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Autor Thema: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus  (Gelesen 83488 mal)

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Offline RR-E-ft

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@Black

Ich habe doch nicht behauptet, dass die Inhaltliche Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechts nicht möglich sei. Ich habe sogar eine Klausel formuliert, die dafür wohl geeignet wäre. Mir ist jedoch nicht bekannt, dass eine ähnlich formulierte Klausel bisher in irgendeinen Vertrag wirksam einbezogen worden wäre.

Offline jroettges

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In welchem Gesetz oder welcher Verordnung kann man denn etwas über das \"gesetzliche Preisänderungerecht\" nachlesen?

Offline RR-E-ft

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@jroettges

Aufgemerkt, der Mann mit dem potentiellen Hinweis auf OLG Oldenburg ist da. ;)

Siehste hier und drum herum.

Aus dem Gesetz ergibt sich nur, dass ein gesetzliches Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht  besteht, ebenso wie eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisbestimmung.

Das ist auch vollkommen unstreitig. Dafür ist es belanglos, ob man auf § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 36 Abs. 1 EnWG abstellt, so der Kartellsenat in KZR 29/06 oder aber auf § 4 AVBV bzw. § 5 GVV.

Ich meine, es ergab/ ergibt sich schon aus § 6 Abs. 1 EnWG 1935, § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 36 Abs. 1 EnWG unmittelbar und § 4 AVBV bzw. § 5 GVV regeln nur die Formalien bzw. die Form dazu.

Wenn man die Verordnungen hinwegdenkt, verbleibt es aber immer noch dabei, dass der Grundversorger gesetzlich zur Versorgung verpflichtet ist, dafür Allgemeine Preise der Grundversorgung aufzustellen hat (Pflicht) und zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen der Grundversorgung die Kunden beliefern muss, die Anspruch auf die Grundversorgung haben und auch noch grundversorgt werden wollen. Und natürlich verbleibt es dabei auch immer noch bei der gesetzlichen Verpflichtung des Grundversorgers aus §§ 2, 1 EnWG, die er bei der Preisbildung zu berücksichtigen hat.

Der Inhalt des gesetzlichen Preisanpassungsrechts  ergibt sich jedoch, anders als sein Bestand und seine Form,  nicht aus dem Gesetz, sondern erst aus den dazu ergangenen Entscheidungen des BGH (VIII ZR 36/06, KZR 2/07, VIII 138/07).

Kennt man also die Rechtsprechung dazu nicht, weiß man deshalb auch nicht,  unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Preisanpassungen aufgrund des gesetzlich bestehenden Tarifbestimmungs- und-änderungsrechts nur zulässig sind oder eine Verpflichtung zu solchen besteht und unter Beachtung der gesetzlichen Formalien durchzuführen sind).

Black gehört wohl zu jenen, die undialektisch Form und Inhalt gleichsetzen. Damit ist er nicht allein.

Offline reblaus

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Ich kann nach wie vor den Grund nicht erkennen, warum die Verbraucher angesichts des BGH Urteils vom 15.07.2009 hyperventilieren müssten. Eher erscheint es mir angebracht, dass sich die Sorgenfalten der Versorger weiter vertiefen sollten. Wird doch damit zu rechnen sein, dass die Rechtsprechung zum Sockelpreis auch auf neu abzuschließende Sonderverträge Anwendung findet.

Die Sorgen der Gaswirtschaft scheinen in diesem Punkt derart gravierend zu sein, dass Black (die herrschende Meinung zu seinem Mandantenstamm hier einmal als zutreffend unterstellt) bereits prophylaktisch, und zu einem Zeitpunkt da die durchschnittliche Umsatzrendite noch bei 10% liegt, Änderungen an dem Sockelpreisprinzip für den Fall einfordert, dass die Versorger zukünftig Verluste machen könnten.

Zitat
Original von Black Und ich gehöre derzeit zu denjenigen, die eine Tarifumstrukturierung bei Verlustgeschäften für zulässig halten.
Wäre es nicht denkbar, dass diese Verluste schneller eintreten könnten, als mancher es sich derzeit vorstellen kann? Und dass Ursache dieser Verluste der Sockelpreis sein könnte?

Ich gehe davon aus, dass Preisanpassungen des Versorgers nur dann der Billigkeit entsprechen, wenn sie die Situation bei allen Kunden angemessen berücksichtigen. Damit müssen auch die speziellen Verhältnisse beachtet werden, die bei Neukunden vorhanden sind, welche erst nach der letzten Preisanpassung einen Vertrag abgeschlossen haben. Das gleiche gilt bei abwandernden Kunden, deren Vertragsverhältnis vor der nächsten Preiserhöhung endet.

Bedingt durch den Preissockel vereinbart der Neukunde einen Preis, in dem alle Kosten, die beim Versorger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, abgegolten werden. Ihm gegenüber können daher nur noch solche Kostensteigerungen als preiserhöhend geltend gemacht werden, die nach Vertragsschluss entstehen. Dadurch ist es unbillig Bezugskostensteigerungen, die bereits längere Zeit zurückliegen, für Preiserhöhungen heranzuziehen.

