungsklausel Bezug nimmt und der bestimmt, dass Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsersten und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, dem Grundversorger ebenso wie die Vorläuferregelung des § 4 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zuerkennt.\"

--- Ende Zitat ---

Diese Aussage des BGH ist wohl eindeutig.

Das von Kampfzwerg gesuchte Phantom ist gefunden – wer jetzt noch immer der Auffassung ist, dass es ein gesetzliches Preisanpasssungsrecht nicht gibt, dem ist nicht zu helfen. Das läuft dann unter Meinungsfreiheit.

Auch die Bedenken von Tangocharly, dass sich § 4 Abs. 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich unterscheiden, sind damit aus der Welt.

--- Ende Zitat ---


@Ronny

Ich persönlich würde es sehr begrüßen, wenn bei Zitaten, die aus anderen Threads entnommen werden, die jeweilige Verlinkung auf den jeweiligen Thread ebenso viel Beachtung findet und mit angegeben wird!

Damit wäre es dem Leser zumindest möglich, wenn er das denn möchte, sich einen Gesamteindruck über die zugrundeliegende Diskussion zu verschaffen.
In diesem Fall wäre das hier möglich:
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus


Dann könnte man auch feststellen, dass das oben benannte Zitat völlig aus dem Kontext gerissen wurde.

Wenn Sie also nun schon über gelegte Eier reden wollen, sollten Sie nicht vergessen (?!), dass Ihre Frage
1. Gibt es überhaupt ein gesetzliches Preisanpassungsrecht?
[Edit: ursprünglich] im Zusammenhang mit Sonderverträgen und §307 gestellt wurde! und daher hier [in diesem Thread] und in dieser Wortwahl irreführend ist.
Natürlich gilt selbiges dann auch für Ihre selbst gegebene Antwort.


Eben diese Art der Selektion von Informationen macht eine umfassende Meinungsbildung unnötig schwierig! In der Presse nennt man das wohl \"einseitige Berichterstattung\".
Absicht?
(Damit man man den Verbrauchern wieder so schön leicht Unwissenheit unterstellen kann?)
Ein Schelm, der Böses dabei denkt?



--- Zitat --- Original von Ronny
Das von Kampfzwerg gesuchte Phantom ist gefunden – wer jetzt noch immer der Auffassung ist, dass es ein gesetzliches Preisanpasssungsrecht
[Wenn Sie jetzt diesen Satz freundlicherweise- wenigstens gedanklich - an dieser Stelle um die Worte \"im Zusammenhang mit Sonderverträgen, AGB und §307 BGB\" ergänzen würden...] nicht gibt, dem ist nicht zu helfen.

--- Ende Zitat ---
Das ist Meinungsfreiheit.

ebenfalls aus dem angebenen, anderen Thread stammen übrigens auch folgende Zitate:


--- Zitat --- Original von black
§ 315 BGB ist dann anwendbar, wenn einer Partei vertraglich (oder gesetzlich) ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird.

Diese Einräumung eines vertraglichen Leistungsbestimmungsrechtes kann im Massengeschäft auch in AGB vereinbart werden.

Damit diese Vereinbarung aber auch wirksam ist, muss sie § 307 BGB standhalten.

Der BGH sagt eine unveränderte Übernahme des gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes aus der GVV hält § 307 BGB stand.

Daraus ergibt sich ein wirksam vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (bezogen auf Neufestsetzungen des vereinbarten Anfangspreises) in AGB des Sondervertrages.

Mit dem Ergebnis § 315 BGB NACH § 307 BGB.

--- Ende Zitat ---


--- Zitat --- Original von reblaus
Nehmen Sie einfach zur Kenntnis, dass das gesetzliche Preisanpassungsrecht Richterrecht ist und deshalb nirgends \"steht\".

--- Ende Zitat ---

Ronny:
@ Kampfzwerg

Haben Sie denn Ziff. 2 meines Postings gelesen:

Das lautet folgendemaßen:


--- Zitat --- 2. Was bedeutet dies nun für die Möglichkeit eines vertraglichen Preisanpassungsrechtes?

