Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

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Opa Ete:
Moin zusammen,

Sonderverträge insbesondere, die darin enthaltenen Preisanpassungsklausel sollten so eindeutig formuliert sein, dass es
überhaupt keinen Ermessungsspielraum bei der Auslegung der Klauseln gibt.
Wenn die Preisanpassungsklausel eindeutig ist - also mathematisch nachvollziehbar, z.B. der Arbeitspreis pro kwh erhöht sich jedes Jahr um 2%, dann ist alles klar, da brauchts keine Inhalstkontrolle mehr, dann habe ich den Anfangspreis bestätigt und kann mir die Preise in 5 Jahren selbst ausrechnen. Ich würde selbst eine Klausel noch für gültig halten, die eine Spanne beinhaltet, so nach dem Motto \"wir sind berechtigt die Preise bis zu 3% im Jahr zu erhöhen\". Wenn die Preisanpauungsklausel aber z.B. lautet \"wir sind berechtigt die Preise nach unserem Ermessen zu erhöhen\",
dann geht sowas natürlich nicht, dann ist ganz klar der Verbraucher im Nachteil und muss ein Instrument haben, diese Preise zu überprüfen, allerdings bin ich der Meinung, dass man als Sondervertragskunde in jedem Fall den Anfangspreis bezahlen muss, weil den hat man in jedem Fall anerkannt.

Gruß Opa Ete

Black:

--- Zitat ---Original von nomos

--- Zitat ---Original von Ronny
Was halten denn die anderen Forumsteilnehmer von der Idee, die Unbilligkeitseinrede im Bereich von Sonderkundenverträgen auszuschließen - nach Treu und Glauben?
--- Ende Zitat ---
Ja, wenn das für den Kunden günstiger ist und das auch noch der bisherigen Verkehrssitte entsprach.  ;)

--- Ende Zitat ---
Und?
Ist es denn für den Kunden günstiger, wenn die Unbilligkeitseinrede ausgeschlossen ist?

jofri46:
Ich bin nun kein \"Energierechtler\", unterstelle aber einmal, dass die GasGVV bzw. AVBGasV als Ganzes ein ausgewogenes Rechte- und Pflichtenverhältnis zwischen (Grund-)Versorger und Verbraucher widerspiegeln. So verstehe ich auch, was RR-E-ft mit seinem Beitrag gestern u. a. aufzeigen wollte.

Wenn nun die Bedingungen eines Sondervertrages diese Ausgewogenheit der gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr wahren, den Verbraucher gar schlechter stellen (m. E. zwangsläufig, wenn der Versorger nicht zugleich Grundversorger ist), hält dann die unveränderte  Übernahme  von § 5 Abs. 2 GasGVV noch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand?

Black hat das mal, wenn ich mich recht erinnere, als (unzulässige?) \"Rosinenpickerei\" bezeichnet.

Diese aus meiner Sicht notwendige Differenzierung zwischen der GasGVV uneingeschränkt als Ganzes oder lediglich einseitig den Versorger  begünstigende einzelner Regelungen bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB lassen die Urteilsgründe des BGH vom 15.07., nach allem was ich bisher dazu gelesen habe, leider vermissen.

Black:
Die Diskussion, ob es denn sein kann, dass eine Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts in Sonderverträge möglich ist und ob das auch den Vorgaben des § 307 BGB entspricht ist jetzt überflüssig geworden, da der BGH in gleich zwei Entscheidungen diese Frage mit ausführlicher Begründung bejaht hat.

Es ist natürlich noch immer möglich abweichende Auffassungen zu vertreten und diese in Foren, Büchern, Aufsätzen kundzutun. Auf die Rechtspraxis in künftigen hat das aber keinen relevanten Einfluss mehr, da die überwiegende Anzahl der Gerichte dem BGH folgen wird oder eine Aufhebeung des Urteils in der nächsten Instanz riskiert.

Für die Praxis stellt sich nur noch die Frage, was denn Rechtsfolge solcher Preisanpassungen sein soll bzw. ob diese der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen.

Die Verbraucherjuristen hier schließen dies entweder kategorisch aus oder drücken sich vor einer klaren Antwort (man müsse erst noch prüfen blabla..). Aus Sicht der EVU wäre es natürlich von Vorteil bei Sonderverträgen nicht noch einer Billigkeitskontrolle zu unterliegen.

Insoweit haben wir gerade die bizarre Situation, dass die Verbraucherseite gerade contra Preiskontrolle argumentiert. Uns soll es Recht sein.

Ronny:
@ courage



--- Zitat --- Zitat: Original von Ronny
Was halten denn die anderen Forumsteilnehmer von der Idee, die Unbilligkeitseinrede im Bereich von Sonderkundenverträgen auszuschließen - nach Treu und Glauben?

Wer hat das denn in dieser Absolutheit geschrieben?

--- Ende Zitat ---

Antwort: Herr Fricke:


--- Zitat --- Hinzu tritt, dass viele EVU, die Sonderverträge abgeschlossen und dabei die Regelungen der AVBV/ GVV durch Übergabe der vollständigen AGB bei Vertragsabschluss unverändert als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Sonderabkommen einbezogen hatten, den Kunden im Falle von Widersprüchen schriftlich mitgeteilt hatten, § 315 BGB fände auf diese Verträge gar keine Anwendung. Daran müssen sie sich wohl nach Treu und Glauben weiter festhalten lassen. Sie haben die Verträge schließlich bewusst so gestaltet, dass die Kunden nicht erkennen konnten, dass § 315 BGB darauf Anwendung finden soll.

--- Ende Zitat ---
Was meinen Sie dazu?

Hier geht es (zumindest mir) auch gar nicht um einen juristischen Disput, sondern um die Frage, ob die Forumsteilnehmer ein Interesse daran haben, dass einseitige Preiseinpassungen auf ihre Billigkeit überprüft werden sollen.

@ nomos

Ist es denn wirklich aus Ihrer Sicht verbraucherfeindlich, wenn der Verbraucher die Unbilligkeitseinrede erheben kann?

Seit Jahren wettern alle Engagierten hier im Forum, dass sie Kalkulationen der Versorgungsunternehmen sehen wollen. Und jetzt will das auf einmal niemand mehr?


@jofri46
Nur zum Verständnis: Bezieht sich Ihr Beitrag auf meine Frage, was die Forumsteilnehmer von der Idee des Ausschlusses der Unbilligkeitseinrede halten?

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