Ebenfalls ist unbillig, bereits bekannte aber noch nicht vollzogene Bezugskostensteigerungen bereits vorab bei Preiserhöhungen zu berücksichtigen, da dadurch Kunden, deren Vertrag vor der Vollziehung der Bezugskostensteigerung ausläuft, unbillig benachteiligt werden (LG Köln Hinweisbeschl. v. 7.01.2009 Az. 90 O 41/07).

Im Ergebnis können Bezugskostensteigerungen nur dann billigerweise weitergereicht werden, wenn sie zeitgleich auf die Endverbraucherpreise umgelegt werden.

Zwar hat Black sicherlich gebetsmühlenhaft bei seinen Mandanten auf diese Konsequenz hingewiesen, da er die Errichtung des Preissockels bereits seit Jahren erwartet hat :D. Leider haben die Versorger diesen wohlmeinenden Rat meist leichtfertig in den Wind geschrieben, was jetzt die befürchteten Verluste verursachen könnte.

§ 307 BGB ist kein Normenkontrollinstrument. Die Regelung soll auschließlich die Auswüchse bei der einseitigen Vertragsgestaltung Einzelner begrenzen. Ein Skandal ist, wenn man eine Regelung des Gesetzgebers mit Knebelverträgen gleichsetzt, die sich Einzelne ausdenken, um ihre Vertragspartner über den Tisch zu ziehen.

Es mag ja sein, dass der Gesetzgeber häufig unkluge Gesetze erlässt, die oft auch noch schlampig formuliert wurden. Das gesetzliche Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung ist sicherlich keine gesetzgeberische Meisterleistung. Dieser Regelung vorzuwerfen, sie würde einseitig die Interessen der Gasversorger bevorzugen, und sei deshalb nach § 307 BGB ungeeignet wortgleich in Privatverträgen verwendet zu werden, ist ungerecht und halte ich für undemokratisch. Es steht uns jederzeit frei, eine Mehrheit dafür zu organisieren, dass eine transparentere Regelung geschaffen wird, die dann automatisch auch alle neu abgeschlossenen Sonderverträge ändern würde.

Insoweit würde eine entsprechende Rechtsprechung des BGH sogar ermöglichen, Verträge gegen den Willen der Versorger zu Gunsten der Verbraucher zu ändern.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Zitat
Original von reblaus

Insoweit würde eine entsprechende Rechtsprechung des BGH sogar ermöglichen, Verträge gegen den Willen der Versorger zu Gunsten der Verbraucher zu ändern.

Echt?! In der Theorie klingt das gut, wie so vieles von Ihnen.

Wie würde denn Ihr enstprechender Klageantrag auf Kundenseite  lauten und wie begründen Sie einen solchen?

§ 315 BGB ist bei Sonderverträgen unmittelbar nicht anwendbar, weil ein Preis vereinbart wurde (vgl. BGH VIII ZR 36/06 Tz. 32 und VIII ZR 138/07 Tz. 16)

Dafür, dass der Sondervertragskunde auf Preisabsenkung klagen kann, muss erst einmal eine wirksame vertragliche Verpflichtung zur Preisabsenkung bestehen, die klar regelt, unter welchen Umständen in welchem Umfang der Preis nachträglich abgesenkt werden muss. Finden Sie die erst mal.

Könnte vielleicht in der Praxis auch sein, der Sondervertragkunde klagt auf Preisabsenkung aus der enstprechend hinreichend konkreten Klausel, derweil der Versorger aus gegebenem Anlass  dessen Vertrag ohne Begründung ordnungsgemäß kündigt. Immerhin besteht Vertragsfreiheit und nicht etwa gestzliche Versorgungspflicht.

Wenn es  bei der Grundversorgung eine Pflicht zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten gibt, wie es jetzt auh der VIII. Zivilsenat feststellt,  dann gibt es keinen sankrosanten \"vereinbarten\" Preissockel.

Es gibt im Bereich der gesetzlichen Versorgungspflicht zu Allgemeinen Tarifen keinen vereinbarten Anfangspreis, weil die künstliche Aufspaltung in einen vereinbarten Anfangspreis und einen einseitig bestimmten Folgepreis zwangsläufig zu willkürlichen Zufallsergebnissen abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses führen muss, was der Kartellenat des BGH im Urteil vom 18.10.2005 KZR 36/04 Tz. 9 ff. längst zutreffend herausgearbeitet hatte.

Der Allgemeine Preis ist für Neu- und Bestandskunden als \"Allgemeiner Preis\" gleich unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dabei jeweils das Ergebnis der Ermessensentscheidung des Grundversorgers, die Allgemeinen Preise zu erhöhen, abzusenken oder aber stabil zu halten, was es rechtfertigt, den Gesamtpreis der Billigkeistkontrolle zu unterziehen, wie es auch der Fall ist, wenn sich die Parteien bei Vertragsbaschluss auf keinen Preis geeinigt haben, sondern dem einen Vertragsteil vertraglich das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt haben.

Denn einem solchen vertraglich vereinbarten Leistungsbestimmungsrecht entspricht auch das gesetzliche Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht, weil der Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist.

Die Grundversorger sind verpflichtet, Allgemeine Preise der Grundversorgung zu bestimmen. Sie müssen diese so bestimmen, dass auch Neukunden nur solche Allgemeinen Preise angeboten werden, die der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2, 1 EnWG entsprechen.