In Randnummer 21 steht:

Zitat: „Rechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, die das gesetzliche Preisanpassungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsondervertrag übernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Regelung des Preisänderungsrechts für den Grundversorger abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB darstellt.“

Das entspricht dem Wortlaut der Presseerklärung und ist eindeutig.

--- Ende Zitat ---

Ich habe also zunächst vom gesetzlichen Preisanpassugnsrecht geschrieben und direkt danach vom den daraus resultierenden Möglichkeiten eines vertraglichen Preisanpassungsrechtes. Was daran irreführend sein soll, vermag ich nicht zu erkennen.

Setzen Sie sich doch lieber mal inhaltlich mit dem Urteil auseinander.

Ist es aus Ihrer Sicht denn immer noch streitig, woraus sich das gesetzliche Preisanpassungsrecht ableitet, wenn Sie diese Passage des BGH-Urteils gelesen haben?


--- Zitat --- (Randnummer 18 BGH VIII ZR 56/08):\"Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen, dass § 5 Abs. 2 GasGVV, auf den die streitige Preisanpassungsklausel Bezug nimmt und der bestimmt, dass Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsersten und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, dem Grundversorger ebenso wie die Vorläuferregelung des § 4 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zuerkennt.\"

--- Ende Zitat ---

Ronny:
@ nomos

 
--- Zitat --- Die \"Klärungen\" sind nicht per se verbraucherfreundlich und auch nicht so absolut eindeutig wie hier suggeriert wird.
 
--- Ende Zitat ---

Welcher der von mir angesprochenen Punkte wurde denn nicht eindeutig geklärt? Worin bestehen denn Ihre Zweifel?

Sachaussagen völlig pauschal als Suggestion abzutun, führt doch nicht weiter.

Lassen Sie uns doch über Inhalte diskutieren!

Opa Ete:
um was wird hier eigentlich so gestritten??

hier mal der genaue Text von § 5 Abs. 2 GasGVV:
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Dieser Passus noch zusätzlich in einer Preisgleitklausel ist doch wirklich kein Nachteil für den Sondervertragskunden. Jetzt muss der Versorger sogar noch Form und Frist einhalten, wenn er in einem Sondervertrag die Preise erhöhen will. Da hat das Gericht völlig recht, ,dass kann doch niemals zum Nachteil des Kunden sein. Wo sollen mit diesem zusätzlichen Passus Rechte des Kunden eingeschränt werden??

reblaus:
@Kampfzwerg
Richterrecht muss immer von einem bestehenden Gesetz hergeleitet werden. Es dient dazu Gesetzeslücken zu schließen. Mein Zitat steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen von Ronny.

In der Diskussion hat auch niemand behauptet, dass es ein gesetzliches Preisanpassungsrecht in Sonderverträgen gebe. Es war immer nur die Rede von der unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes der Grundversorgung in Sonderverträge. Dann wird so ein Preisanpassungsrecht natürlich zu einem vertraglichen Instrument. Dieser rechtstechnische Unterschied kann aber nicht der Grund für Ihre Kritik gewesen sein.

@nomos
Stellen Sie sich mal vor, es gäbe keine weitreichende Auslegung der Gesetze. Dann müsste jede Norm sofort an veränderte Bedingungen angepasst werden. Da das Gesetzgebungsverfahren schwerfällig ist, würde unsere täglich komplexer werdende Gesellschaft in ihrer Entwicklung mit einem ständig veralteten Regelwerk behindert werden.

Wenn dem Gesetzgeber eine Entwicklung der Rechtsprechung nicht passt, schafft er ein Gesetz.

Was beim einseitigen Preisanpassungsrecht noch in weiten Teilen ungeklärt ist, ist die Frage was der Billigkeit entspricht und was nicht. Dies war in den beiden Klagen aber nicht zu entscheiden.

Es wird noch einige höchstrichterliche Urteile erfordern, bis für Versorger und Gerichte ein tragfähiges Gerüst der Billigkeitskontrolle feststeht.

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