Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Festpreis- Modelle pro und contra
RuRo:
@reblaus
Ich habe es so verstanden (gelesen, eigene Meinung gebildet), dass der VIII. Zivilsenat des BGH, ohne Notwendigkeit in einer Randbemerkung eine Rechtsauffassung geäußert hat, die für den zu entscheidenden Fall (GASAG) rechtlich ohne Belang war! Nach dem Motto: \"Herr Lehrer ich weiß was – auf dem Sch...haus brennt Licht. Darf ich\'s aus machen?\"
Ich denke, dass ist es, was auch in meinen Augen, zu Recht von RR-E-ft kritisiert und als \"Skandal\" tituliert wird.
Ich empfinde es persönlich auch so, dass die 3. Gewalt teilweise eine Haltung einnimmt, die nicht gerade zum Vorteil der schwächeren (rechtlich nicht bewanderten) Vertragspartei neigt. Warten wir mal ab, was aus der Revision zum Urteil des OLG Düsseldorf wird.
Im Gegenteil, demjenigen, dem im täglichen Rechtsleben eine gewisse Erfahrung und Bewandertheit zu unterstellen wäre, wird auch noch die \"Gehhilfe\" mitgegeben.
Es scheint auch so, dass es ggf. auch nur regional bedingt, eine ausgeprägtere \"Hau drauf\"-Mentalität gibt.
Fragen Sie mal Verbraucheranwälte, denen unverhohlen der Umfang der Klageerwiderung in der mündlichen Verhandlung \"um die Ohren gehauen\" wird, wo es doch nur um Peanuts geht (Damit ist offenbar die Erwachsenheitssumme der Streitgenossen gemeint, für die sich der Verbrau-cheranwalt so verausgabt hat, ohne einen daraus resultierenden erquicklichen Ertrag geltend machen zu können).
Black:
--- Zitat ---Original von RuRo
@reblaus
Ich habe es so verstanden (gelesen, eigene Meinung gebildet), dass der VIII. Zivilsenat des BGH, ohne Notwendigkeit in einer Randbemerkung eine Rechtsauffassung geäußert hat, die für den zu entscheidenden Fall (GASAG) rechtlich ohne Belang war! Nach dem Motto: \"Herr Lehrer ich weiß was – auf dem Sch...haus brennt Licht. Darf ich\'s aus machen?\"
Ich denke, dass ist es, was auch in meinen Augen, zu Recht von RR-E-ft kritisiert und als \"Skandal\" tituliert wird.
--- Ende Zitat ---
Interessanter Ansatz. Die Frage ob eine solche Übernahme möglich sei war bislang ungeklärt und daher umstritten.
Nur weil der BGH diese Frage nun (nicht in Ihrem Sinne) beantwortet hat, soll darin ein Skandal liegen? Als wäre es ein Grundrecht eine ungeklärte Rechtsfrage bitteschön weiterhin ungeklärt zu lassen um seine eigene Auffassung weiter vertreten zu können.
--- Zitat ---Original von RuRo
Es scheint auch so, dass es ggf. auch nur regional bedingt, eine ausgeprägtere \"Hau drauf\"-Mentalität gibt.
Fragen Sie mal Verbraucheranwälte, denen unverhohlen der Umfang der Klageerwiderung in der mündlichen Verhandlung \"um die Ohren gehauen\" wird, wo es doch nur um Peanuts geht (Damit ist offenbar die Erwachsenheitssumme der Streitgenossen gemeint, für die sich der Verbrau-cheranwalt so verausgabt hat, ohne einen daraus resultierenden erquicklichen Ertrag geltend machen zu können).
--- Ende Zitat ---
Jetzt kommen MIR aber gleich die Tränen...
Ronny:
@ RuRo
Zitat von RuRo
--- Zitat --- Ich habe es so verstanden (gelesen, eigene Meinung gebildet), dass der VIII. Zivilsenat des BGH, ohne Notwendigkeit in einer Randbemerkung eine Rechtsauffassung geäußert hat, die für den zu entscheidenden Fall (GASAG) rechtlich ohne Belang war! Nach dem Motto: \"Herr Lehrer ich weiß was – auf dem Sch...haus brennt Licht. Darf ich\'s aus machen?\"
Ich denke, dass ist es, was auch in meinen Augen, zu Recht von RR-E-ft kritisiert und als \"Skandal\" tituliert wird.
