Energiepreis-Protest > WVV - Würzburger Versorgungs- und Verkehrs-GmbH
Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr ...
Lothar Gutsche:
--- Zitat ---Zitat
Die aktuelle Geschäftsverteilung am BGH, die dazu führt, dass Sachen, die eigentlich nach der gesetzlichen Regelung in die Zuständigkeit des Kartellsenats gehören, in die Zuständigkeit des VIII. Zivilsenats gelangen, wurde bereits diskutiert.
--- Ende Zitat ---
Im Thread \"BGH VIII ZR 178/09 mündliche Verhandlung am 03.11.10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde\" heißt es
--- Zitat ---Zitat von RR-E-ft, 24.09.2010 14:21Fraglich erscheint die Zuständigkeit des VIII. Zivilsenats, nachdem in den Vorinstanzen jeweils Kartellgerichte entschieden hatten, dem erfolgreichen Kläger vom Berufungsgericht die Kosten aufgegeben wurden, soweit sie darauf beruhten, dass die Klageerhebung zunächst beim unzuständigen Amtsgericht erfolgte.
--- Ende Zitat ---
Im Thread \"BGH, Urt. v. 09.02.11 VIII ZR 295/09 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde\" wird es noch deutlicher:
--- Zitat ---Zitat von RR-E-ft, 06.12.2010 17:07Auffällig ist wiederum, dass eine Revision eines OLG Kartellsenats entgegen §§ 102, 107, 108 EnWG nicht beim Kartellsenat des BGH zur Entscheidung ansteht.
Siehe auch:
BGH VIII ZR 178/09 mündliche Verhandlung am 03.11.10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde
Auch das GWB kennt eine ausschließliche Zuständigkeit.
Aus dem Geschäftsverteilungsplan des BGH 2010 ist eine von den gesetzlichen Bestimmungen des EnWG und GWB abweichende Geschäftsverteilung nicht ersichtlich.
--- Ende Zitat ---
Mit der Geschäftsverteilung frage ich nach dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei einem Verstoß gegen die Geschäftsverteilung handelt es sich bei dem VIII. Zivilsenat unter Vorsitz des Richters Wolfgang Ball eben nicht um den gesetzlichen Richter.
Nach der gesetzwidrigen Erfindung der Preissockel-Theorie ist vom VIII. Zivilsenat des BGH zumindest unter dem Vorsitz von Richter Wolfgang Ball nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen zu rechnen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 ; 21, 139 ; 30, 149 ; 40, 268 ; 82, 286 ; 89, 28 ).
Die Zweifel an der Geschäftsverteilung beim BGH mögen zwar im Forum schon diskutiert worden sein, aber in ihrer Konsequenz für die Betrffenen vielleicht noch nicht zu Ende gedacht.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
RR-E-ft:
Nach dem gesetzlichen Richter kann dabei fragen, wer ein entsprechendes Revisionsverfahren anhängig hat und dabei auf ein solches Problem trifft.
Es ist wohl so, dass in den bisher entschiedenen Verfahren jedenfalls keine entsprechende Rüge erfolgte.
Würde in einem anhängigen Revisionsverfahren eine entsprechende Rüge erhoben, so würde wohl über diese auch zu entscheiden sein.
Die geäußerten Anwürfe gegen den VIII. Zivilsenat, welche wohl die Unbefangenheit der Senatsmitglieder in Abrede stellen sollen, stehen wieder auf einem ganz anderen Blatt.
Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass in den bisher entschiedenen Verfahren eine entsprechende Rüge erhoben wurde, so dass darüber wohl zu entscheiden gewesen wäre.
BGH, B. v. 18.01.11 VIII ZB 77/10 Zuständigkeit für Richterablehnung VIII. Zivilsensenat des BGH
Lothar Gutsche:
Mit Beschluss vom 13.9.2011 unter Aktenzeichen 1 U 605/11 hat das OLG Nürnberg die folgenden Hinweise gegeben:
1. Strom
a) Beim Strom nimmt das Gericht einen Sondervertrag an und würde deshalb keine Kontrolle nach § 315 BGB vornehmen, obwohl ich als Beklagter den Stadtwerken Würzburg ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräume. Die Preisänderungsklausel ist nach Aufassung des Gerichzts unwirksam.