Die gestzliche Verpflichtung der Grundversorger geht also dahin, jeweils ein Äquivalenzverhältnis (Preis-Leistungs- Verhältnis) zu bestimmen, welches ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 2, 1 EnWG entspricht, undzwar gleichermaßen für Bestands- und Neukunden unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt. Gerichtlich kontrollierbar sein muss dabei, ob das so einseitig bestimmte Äquivalenzverhältnis dem Maßstab der Billigkeit entspricht.

Die GVV schafft einen Ausgleich der Interessen eines zur Grundversorgung verpflichteten Unternehmens, das dafür Allgemeine Preise aufzustellen hat, Preisanpassungen wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV nicht im Wege von Änderungskündigungen durchsetzen kann und deshalb auf ein einseitiges Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht angewiesen ist, wobei der Allgemeine Tarif geetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, und dessen Kunden.

Völlig anders ist die Situation bei Sonderverträgen, die der Vertragsfreiheit unterliegen. Auch die Interessenlage der Parteien ist eine andere.

Die Preise für Bestands- und Neukunden müssen nicht gleich sein. Kunden, die den Vertrag zu verschiedenen Zeitpunkten geschlossen haben, können zu unterschiedlichen Preisen beliefert werden.  Eine entsprechende Preisspaltung zwischen Neu- und Bestandskunden besteht etwa bei neu abgeschlossenen Gas- Sonderverträgen der Erfurter E.ON Thüringer Energie AG.

Bei Sonderverträgen wird tatsächlich ein Preis vereinbart, der grundsätzlich für die Dauer des Vertragsverhältnisses für beide Vertragsteile gleichermaßen verbindlich ist, sofern nicht ausnahmsweise  eine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart wurde, die eine einseitige Änderung ermöglicht.

Die Preisanpassungsklausel muss bei Meidung ihrer Unwirksamkeit das Äquivalenzverhältnis wahren und darf keine Verschiebung zu Lasten des Vertragspartners des Klauselverwenders ermöglichen.

Der aufällige Widerspruch zwischen vereinbarten Preis und Preissenkungsverpflichtung bei einsetigem Leistungsbestimmungsrecht trat nur auf, weil der VIII. Zivilsenat - möglicherweise aus einer Laune heraus- in der Entscheidung vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 obiter dicta den Abschluss eines Tarifkundenvertrages dem Abschluss eines Sonderevertrages mit Preisvereinbarung gleichsetzte und an diesem Fehler sodann in den Tarifkundenentscheidungen vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 und vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 stur festhielt, sich über die zutreffende Erkentnis des Kartellsenats in der Entscheidung vom 18.10.2005 - KZR 36/04 Tz. 9ff. hinwegsetzte.

Dieser nicht zu leugnende Widerspruch, denn allenfalls hier Ronny nicht sehen mag oder kann,  muss wieder aufgelöst werden, indem Allgemeine Preise insgesamt der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegen, Sondervertragspreise jedoch nach wie vor nicht.

Die Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln sollte sich nach den allgemeinen Kriterien richten, die dafür bestehen, zumal § 310 Abs. 2 BGB eine sektorspezifische Einschränkung bei der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB gar nicht zulässt.

Zitat
Original von reblaus
§ 307 BGB ist kein Normenkontrollinstrument. Die Regelung soll auschließlich die Auswüchse bei der einseitigen Vertragsgestaltung Einzelner begrenzen. Ein Skandal ist, wenn man eine Regelung des Gesetzgebers mit Knebelverträgen gleichsetzt, die sich Einzelne ausdenken, um ihre Vertragspartner über den Tisch zu ziehen.

Es mag ja sein, dass der Gesetzgeber häufig unkluge Gesetze erlässt, die oft auch noch schlampig formuliert wurden. Das gesetzliche Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung ist sicherlich keine gesetzgeberische Meisterleistung. Dieser Regelung vorzuwerfen, sie würde einseitig die Interessen der Gasversorger bevorzugen, und sei deshalb nach § 307 BGB ungeeignet wortgleich in Privatverträgen verwendet zu werden, ist ungerecht und halte ich für undemokratisch. Es steht uns jederzeit frei, eine Mehrheit dafür zu organisieren, dass eine transparentere Regelung geschaffen wird, die dann automatisch auch alle neu abgeschlossenen Sonderverträge ändern würde.

Klingt seltsam. Niemand beabsichtigt oder verlangt eine Normenkontrolle über § 307 BGB, der nur der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient.

Ich weiß nicht, wer eine Anwendung von § 310 Abs. 2 BGB auch auf die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB als demokratisch legitimiert ansehen wollte. § 307 BGB wird in § 310 Abs. 2 BGB ausdrücklich nicht genannt, was nicht etwa an einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers lag. Der Wortlaut des Verordnungstextes selbst stammt vom Verordnungsgeber, der Exekutive, die sich keiner demokratischen Wahl stellt. Möglicherweise haben Sie ein anderes Demokratieverständnis.

