Original von reblaus
@RR-E-ft
Sie kommen einfach nicht davon los, bestehende Sonderverträge mit zukünftig den Vorgaben des 8. Zivilsenats entsprechenden Sonderverträgen zu vermischen.
Bei Altverträgen mögen Ihre Ausführungen vollständig zutreffen. Nur bei Altverträgen sind diese Ausführungen überflüssig, da diese in aller Regel keine den Vorgaben des 8. Zivilsenats entsprechenden Preisänderungsklauseln beinhalten. Die dort vorliegenden Klauseln dürften größtenteils wegen § 307 BGB unwirksam sein.
Eine für jeden Sonderkunden individuelle Preisfestsetzung ist mit den Vorgaben des BGH an Preisänderungsklauseln nicht vereinbar. Das gesetzliche Preisänderungsrecht wird nur dann unverändert in Sonderverträge übernommen, wenn ihm auch dort ein allgemeines für Jedermann gültiges Preissystem zugrunde liegt. Eine unveränderte Übernahme liegt dann nicht vor, wenn die Klausel zwar wortgleich aber in ihrer Auslegung ungleich übernommen werden soll. Dadurch ist die Rechtsprechung zu den Grundversorgungsverhältnissen auf die Sonderverträge 1 : 1 übertragbar.
@reblaus
Ich kann Ihre Ausführungen nicht nachvollziehen, was nichts heißen muss.
Vor allem komme ich nicht von den Inhalten meiner - maßgeblich auch in den Rechtsabteilungen von Energieversorgungsunternehmen - absolvierten juristischen Ausbildung los, wofür ich um Nachsicht bitte.
Ich dachte, Sie hätten die Entscheidungen VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07 und KZR 2/07 gelesen, aus denen Ihnen gerade noch eine Synthese vorschwebte. Gerade KZR 2/07 zeigt doch die Unterschiede zwischen (grundversorgten) Tarifkunden und Sondervertragskunden
deutlich auf.
Ein vereinbarter Sondervertragspreis wird auch im Falle einer vereinbarten Preisänderungsklausel unbestreitbar nicht zu einem Allgemeinen Tarif. Sonderpreise unterliegen der Vertragsfreiheit und werden zuweilen bereits vor Vertragsabschluss sehr individuell kalkuliert. Wer in der Energiewirtschaft an entsprechender Stelle tätig ist, weiß das.
Splittet man einen Sondervertragspreis gedanklich in einen vereinbarten Anfangspreis und eine der Billigkeitskontrolle unterliegende Preisänderung, die das bestehende Äquivalenzverhältnis
im konkreten Vertragsverhältnis wahren soll und muss, dann kann der Maßstab der Billigkeitskontrolle nur ein
individueller sein.
Es dürfen nur solche Kostenerhöhungen für eine Preiserhöhung gegenüber dem konkreten Sondervertrags- Kunden herangezogen werden, die tatsächlich erst nach dem individuellen Vertragsabschschluss mit dem entsprechenden Kunden eingetreten sind. Schließlich geht es doch um das
Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis, das durch eine Preisänderungsklausel gewahrt werden muss. Für Preisanpassungen zugunsten des Kunden gilt spiegelbildlich Entsprechendes.
Daran ändert auch nichts, wenn man es als zulässig erachtet, dass der Lieferant den Sondervertragspreis durch öffentliche Bekanntgabe nach billigem Ermessen abzuändern gleichermaßen berechtigt und verpflichtet sein soll. Die öffentliche Bekanntgabe wird wohl eben etwas differenzierter als bei der öffentlichen Bekanntgabe einer Neufestsetzung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung ausfallen müssen.
Ob das bei Vertragsabschluss durch die Preisvereinbarung
konkret gebildtete Äquivalenzverhältnis noch gewahrt ist oder aber durch eine vorgenommene Preisänderung zu Gunsten des Lieferanten oder aber eine unterlassene Preisänderung zu Gunsten des Kunden nachträglich zu Gunsten des Lieferanten und somit zu Lasten des Kunden verschoben wurde, hätte eine Billigkeitskontrolle in Bezug auf das
konkrete Vertragsverhältnis dabei erst zu erbringen.
Es darf nicht der Fehler begangen werden, ein gesetzliches Leistungsbestimmunsgrecht mit einem vertraglich vereinbarten Leistungsbestimmungsrecht oder einer Preisänderungsklausel gleichzusetzen.
Sowohl ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht als auch ein vertraglich vereinbartes Leistungsbestimmungsrecht, das die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB zur Folge hat, führen zwar zur Billigkeitskontrolle, jedoch ist der Prüfungsmaßstab dabei zwangsläufig ein anderer, was gerade der VIII. Zivilsenat aufzeigt (VIII ZR 138/07 Tz. 16).
Ich habe es so verstanden, dass
Black und
Ronny es in Sonderverträgen, bei denen bei Vertragsabschluss kein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht vereinbart wurde, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt (VIII ZR 138/07), für möglich halten, dass ein vereinbarter Sonderpreis unter Zugrundelegung einer bestimmten Preisänderungsklausel nach billigem Ermessen gleichermaßen nachträglich abgeändert werden kann und muss, um das
Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis nach Vertragsabschluss zu wahren, was gerichtlich kontrolliert werden können soll...
Wird eine Kostenerhöhung nach Vertragsabschluss durch eine Preisänderung dabei nicht vollständig an den Kunden weitergegeben, verschiebt sich das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis zu Gunsten des Kunden. Wird dieses neue Äquivalenzverhältnis etwa zwischen den Parteien vereinbart, ist dieses und nicht etwa das ursprünglich vereinbarte Äquivalenzverhältnis durch zukünftige Preisanpassungen fortan zu wahren...
Bei Sondervertragskunden müssen nachträgliche Kostensenkungen unverzüglich und vollständig preiswirksam werden, die Preise zugunsten der Kunden angepasst werden, um das konkret vereinbarte Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis zu wahren.
Bei grundversorgten Tarifkunden ist es selbstverständlich auch unzulässig, bereits absehbare zukünftige Kostenerhöhungen vor dem tatsächlichen Eintritt der Kostenerhöhungen einzupreisen. Jedoch ist es dort ausdrücklich zulässig, Kostenerhöhungen nicht sofort, sondern erst mit zeitlicher Verzögerung einzupreisen.