b) Der Anfangspreis und die bis zum1.1.2006 erfolgten Preiserhöhungen sind nach § 19 GWB zu prüfen, da die Stadtwerke Würzburg als Klägerin bis 2008 über eine marktbeherrschende Stellung auf dem Strommarkt im Raum Würzburg verfügte. Anlass für die Vermutung des Preismissbrauchs seien:
[*]die Eigenkapitaltrendite der Stadtwerke von 28% - 38%
[*]der Verlust von 4,1 Mio.Euro in spekulativen Zinsswapgeschäften
[*]Preise für Geschäftskunden, die um 42 % bis 75% unter denen für Haushaltskunden liegen
[*]die Belieferung der Stadt Würzburg mit Ökostrom zu Bedingungen, die um bis zu 70% günstiger seien als die des normalen Ökotarifs
[*]gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit der E.ON AG
[/list] 2. Gas
a) Der Anfangspreis und die bis zum 1.1.2005 erfolgten Preisänderungen werden nicht nach § 315 BGB kontrolliert, \"da die Preise insoweit zu vereinbarten Preisen geworden sind\". Hinsichtlich der späteren Preisänderungen verweist das OLG Nürnberg auf den BGH-Vorlagebeschluss vom 18.5.2011 beim Europäischen Gerichtshof.
b) Die späteren Preisänderungen sind nach Ansicht des Gerichts bislang nicht ausreichend begründet. Es müsse jede einzelne Preisänderung begründet werden und nicht nur eine Preisänderung über einen relativ langen Zeitraum.
c) Der Anfangspreis und die bis zum 1.1.2005 erfolgten Preisänderungen unterliegen der Überprüfung nach § 19 GWB, weil die Klägerin \"eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas im Raum Würzburg innehatte\". Zu überprüfen sind die allgemeine Überhöhung der Gaspreise wegen:
[*]Eigenkapitalrendite der Stadtwerke von 28% - 38%
[*]Verlust von 4,1 Mio.Euro in spekulativen Zinsswapgeschäften
[*]Preise für Tarifkunden, die um 72 % bis 141% über denen für Kraftwerke liegen
[*]keine vollständige Weitergabe der ersparten Konzessionsabgaben an Sonderkunden
[/list] Außerdem ist nach Ansicht des OLG Nürnberg zu überprüfen \"die Hinnahme gestiegener Bezugspreise und von Bezugspreisen, die auf der Bindung an den Ölpreis und/oder auf Lieferverträgen mit kartellrechtswidrigen Laufzeiten (...) beruhten, ohne zumutbare Suche nach Alternativen oder Preisverhandklungen, insbesondere aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung mit der E.ON AG.
d) Eine vollständige Aussetzung des Rechtsstreits wegen der EuGH-Vorlage des BGH hält das OLG Nürnberg nicht für angebracht.
3. Wasser
a) Der Anfangspreis unterliegt nicht der Überprüfung nach § 315 BGB, da ich dieses Recht nach Ansicht des OLG Nürnberg verwirkt hätte. Das Parteigutachten, das die Klägerin von PWC erstellen ließ, muss unter Beweis gestellt werden.
b) Der Anfangspreis ist nach § 19 GWB auf Überhöhung zu überprüfen, da die Stadtwerke in der Wasserversorgung über eine Monoplstellung verfügte. Zu überprüfen sind nach Auffassung des Gerichzts
[*]allgemeine Überhöhung der Wasserpreise wegen der Indizien \"Eigenkapitalrendite der Stadtwerke von 28% - 38%\" und \"4,1 Mio. Euro Verluste bei Zinsswapgeschäften\"
[*]Richtigkeit der Preiskalkulation von PWC vom 2.9.2009
[*]Querfinanzierung des Dallenbergbades
[/list]
Die Stadtwerke haben eine Frist von 2 Wochen erhalten, um zu den Punkten 1. - 3. Stellung zu nehmen.
Auf der einen Seite ist es ein großer Erfolg, dass über § 19 GWB nun doch der Gesamtpreis von Strom, Gas und Wasser geprüft wird. Andererseits ist es bei der Anwendung von § 315 BGB schon unglaublich, wie sich die Richter den unzähligen Argumenten gegen die Preissockeltheorie verschließen. Bestimmte Aspekte wie die gravierenden Kommunalrechtsverstöße, die Ineffizienzen bei den Netzkosten und die vollständige Einpreisung von CO2-Zertifikaten in die Stromentgelte wurden vom OLG Nürnberg ausgeblendet und müssen von meiner Seite wohl nochmals zur Überprüfung gestellt werden. In der Zwischenzeit habe ich dank der Schriftsätze der Stadtwerke starke neue Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Eigenkapitalrendite sogar bei über 50 % gelegen hat. Dazu existiert sogar ein Fachartikel in einer swerösen Kommunalzeitschrift,in demsich ein Vorstand der Stsadtwerke Würzburg dieser gigantischen Aktionärsrendite von sogar 55 % rühmt.
