@reblaus
Ich bleibe bei meiner Unterscheidung der Letztverbraucher- Energielieferungsverträge.
Dass es sich bei allen gängigen Energielieferungeverträgen um Warentermingeschäfte handeln soll, bezweifle ich. In vielen Energielieferungsverträgen besteht schon keine Abnahmeverpflichtung des Kunden. Ein Bezugsvertrag schafft deshalb für den Kunden in der Regel nur die Option, bei dem Lieferanten, mit dem er einen Liefervertrag abgeschlossen hatte, Energie zu bestimmten Bedingungen zu beziehen. Wer einen Strom- oder Gasliefervertrag abgeschlossen hat, ist deshalb zumeist nicht verpflichtet, Strom oder Gas auch tatsächlich abzunehmen. Die genannte Option zu Abnahme zu vereinbarten Bedingungen selbst ist nicht Gegenstand eines eigenständigen Handels.
Es ging ja auch nur um die Frage, welche wirtschaftlichen Risiken für den Lieferanten insbesondere bei Abschluss eines unbefristeten Energielieferungssondervertrages bestehen oder nicht bestehen.
Ein wirtschaftliches Risiko, einen unbefristeten Sondervertrag auch bei gestiegenen Kosten zu unveränderten Preisen weiter bedienen zu müssen, besteht wegen der Möglichkeit einer Änderungskündigung gerade nicht, auch dann nicht, wenn der Vertrag keine Preisänderungsklausel enthält. Beteht kein solches wirtschaftliches Risiko, besteht auch keine Berechtigung zur Einpreisung entsprechender Risikozuschläge.
Ein unbefristeter Sondervertrag, bei dem der Kunde den Vertrag jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen kann, schränkt die Liquidität eines Marktes auch nicht übermäßig ein. In der Grundversorgung bestehen unbefristete Energielieferungsverträge, die nur der grundversorgte Kunde mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen kann. Deshalb steht auch diese Nachfrage der grundversorgten Kunden für attraktivere Angebote von Wettbewerbern fast uneingeschränkt offen.
Jede längerfristige Bezugsbindung führt hingegen zwangsläufig zur abnehmenden Liquidität des betroffenen Marktes, was im Extremum bis zum Marktverschluss führen kann. Umso mehr längerfristige Bezugsbindungen bestehen, um so weniger bildet sich ein Marktpreis aus einem unmittelbaren Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage, die an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit (sog. Markt) zugleich aufeinandertreffen.
Unbestritten ist, dass bei Sonderverträgen mit längerer Bezugsbindung (vereinbarte Mindestlaufzeit größer sechs Monate), die keine Fixpreisverträge sein sollen, ein wirtschaftliches Risiko für den Lieferanten wegen sich ändernder Kosten bestehen kann, das durch Preisänderungsklauseln abgesichert werden kann. Wo ein Risiko veränderlicher Kosten besteht, besteht immer auch eine eben solche Chance aus nachträglich sinkenden Kosten. Für Preisänderungsklauseln kommt es u.a. entscheidend darauf an, ob die sich aus veränderlichen Kosten folgenden Chancen und Risiken zwischen den Vertragsprtnern ausgewogen verteilt werden.
Ob und ggf. wie der Lieferant sein Risiko veränderlicher Kosten bei einem als solchen vereinbarten längerfristigen Fixpreisvertrag absichert, weiß der Kunde nicht und hat er auch nicht in der Hand.
Der Kunde weiß beim Abschluss von Energielieferungsverträgen grundsätzlich nicht, ob und ggf. in welchem Umfange und aus welchem Grunde Preisaufschläge in die Preise einkalkuliert sind (etwa Defizite kommunaler Bereiche bei einem kommunalen Versorger oder ambitionierte Expansionspläne eines Konzerns), weil zumeist keine offene Preiskalkulation besteht.