Die Bestimmungen der GVV dient dem Interessenausgleich im Bereich der Grundversorgung, nicht aber einer davon abweichenden Interssenlage außerhalb derselben. Deshalb hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit eröffnet, für Sonderverträge mit Haushaltskunden eine besondere Verordnung zu erlassen, die es bisher nicht gibt. Gesetz- und Verordnungsgeber haben ausdrücklich bestimmt, dass die Bestimmungen der GVV nur für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung gelten, § 1 GVV.

Wenn Black ehrlich ist und tatsächlich eine Wahrung des Äquivalenzverhältnisses durch Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen beabsichtigt, dann ist der weite Spielraum der Billigkeit dafür nach der st. Rechtsprechung des BGH ungeeignet, BGH NJW 2000, 651; KZR 10/03 unter II.6).

Es bedarf deshalb Klauseln, die die Zusammsetzung des vereinbarten Preies aus dessen Kostenbestandteilen offen legen, und zudem Preisrevisionszeitpunkte im vornherein festlegen wie auch die Richtlinien bestimmen, nach denen Preiserhöhungen und Preisabsenkungen im Umfang geänderter Kosten gleichermaßen vorzunehmen sind, vgl. BGH KZR 10/03, III ZR 63/07, III ZR 247/06, KZR 2/07, XI ZR 78/08.

Die Auflösung des Widerspruchs hat wohl zur Voraussetzung, dass der VIII. Senat die Größe hat, seine o. g. Rechtsprechung zur eingeschränkten Kontrolle von Allgemeinen  Tarifpreisen ausdrücklich aufzugeben und zu korrigieren. Dem XI. Zivilsenat des BGH gelang entsprechendes in XI ZR 78/08 -  allerdings erst nachdem der bisherige Senatsvorsitzende Nobbe in den Ruhestand gegangen war.

Offline bolli

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Zitat
Original von RR-E-ft

Die Auflösung des Widerspruchs hat wohl zur Voraussetzung, dass der VIII. Senat die Größe hat, seine o. g. Rechtsprechung zur eingeschränkten Kontrolle von Allgemeinen  Tarifpreisen ausdrücklich aufzugeben und zu korrigieren. Dem XI. Zivilsenat des BGH gelang entsprechendes in XI ZR 78/08 -  allerdings erst nachdem der bisherige Senatsvorsitzende Nobbe in den Ruhestand gegangen war.

Wobei sich dann ja wohl nur noch die Frage stellt, wann Herr Ball in Ruhestand zu gehen gedenkt ?  ;)

Offline RuRo

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@bolli
Und dann? - meines Wissens werden die Entscheidungen vom jeweiligen Senat getroffen und nicht vom Vorsitzenden als Souverän.

Auch wenn die Entscheidungen nur selten für Freude sorgen. Es liegt offenbar nicht nur an einer Person.

BGH - VIII. Zivilsenat

Also, was soll das?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline reblaus

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@RR-E-ft
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Echt?! In der Theorie klingt das gut, wie so vieles von Ihnen.

Wie würde denn Ihr enstprechender Klageantrag auf Kundenseite lauten und wie begründen Sie einen solchen?
Da gibt es keinen Klageantrag sondern die Bundesregierung ändert die GasGVV mit Zustimmung des Bundesrates.

Sie können über die Intransparenz des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes in der Grundversorgung lamentieren so lange Sie wollen. Selbst wenn ich Ihnen in der Analyse Recht gebe, so ist doch unbestreitbar, dass es sich um eine vom Gesetzgeber geschaffene Norm handelt, und dieser eine andere Qualität zukommt, als einer von einer Vertragspartei einseitig formulierten Klausel. In einer Demokratie kommt dem Gesetzgeber eine Vorbildfunktion zu. Wenn er schlampig formuliert, kann der Souverän für eine Mehrheit sorgen, die sorgfältiger arbeitet. Solange dies nicht geschieht, ist auch die schlampige Norm demokratisch legitimiert. Der BGH hat daher ein gewichtiges Argument auf seiner Seite, wenn er demokratisch legitimierten Normen Vorbildcharakter zumisst.

Sie können dieses Argument natürlich negieren solange Sie wollen, aber im Ergebnis machen Sie dann nur den nomos, und finden sich einfach nicht mit Realitäten ab, die Ihrer Ansicht zuwiderlaufen.

Es ist natürlich völlig unbefriedigend, dass Bezugskostensteigerungen nur dann billig auf den Kunden abgewälzt werden können, wenn sie zeitgleich zu einer Preiserhöhung führen. Ebenso ist es mit den marktwirtschaftlichen Notwendigkeiten unvereinbar, dass Versorger bis zu den Grenzen der Unzumutbarkeit, somit bis zur Insolvenzgefahr Verluste aus fehlerhaft kalkulierten Preisen hinnehmen müssen. Beide Folgen sind aber zwingende Ergebnisse der Rechtsprechung zum Preissockel. Was ja nur bedeutet, dass die ökonomischen Folgen dieses Instruments nicht wirklich durchdacht wurden. Irgendwann wird ein Versorger dadurch an den Rande des Ruins getrieben werden. Spätestens dann wird auch ein BGH nochmals neu nachdenken. Solange das aber nicht passiert ist, sollten Sie sich einfach mit dieser Tatsache abfinden. Allein der Schrei \" Skandal\" wird daran nämlich gar nichts ändern.