Über den Fortgang des Prozesses werde ich berichten und hoffe, dass die Würzburger Kanzlei Bohl & Coll. auf ihrer Homepage auch die Schriftsätze und Beschlüsse der letzten 12 Monate einstellt. Sobald das geschehen ist, melde ich mich hier.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
Lothar Gutsche:
Der Prozess am OLG Nürnberg unter Aktenzeichen 1 U 605/11 hat eine neue Qualität erreicht. Die Stadtwerke Würzburg AG hält sich offenbar nicht mehr an ihre prozessuale Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO.
Im Hinblick auf ihre Eigenkapitalrendite, die für die Beurteilung des Preismissbrauchs nach § 19 GWB bei Strom und Gas relevant ist, versuchen die Stadtwerke das Gericht zu täuschen. Mit Schriftsatz vom 30.9.2011 versuchen die Stadtwerke ihre eigene Eigenkapitalrendite deutlich kleiner zu rechnen, als sie tatsächlich ist. Für das Jahr 2006 nennen die Stadtwerke 22,4% statt 32,2% und für das Jahr 2007 nur 27,5% statt 38,0%. Unter Vorlage der Geschäftsberichte für 2006 und 2007 habe ich nun das OLG Nürnberg aufgefordert, diesen Täuschungsversuch strafrechtlich als Prozessbetrug nach § 263 StGB ahnden zu lassen.
In ihrer Stellungnahme vom 30.9.2011 behaupten die Stadtwerke, dass die von ihr getätigten, verlustreichen Zins-Swap-Geschäfte ausschließlich der Absicherung aufgenommener Kredite diente. Dummerweise widerspricht das den Feststellungen des Landgerichts Würzburg und des OLG Bamberg, die sich in einem spektakulären Zivilprozess der Stadtwerke Würzburg gegen die Deutsche Bank wegen Schadenersatz mit genau diesen Zins-Swap-Geschäften befassen mussten. In den juris-Randnummern 1 - 54 des Urteils 4 U 92/08 vom 11.5.2009 hat das OLG Bamberg den rein spekulativen Charakter der Zins-Derivat-Geschäfte beschrieben, vgl. auch http://www.betriebs-berater.de/archiv/pages/show.php?timer=1320001272&deph=0&id=65499. Es bestand ein unbegrenztes Verlustrisiko für die Stadtwerke Würzburg und dem Geschäft fehlte jede Bindung an einen angeblich zu Grunde liegenden Kredit. Nach den Erkenntnissen des OLG Bamberg fehlt den verlustreichen Zins-Derivat-Geschäften die sogenannte Konnexität. Mit einer ausführlichen Diskussion des Urteils 4 U 92/08 am OLG Bamberg vom 11.5.2009 habe ich das OLG Nürnberg aufgefordert, die zuständige Staatsanwaltschaft Nürnberg einzuschalten, falls das Gericht sich wie ich getäuscht fühlt.
In der Berufungsbegründung vom 20.4.2011 hatte mein Rechtsanwalt zum Trinkwasserpreis vorgetragen, dass es einen Abschlussbericht \"Effizienz- und Qualitätsuntersuchung der kommunalen Wasserversorghung in Bayern (EffWB) 2007\" gibt. An dem Benchmark für Wasserversorger hat die Stadtwerke Würzburg AG bzw. deren Muttergesellschaft WVV GmbH teilgenommen. Seltsamerweise weist der Benchmark als höchsten Trinkwasserkosten 2,03 Euro/Kubikmeter aus, während die Stadtwerke durch ein PWC-Gutachten beim Gericht 2,22 Euro/Kubikmeter als Kosten glauben machen wollen. Statt nun endlich den Widerspruch aufzulösen, fragen die Stadtwerke Würzburg in ihremSchriftsatz ganz scheinheilig \"Was will der Beklagte eigentlich?\"
Offensichtlich wollen die Stadtwerke das Gericht und mich täuschen. Auch wenn die Täuschungsversuche vielleicht nicht strafrechtlich geahndet werden, so haben die Stadtwerke jegliche Glaubwürdigkeit im Sinne von § 286 ZPO verloren. Ich werde jedenfalls keine Mitarbeiter der Stadtwerke als Zeugen akzeptieren und auch kein von den Stadtwerken bezahltes Parteigutachten. Es wird interessant, wie das OLG Nürnberg mit den Vorkommnissen umgehen wird.