--- Ende Zitat ---
Die Alternative zu der (von Herrn Fricke in einem - zugegebenermaßen schicken - Wortspiel \"obiter dicta-tur\" genannten) vom BGH gewählten Verfahrensweise hätte doch darin bestanden, dass der BGH jede Klausel, die aus seiner Sicht nicht wirksam gewesen wäre, abgelehnt hätte, bis nach einigen Monaten oder eher Jahren mal zufällig eine Klausel zur Entscheidung angestanden hätte, die er akzeptiert hätte.
Da erscheint es doch viel sinnvoller, einen Weg vorzugeben, der eine Preisanpassung möglich macht. Insofern bestand und besteht eine große Notwendigkeit für das Vorgehen des BGH.
Es ist nun auch wahrhaftig nicht so, dass ein obiter dictum rechtlich unzulässig oder nicht bindend ist.
Mit der Aussage des BGH selbst kann man einverstanden sein oder auch nicht, aber die Entscheidungen des höchsten deutschen Zivilgerichtes wird man wohl zu akzeptieren haben.
Die große Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit der Preisanpassungsklauseln ist doch nur für die Cleverles interessant, die darauf hoffen, dass sie auf immer und ewig die Preise von 2005 weiterzahlen können.
Jeder Kunde, der sich von seinem Versorgungsunternehmen hintergangen fühlt, weil er befürchtet, dass es überhöhte Preise nimmt, kann entweder einen anderen Versorger wählen oder ein Festpreisangebot oder beides zusammen.
Ronny:
@ jroettges
Das Recht zur einseitigen Preisanpassung in Grundversorgungsverträgen ergibt sich nach dem Urteil des BGH vom 13.06.2007 aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV. In Randnummer 14 und 15 hat der BGH klargestellt:
--- Zitat ---14 aa) Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB kann einer Vertragspartei nicht nur durch vertragliche Vereinbarung, sondern auch durch Gesetz eingeräumt werden (BGHZ 126, 109, 120 zu § 12 Abs. 3 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 315 Rdnr. 4; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rdnr. 29; Bamberger/ Roth/Gehrlein, BGB, 2003, § 315 Rdnr. 3; Staudinger/Rieble, BGB (2004), § 315 Rdnr. 255; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 Rdnr. 10).
15 So verhält es sich hier. Die Beklagte hat als Energieversorgungsunternehmen, das die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführt, allgemeine Tarife für die Versorgung in Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und zu diesen Tarifen jedermann an ihr Netz anzuschließen und zu versorgen, (§ 10 Abs. 1 des hier anwendbaren Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730, EnWG 1995). Ferner gilt für die von der Beklagten zum 1. Oktober 2004 vorgenommene Preiserhöhung § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676, AVBGasV; vgl. nunmehr § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006, BGBl. I S. 2396, i. V. m. § 39 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970, EnWG 2005). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV stellt das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Änderungen der allgemeinen Tarife werden gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
--- Ende Zitat ---
Das klingt erst einmal recht verbindlich.
Vor dem VIII. Zivilsenat ist allerdings noch das Verfahren des OLG Oldenburg vom 05.09.2008 - 12 U 49/07 anhängig, in welchem das OLG die Regelung des § 4 AVBGasV nicht als ausreichende Anspruchsgrundlage angesehen hat. Dieses Verfahren ist allerdings schon lange vor dem Urteil vom 15.07.2009 anhängig gewesen.
Jeder mag für sich selbst entscheiden, wie wahrscheinlich es ist, dass der BGH § 4 AVBGasV für eine unzureichende Anspruchsgrundlage hält, wenn er sich mit seinem obiter dictum im Urteil vom 15.07.2009 in Kenntnis des anhängigen Verfahrens des OLG Oldenburg schon so weit aus dem Fenster lehnt, dass der eine Klausel mit dem Wortlaut des § 4 AVBGasV für zulässig erklärt.