Offline nomos

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Zitat
Original von reblaus
....
Sie können dieses Argument natürlich negieren solange Sie wollen, aber im Ergebnis machen Sie dann nur den nomos, und finden sich einfach nicht mit Realitäten ab, die Ihrer Ansicht zuwiderlaufen.
....
Ebenso ist es mit den marktwirtschaftlichen Notwendigkeiten unvereinbar, dass Versorger bis zu den Grenzen der Unzumutbarkeit, somit bis zur Insolvenzgefahr Verluste aus fehlerhaft kalkulierten Preisen hinnehmen müssen. Beide Folgen sind aber zwingende Ergebnisse der Rechtsprechung zum Preissockel. Was ja nur bedeutet, dass die ökonomischen Folgen dieses Instruments nicht wirklich durchdacht wurden. Irgendwann wird ein Versorger dadurch an den Rande des Ruins getrieben werden. Spätestens dann wird auch ein BGH nochmals neu nachdenken. Solange das aber nicht passiert ist, sollten Sie sich einfach mit dieser Tatsache abfinden. Allein der Schrei \" Skandal\" wird daran nämlich gar nichts ändern.
    @reblaus, richtig, ich mache nicht die \"Reblaus\" und finde mich mit diesen \"Zuständen\" bei der für die Menschen existenziellen Energieversorung ab! Was verstehen Sie unter Rechtsstaatlichkeitsprinzip und was für ein Demokratieverständnis haben Sie? Wer mal ein demokratisches Mandat hat, der darf dann tun und lassen was er will, sein Handeln, auch das Fehlerhafte und Falsche, ist ja demokratisch legitimiert!? Was ist demokratisch legitimiert?

    Ihre \"Marktwirtschaftliche Notwendigkeiten\" beinhalten auch die Insolvenz! Wer sich in einer Marktwirtschaft verkalkuliert und darauf Verträge eingeht, der hat die Folgen zu tragen, im Extremfall auch die Insolvenz! \"Pacta sunt servanda\". Man braucht dazu keinen per Richterrecht fixierten \"Preissockel\"!

    Bemerkenswert, Sie machen sich Sorgen um die Versorger, die an den Rand des Ruins getrieben werden könnten! Die Realität ist eine andere!

    Der überwiegende Teil der Versorger machen in jeder Phase Profit, selbst in Zeiten wo der Absatz erheblich zurückgeht steigen die Gewinne.
    In anderen Branchen ist das nicht so, da herrscht Wettbewerb!

Offline reblaus

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@nomos
Jetzt haben Sie meine Argumentation ganz und gar nicht begriffen.

Die Grundversorgungspflicht geht bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und nicht bis zur Insolvenz.

Dem Souverän steht es regelmäßig frei, die gewählten Volksvertreter durch Bessere zu ersetzen. Dummerweise machen unsere Mitsouveräne nicht immer das was Sie und ich wollen. Dies zu akzeptieren ist demokratisch. Dass Sie unter Demokratie verstehen, dass das gemacht wird, was Sie für richtig halten, haben Sie bereits hinlänglich mitgeteilt.

Wenn Sie ein Energierecht anstreben, bei dem der Versorger riskiert bei einer Fehlkalkulation sein Unternehmen zu riskieren, weil er aus den falsch kalkulierten Vertragsverhältnissen nicht mehr herauskommt, erreichen Sie das Gegenteil dessen, was Sie anstreben. Kein vernünftiger Unternehmer wird sich eines solchen Marktes annehmen. Die wenigen bereits involvierten Unternehmen bleiben schön unter sich. Da braucht es zukünftig gar keine Kartellabsprachen mehr.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Es ist auch nicht leicht, Ihre Argumentation zu begreifen.
Ihre Argumente tragen nicht.

§ 5 GVV ist die notwendige Kehrseite von § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV.

Dass Sonderverträge hingegen durch den Versorger durch ordnungsgemäße Kündigung beenden lassen, ist höchstrichterlich geklärt (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

Ohne gesetzliche Versorgungspflicht bis zur Grenze der Unzumutbarkeit lässt sich auch kein nicht näher spezifiziertes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht rechtfertigen. Die gesetzliche Versorgungspflicht lässt eine weitere Konkretisierung des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gar nicht zu  (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 23, 26, 29).

Daran nimmt niemand Anstoß, auch ich nicht. Warum auch. Ich war schon immer der Auffasung, dass es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht handelt, das der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegt und auch zu nachträglichen Preisabsenkungen verpflichtet, nämlich wenn der einseitig bestimmte Preis in Bezug ausf seine Kostenbasiertheit insgesamt unbillig (geworden) ist.

Die Verpflichtung zur Versorgung bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und die Verpflichtung, dafür Allgemeine Preise zu bestimmen, ergibt sich aus §§ 36, 38 EnWG ausschließlich  für die Grund- und Ersatzversorgung.

Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie der Meinung sind, das  gesetzliche Preisanpassungsrecht  für die Grundversorgung enthalte eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten (BGH KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08], diese gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung sei jedoch für grundversorgte Kunden  gerichtlich nicht durchsetzbar, vielmehr bedürfe es darüber hinaus noch einer Änderung der GVV, für welche man sich über demokratische Wahlen entscheiden könnte?