Spannend ist auch die kommunalrechtliche Seite des Prozesses mit der Quersubvention. Denn die Stadtwerke Würzburg haben sich an zentraler Stelle in ihrer Stellungnahme vom 30.9.2011 auf einen Auftrag der Stadt Würzburg berufen und damit die Quersubvention zu einem entscheidungserheblichen Thema gemacht:
„Die Stadt Würzburg beauftragte die Klägerin, mit dem Verkauf von Strom und Gas die Gewinne zu erzielen, die notwendig sind, dass die der Stadt Würzburg geschuldete Konzessionsabgabe und das im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) jährlich zwangsläufig entstehende Defizit erwirtschaftet wird.“
Das Verständnis dieses Auftrages geht bei den Stadtwerken sogar so weit, dass sie einen Überschuss als Kosten darstellt. Bei der Herleitung des Anfangspreises für Gas benennt die Stadtwerke Würzburg AG den „nach Vorgabe des Mehrheitsgesellschafters zu erzielenden Überschuss zur Abdeckung des Defizits für den ÖPNV“ als einen der wesentlichen Einflussfaktoren für die Preisbestimmung. Wörtlich bezeichnet die Stadtwerke Würzburg AG auf Seite 21 ihres Schriftsatzes vom 30.9.2011 den Überschuss als „Kostenposition“.
Vor dem Hintergrund ist es fraglich, ob sich das OLG Nürnberg weiter den kommunalrechtlichen Fragen verweigern darf, wie es das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 23.8.2011 und in seinem Hinweisbeschluss vom 13.9.2011 getan hat. Mit dem zitierten Auftrag hat sich die Stadt Würzburg verfassungsrechtlich und verwaltungsrechtlich in eine ziemlich missliche Situation gebracht. Das bundesweit praktizierte System der Quersubvention ist jedenfalls akut gefährdet. Mit der zitierten Aussage der Stadtwerke Würzburg und etlichen weiteren Argumenten sollte eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Kommune erfolgversprechend sein.
Über den weiteren Fortgang des Prozesses werde ich berichten und hoffe, dass mein Rechtsaqnwalt die Schriftsätze der letzten Monate bald auf die Homepage seiner Kanzlei stellt.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
Lothar Gutsche:
Im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg findet sich ein kartellrechtlich interessantes Schriftstück. Am 12.1.2006 wurde als Anlage zur Urkunde 3189 L / 2005 von Notar Dr. Peter Limmer am Amtsgericht Würzburg die „Niederschrift über die Sitzung des Aufsichtsrats der Stadtwerke Würzburg AG am 1.3.2000, im Sitzungssaal der WVV, Bahnhofstraße 12 – 18“ eingereicht. Darin heißt es (Hervorhebungen durch mich):
--- Zitat ---„ANV Keß fordert Oberbürgermeister Weber in seiner Eigenschaft als Vertreter des Kapitaleigners Stadt Würzburg auf, zu Gerüchten aus dem Rathaus über mögliche Veräußerungsabsichten Stellung zu nehmen.
Oberbürgermeister Weber erklärte dazu, daß es derzeit keine Absichten zur Veräußerung der Stadtwerke gebe, sonst würden heute auch die Verträge mit den Vorstandsmitgliedern nicht verlängert.