Ich möchte ausdrücklich anregen, dass jeder sich seine eigenen Gedanken macht und nicht blind Herrn Fricke (oder eventuell mir) glaubt.
nomos:
--- Zitat ---Original von Ronny
.......
Da erscheint es doch viel sinnvoller, einen Weg vorzugeben, der eine Preisanpassung möglich macht. Insofern bestand und besteht eine große Notwendigkeit für das Vorgehen des BGH.
--- Ende Zitat ---
@Ronny, richtig ist, dass es einen Weg geben muss, faire Preise fair an die Kostenentwicklung anzupassen. Hier ist zuerst der Gesetz- und Verordungsgeber aufgerufen und nicht ein Gericht.[/list]
--- Zitat ---Original von Ronny
Es ist nun auch wahrhaftig nicht so, dass ein obiter dictum rechtlich unzulässig oder nicht bindend ist.
Mit der Aussage des BGH selbst kann man einverstanden sein oder auch nicht, aber die Entscheidungen des höchsten deutschen Zivilgerichtes wird man wohl zu akzeptieren haben.
--- Ende Zitat ---
@Ronny, das ist so eine Sache mit der Akzeptanz. Wie die Erfahrungen zeigen, gibt es nicht selten mehrerer Entscheidungen aus der selben Institution die nicht miteinander im völligen Einklang stehen und daher weiter umstritten bleiben.
Daher auch hier nochmal, ich sehen einen dringenden Handlungsbedarf für der Gesetz- und Verordnungsgeber!
--- Zitat ---Original von Ronny
Die große Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit der Preisanpassungsklauseln ist doch nur für die Cleverles interessant, die darauf hoffen, dass sie auf immer und ewig die Preise von 2005 weiterzahlen können.
--- Ende Zitat ---
@Ronny, das ist jetzt eine unfeine Unterstellung. Ich denke, kein vernünftiger Verbraucher hat etwas gegen eine faire Preisanpassungsregelung. Das was hier aber an Klauseln vorgegeben wurde, entsprach eben nicht der Fairness, was ja ebenfalls von deutschen Zivilgerichten schon festgestellt wurde und da sind wir dann wieder bei der Akzeptanz. Clever wollten mit solchen Klauseln wohl eher die Versorger oder deren juristische Berater sein, um sich damit die Einseitigkeit so weit wie möglich zu sichern.
--- Zitat ---Original von Ronny
Jeder Kunde, der sich von seinem Versorgungsunternehmen hintergangen fühlt, weil er befürchtet, dass es überhöhte Preise nimmt, kann entweder einen anderen Versorger wählen oder ein Festpreisangebot oder beides zusammen.
--- Ende Zitat ---
@Ronny, schön wäre es, wenn die Situation die ausreichende Wahl unter fairen Versorgern ermöglichen würde. Sie wissen genau, dass wir davon noch weit entfernt sind, insbesondere beim Gasmarkt. Versorger bieten hier oft ihre \"kundenfreundliche Beratung\" an. Gerade beim Angebot von Festpreisverträgen zeigt die Erfahrung, dass man überiwiegend nur den eigenen Vorteil im Blick hat. Jeder Verbraucher ist gut beraten, sich seine eigene Rechnung und sein eigenes Bild zu machen. Lieber variable und faire Wettbewerbspreise als Festpreise, die den Wettbewerb eher behindern und die aufgrund der Bedingungen in aller Regel vorrangig dem Versorger Vorteile bringen.
--- Zitat ---Original von Ronny
Ich möchte ausdrücklich anregen, dass jeder sich seine eigenen Gedanken macht und nicht blind Herrn Fricke (oder eventuell mir) glaubt.
--- Ende Zitat ---
Das sowieso! Hilfreich ist dazu der Informations- und Meinungsaustausch (fast immer). Daher gilt der Dank an alle die dazu beitragen.
Nicht einseitig informieren und dann eigene Gedanken machen! ;)
.. und dann hoffentlich die richtigen Entscheidungen treffen.
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