Das kann ich nicht nachvollziehen.

Für Sonderverträge gibt es keine Verordnung, selbst auch für Sonderverträge mit Haushaltskunden nicht, obschon ein Verordnungsermächtigung dazu besteht.

§ 39 EnWG berechtigt hingegen nicht dazu, Verträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung inhaltlich festzulegen. Der Verordnungsgeber hat sich mit § 1 GVV innerhalb der Grenzen der Verordnungsermächtigung bewegt. Die Grundversorgungsverordnungen brauchen auch nicht geändert werden, weil sie für die Grundversorgung alles so umfassend regeln, wie es geregelt werden konnte.

Zum Demokratieverständnis:

§ 315 BGB findet keine direkte  Anwendung auf Verträge, bei denen sich die Parteien bereits auf einen Preis geeingt haben. Die Norm findet nur direkte Anwendung, wenn sich das einseitige Leistungsbestimmungsrecht aus der vertraglichen Abrede bei Vertragsabschluss oder aber aus einer gesetzlichen Regelung ergibt.

Die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB gilt für alle Verträge gleichermaßen, die nicht Gegenstand eines gesetzlichen Kontrahierungszwangs sind. § 310 Abs. 2 BGB ist nicht geeignet, eine sektorspezifische Sonderbehandlung in Bezug auf § 307 BGB zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat eine solche gar nicht zugelassen, so dass § 307 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf Sonderveträge im Energiebereich  uneingeschränkte Geltung beansprucht.

Auch Gerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers (Parlaments) zu beachten, so lange nicht die Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung festgestellt ist. Das Verwerfungsmonopol liegt beim Bundesverfassungsgericht, dem das zweifelnde Gericht das Verfahren ggf. vorzulegen hat.

Ich würde großen Anstoß daran nehmen, wenn contra legem § 307 BGB auf Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energielieferungsverträgen eingeschränkt angewandt würde (gegenüber BGH NJW 2000, 651; KZR 10/03 unter II.6; VIII ZR 25/06; III ZR 63/07; III ZR 247/06; XI ZR 78/08].

Ihre Überlegungen in Bezug auf eine Insolvenzgefahr sind unter Berücksichtigung des unzweifelhaft  bestehenden Tarifbestimmungs- und -änderungsrechts gem. § 5 GVV für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung ebenso nicht nachvollziehbar wie für den Bereich der Sonderverträge, die durch ordnungsgemäße Kündigung beendet werden können, ausnahmsweise sogar außerordentlich gem. §§ 313, 314 BGB.

Sie bauen in Ihren Beiträgen immer nur Popanze auf.

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Zitat
Es ist auch nicht leicht, Ihre Argumentation zu begreifen.
Vielleicht liegt dies einfach daran, dass Sie avisierte Rechtsprechung des BGH, die Ihnen nicht passt, aus Ihrem Gedächtnis streichen, und meine Argumentation auf dieser Frage aufbaut. Dann kann das gar nichts werden.

Zitat
Die Verpflichtung zur Versorgung bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und die Verpflichtung, dafür Allgemeine Preise zu bestimmen, ergibt sich aus §§ 36, 38 EnWG ausschließlich für die Grund- und Ersatzversorgung.
Der Preissockel gilt zumindest nach meiner Meinung auch nur in der Grundversorgung.

Zitat
Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie der Meinung sind, das gesetzliche Preisanpassungsrecht für die Grundversorgung enthalte eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten (BGH KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08], diese gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung sei jedoch für grundversorgte Kunden gerichtlich nicht durchsetzbar, vielmehr bedürfe es darüber hinaus noch einer Änderung der GVV, für welche man sich über demokratische Wahlen entscheiden könnte?

Das kann ich nicht nachvollziehen.
Ich kann nicht nachvollziehen wie Sie darauf kommen. Man sollte nur so kompliziert denken, wie es der Überblick über die einzelnen Gedanken zulässt.

In § 307 BGB steht nicht wörtlich drin, dass ein einseitiges der Billigkeit entsprechendes Preisanpassungsrecht durch AGB nicht vereinbart werden kann. Es geht daher nicht darum, dass die Gerichte das Gesetz nicht anwenden, sondern Ihre Interpretation des Gesetzes kein Gehör findet. Ihre Interpretation beruht auf Gerichtsentscheidungen. Die Rechtsprechung kann durch Gerichte auch dann geändert werden, wenn dadurch Ihre Rechtsauffassung aufgegeben wird. Dies ist sogar demokratisch.

Zitat
§ 39 EnWG berechtigt hingegen nicht dazu, Verträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung inhaltlich festzulegen. Der Verordnungsgeber hat sich mit § 1 GVV innerhalb der Grenzen der Verordnungsermächtigung bewegt. Die Grundversorgungsverordnungen brauchen auch nicht geändert werden, weil sie für die Grundversorgung alles so umfassend regeln, wie es geregelt werden konnte.
Warum Sie die Regelung des einseitigen Preisanpassungsrechts in der Grundversorgung so toll finden, sich aber fast körperlich dagegen wehren, die gleiche Regelung auf Sonderverträge übertragen zu können, bleibt Ihr Geheimnis. Wenn Sie mit der vorhandenen Regelung so zufrieden sind, brauchen Sie sie auch nicht ändern zu wollen. Da haben Sie schon Recht. Ich habe Ihnen fälschlicherweise unterstellt, Sie fänden das gesetzliche Preisanpassungsrecht zu intransparent, und Sie auf die Möglichkeiten hingewiesen, Mehrheiten zu organisieren, die die unliebsamen Normen ändern.