Es hätten Gespräche stattgefunden mit den Vorstandsmitgliedern der Bayernwerk AG und der Überlandwerk Unterfranken AG. Hier seien in aller Offenheit die Situation auf dem Energiemarkt und Zukunftsfragen erörtert worden, bei denen eine Kooperation denkbar wäre. Dazu gehöre ein möglichst günstiger Stromeinkauf. Auch die Fragen des Wettbewerbs im Strombereich insbesondere in Bezug auf den Endkunden seien Gegenstand der Gespräche gewesen. Hier müsse eine Konkurrenzsituation vermieden werden. Er habe dabei betont, daß seitens der Stadt Würzburg bzw. der Stadtwerke alle Anstrengungen unternommen würden, die Zukunft zu sichern, eine möglichst hohe Eigenständigkeit zu bewahren und die Unabhängigkeit zu erhalten.“
--- Ende Zitat ---
Quelle: 7. Registerakten (Sonderband) des Amtsgerichts Würzburg, Registergericht, Blatt 1420/1421, Stadtwerke Würzburg AG, HRB 161
Zum Verständnis dieser Aussage ist es wichtig zu wissen, dass der Fragesteller Wilfried Keß mehrere Jahre Betriebsratsvorsitzender der Stadtwerke Würzburg war und als Arbeitnehmervertreter (ANV) im Aufsichtsrat der WVV GmbH saß. Die vier Bayernwerk-Töchter Energieversorgung Oberfranken AG, Isar-Amperwerke AG, Energieversorgung Ostbayern AG und Überlandwerk Unterfranken AG wurden 2001 mit der Großkraftwerk Franken AG zur E.ON Bayern AG zusammengefasst.
Vor dem Hintergrund ist die Vermutung bestätigt, die ich im Zivilprozess mit den Stadtwerken Würzburg schon am 18.2.2009 geäußert hatte, nämlich dass zwischen den Stadtwerken Würzburg und der E.ON Bayern AG ein verbotenes Preiskartell im Sinne des § 1 GWB bzw. im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV (alt: Art. 81 EGV) bestanden hat. Die Muttergesellschaft der Stadtwerke Würzburg AG, die WVV GmbH, hat am 6.2.2008 der Öffentlichkeit eine Studie zur regionalwirtschaftlichen Bedeutung der WVV vorgestellt. Die Studie wurde vom Eduard Pestel Institut aus Hannover im Auftrag der WVV erstellt. Auf Folie 9 zeigt die Pestel-Studie einen „Preisvergleich Strom“.
Die Angebote von E.ON Bayern und der Stadtwerke Würzburg AG unterscheiden sich demnach im Jahr 2007 um 0,1 % bis maximal 1 % voneinander, d. h. faktisch überhaupt nicht. Die Preissetzung lässt eher auf ein nach § 1 GWB verbotenes Preiskartell als auf echten Wettbewerb schließen. Vor dem Hintergrund der indirekten Beteiligung E.ONs an den Stadtwerken erscheint eine solche Preisabsprache gar nicht so abwegig. Der Preisvergleich des Pestel-Instituts ist ein starkes Indiz für den fehlenden Wettbewerb beim Strombezug im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Würzburg.“ (Quelle: Seite 2-3 im Schriftsatz vom 18.2.2009 an das AG Würzburg im Verfahren Stadtwerke Würzburg AG ./. Gutsche unter Az. 30 C 2420/08, siehe http://www.ra-bohl.de/Schriftsatz_18.02.09.pdf)
Dieses spätestens im Jahr 2000 begründete Kartell hat selbstverständlich auch die Energiepreise der Stadtwerke Würzburg bei Vertragsabschluss mit mir 2001/2002 überhöht. Der Benchmark aus der Studie des Eduard Pestel-Institus zu den Strompreisen im Jahr 2007 zeigt, dass die schwerwiegenden Verstöße gegen § 1 GWB bzw. Art. 81 EGV mindestens bis 2007 andauerten.
Nach der Bezeichnung des Bundeskartellamtes hat die Stadtwerke Würzburg AG mit E.ON ein sogenanntes Hardcore-Kartell betrieben. Zu den Hardcore-Kartellen gehören insbesondere Absprachen zwischen Unternehmen über die Festsetzung von Preisen oder Absatzquoten sowie über die Aufteilung von Märkten. Wörtlich schreibt das Bundeskartellamt unter http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/publikationen/bonusregelung.php:
--- Zitat ---Hardcore-Kartelle sind schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen. Sie wirken sich für die Verbraucher grundsätzlich preistreibend aus und sind deshalb in hohem Maße wirtschafts- und sozialschädlich. Darüber hinaus behindern sie die freie wirtschaftliche Betätigung.
--- Ende Zitat ---
Darüber hinaus lieferte die Satzung der Stadtwerke Würzburg AG einige wichtige Erkenntnisse zur Preisgestaltung gegenüber Endkunden und zum Einkauf von Vorleuistungen. Diese Aspekte und einige wichtige Erkenntnisse aus der Satzung werden im Prozess am OLG Nürnberg bei nächster Gelegenheit eingebracht und dürften die kartellrechtlichen und kommunalrechtlichen Fragen noch mehr in den Vordergrund rücken.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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