Die Insolvenzgefahr spielt für mich nur insoweit eine Rolle, als ich die wirtschaftliche Unzumutbarkeit erst dann gegeben sehe, wenn Insolvenzgefahr droht. Derzeit dürfte diese Gefahr theoretischer Natur sein. Angesichts sich ändernder Marktstrukturen und im Fluss befindlicher Rechtsprechung kann sich das aber schnell ändern.

Ob es in zukünftigen Verträgen überhaupt noch so sehr auf die Unterscheidung zwischen Grundversorgung und Sonderverträgen ankommen wird, sehe ich noch nicht mit der gleichen schlafwandlerischen Sicherheit wie Sie. In der PM zu Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07 führt der BGH nämlich folgendes aus.
Zitat
Der Senat hat entschieden, dass es für die Unterscheidung zwischen Tarifkundenverträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 1 Abs. 1 AVBGasV (jetzt Grundversorgungsverträgen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005) und Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden darauf ankommt, ob das Versorgungsunternehmen – aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers – die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften anbietet oder ob das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgt.
Auffällig hierbei ist, dass das Kriterium der Gasmenge nicht erwähnt wird, obwohl davon auszugehen ist, dass der Kunde auch mit Gas heizt. Vielleicht ein Hinweis darauf, dass der 8. Zivilsenat skandalöserweise schon wieder beabsichtigt, von Ihrer Rechtsauffassung abzuweichen, wenn nicht gar sich einen Sch... drum zu scheren gedenkt.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Ich kann Ihren Beitrag nicht nachvollziehen.

§ 10 Abs. 1 EnWG 1998 kannte keine Beschränkung auf eine Gasmenge. Woraus wollen Sie eine solche entnehmen?

§ 36 EnWG knüpft an den Begriff des Haushaltskunden gem. § 3 Nr. 22 EnWG an. Zudem muss die Belieferung zu den als solchen veröffentlichten jeweiligen Allgemeinen Preisen der Grundversorgung  vereinbart sein, ein gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB bestehen.

Nur bei Tarifkunden/ Grundversorgung besteht eine gesetzliche Verpflichtung, rückläufige Kosten auch mit Preisabsenkungen an die Kunden weiter zu geben (BGH KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08].

Ein Sondervertrag ist auch nicht von der Gasmenge abhängig, sondern nur davon, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde, wonach die Belieferung nicht innerhalb der Grundversorgung erfolgt.

Typischerweise wird bei Sonderverträgen bei Vertragsabschluss ein bestimmter Gaspreis vertraglich vereinbart, der grundsätzlich für beide Vertragsteile für die gesamte Vertragsdauer gleichermaßen verbindlich ist.

Nur seltenst wird statt dessen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB  bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart. Die vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 1 BGB hat die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises zur Folge (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 VIII ZR 36/06 Tz. 32 und Urt. v. 19.11.2008 VIII ZR 138/07 Tz. 16). Die vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn sich die Parteien auf einen Preis geeinigt haben (vgl. BGH, aaO.)

Ob ein vertraglich vereinbarter Preis nachträglich einseitig geädert werden kann, hängt davon ab, ob eine Preisänderungsklausel überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und ob eine solche einbezogene Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält (vgl. BGH III ZR 63/07; III ZR 247/06; KZR 2/07; VIII ZR 274/06; XI ZR 78/08].

Eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei einem Kostenrückgang besteht bei Sonderverträgen deshalb nur, wenn eine solche wirksam vertraglich vereinbart wurde.

Die Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Tarifkundenversorgung lag auch noch nie bei einer Insolvenzgefahr.

Wenn jemand in einem Vorwerk fünf Kilometer von der nächsten Siedlung und von einer der örtlichen Versorgung dienenden Niederdruckleitung entfernt einen Anschluss an das örtliche Gasnetz begehrte, nur um bei einem Jahresverbrauch von 2.500 kWh einen Gasherd zu betreiben, dann war die begeherte Versorgung wohl für das gesetzlich versorgungspflichtige EVU wirtschaftlich unzumutbar, egal wie wirtschaftlich prosper es sonst dastand.

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Wir reden aber schon von zukünftig abzuschließenden Verträgen, bei denen eine inhaltsgleiche Preisanpassungsklausel wie in der Grundversorgung einbezogen werden soll? Was typischerweise bisher in solchen Verträgen vereinbart worden ist, und was nach dem Urteil vom 15.07.2009 vereinbart werden wird, sind zwei paar Stiefel. Wenn man aufs Rathaus geht ist man danach meist schlauer.

Hat irgendjemand angezweifelt, dass ein anfänglich vereinbarter Vertragspreis keiner Billigkeitskontrolle mehr unterliegt, oder dass es üblich wäre auch den Anfangspreis bereits einseitig nach billigem Ermessen festzulegen? Falls nein, möchten Sie dass wir über dieses Thema diskutieren, oder warum streuen Sie diese Frage ein?

Aus der PM des BGH entnehme ich, dass der VIII Zivilsenat nicht unbedingt der Auffassung ist, dass die Abgrenzung von Grundversorgung zu Sondervertrag anhand der bezogenen Gasmenge bzw. anhand der unterschiedlichen Tarife vorgenommen werden kann. Wenn dem so ist, werden Heizgaskunden in Zukunft über die Grundversorgung beliefert werden. Die Frage der korrekten Ausformulierung einer Preiserhöhungsklausel stellt sich dann gar nicht mehr.

Wobei es sowieso äußerst fraglich ist, dass die Gerichte mit neuen Vertragsverhältnissen noch in der gleichen Weise beschäftigt sein werden, wie mit dem Altbestand. Es herrscht schließlich endlich Wettbewerb. Jeder der mit seinem Versorger und dessen Knebelbedingungen oder mit der gesetzlichen Regelung unzufrieden ist, kann ja wechseln, und sich einen Lieferanten mit angenehmeren Konditionen suchen.

Offline RR-E-ft

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Original von reblaus
@RR-E-ft
Wir reden aber schon von zukünftig abzuschließenden Verträgen, bei denen eine inhaltsgleiche Preisanpassungsklausel wie in der Grundversorgung einbezogen werden soll? Was typischerweise bisher in solchen Verträgen vereinbart worden ist, und was nach dem Urteil vom 15.07.2009 vereinbart werden wird, sind zwei paar Stiefel. Wenn man aufs Rathaus geht ist man danach meist schlauer.

@reblaus

Ich stelle mir schon länger die Frage, wovon Sie hier reden bzw. \"hyperventilieren\", wie Sie es gelegentlich auszudrücken pflegen. Das möchte ich gern eingestehen.

Ich rede von der Situation, wie sich sich bereits seit Einführung einer gesetzlichen Versorgungspflicht mit § 6 Abs. 1 EnWG 1935 darstellt und an der sich (bis auf die Eingrenzung des anspruchsberechtigten Kundenkreises) seither nicht das geringste geändert hat, wenn man zudem von der Einführung der §§ 305 ff. BGB und der jüngeren Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln absieht.

Ich kann mir wenig vorstellen, dass zu erwarten steht, dass Lichtblick, E wie einfach, Nuon usw. alsbald flächendeckend nur noch Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG für Heizgaskunden  anbieten können. Ich würde es diesen Unternehmen  wünschen.

Völlig auszuschließen wäre eine solche Entwicklung natürlich nicht, wenn andere Energielieferanten jetzt bisherige Sonderverträge  auf Grundversorgung umstellen sollten, um etwa die Gasbelieferung wegen der höheren Konzessionsabgabe gem. § 2 Abs. 2 KAV nur noch zu höheren Preisen anzubieten und sich nebenbei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle und gesetzlichen Verpflichtung zur Preisabsenkung bei einem Kostenrückgang umfassend zu versichern....

Die Forderung nach höheren Konzessionsabgaben werden Versorger, die auf Grundversorgung umstellen, auch immer mehr aus den Rathäusern des Landes hören. Die Kommunen sind bereits aufgewacht. Es gibt nicht wenige Kommunen, die sich  nunmehr nicht vollkommen unberechtigt Hoffnung auf Nachentrichtung erhöhter Konzessionsabgaben auch für die Vergangenheit machen, insbesondere im süddeutschen Raum. Und natürlich ist man insoweit erst recht schlauer, wenn man aus dem Rathaus kommt.

Das gesetzliche Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht und die Bindung des Allgemeinen Preises der Grund- und Ersatzversorgung an den Maßstab der Billigkeit wie auch die daraus resultierende gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung bei einem Kostenrükgang werden so lange Bestand haben, wie es eine gesetzliche Versorgungspflicht gibt und weiter auch nur in diesem Bereich gelten. Da wird sich nichts ändern.

Wie sich die inhaltliche Gestaltung der Sonderverträge zukünftig gestaltet, steht auf einem völlig anderen Blatt.

Ohne Prophet zu sein, denke ich, die Entwicklung wird eine Richtung nehmen, wie sie bereits bei der Erfurter E.ON Thüringer Energie AG ihren Anfang genommen hat un die entsprechenden Folgen zeitigen, welche ich ausdrücklich begrüße. Ich weiß, dass bei der Erfurter E.ON Thüringer Energie AG überwiegend sehr weitsichtige Kollegen in der Rechtsabtilung tätig sind, und man sich dort weiterer entsprechnder Expertisen versichert.
Die Zahl der Sonderverträge, die eine rechtlich anerkannte Möglichkeit zur einseitigen Preisänderung  enthalten, wird deshalb wohl eher gegenüber dem jetzigen Zeitpunkt konstant bleiben.

Ich habe schon gesehen, dass Sie gern vorgeben,  kartellrechtlich auch noch etwas in petto zu haben.

Ich halte alle Ihre  Beiträge bei einer Gesamtschau  für  gleichermaßen fundiert und  glaubwürdig.

 

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