Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

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reblaus:

--- Zitat ---Hinzu tritt, dass viele EVU, die Sonderverträge abgeschlossen und dabei die Regelungen der AVBV/ GVV durch Übergabe der vollständigen AGB bei Vertragsabschluss unverändert als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Sonderabkommen einbezogen hatten, den Kunden im Falle von Widersprüchen schriftlich mitgeteilt hatten, § 315 BGB fände auf diese Verträge gar keine Anwendung. Daran müssen sie sich wohl nach Treu und Glauben weiter festhalten lassen. Sie haben die Verträge schließlich bewusst so gestaltet, dass die Kunden nicht erkennen konnten, dass § 315 BGB darauf Anwendung finden soll.
--- Ende Zitat ---
Sie sind der Meinung, dass jeder Vertragspartner an eine rechtliche Interpretation einer Vertragsklausel auch dann gebunden ist, wenn diese objektiv falsch ist? Die Äußerung dieser falschen Rechtsauffassung gegenüber dem anderen Vertragsteil soll nach Ihrer Ansicht bereits einen Treuetatbestand nach § 242 BGB darstellen?

Diese Auffassung wiederspräche zumindest dem sonstigen Grundsatz, dass Rechtsirrtümer unbeachtlich sind.

Können Sie belegen, dass diese Ansicht auch von Gerichten vertreten wird, oder ist das nur Ihre Privatmeinung?

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Hinzu tritt, dass viele EVU, die Sonderverträge abgeschlossen und dabei die Regelungen der AVBV/ GVV durch Übergabe der vollständigen AGB  bei Vertragsabschluss unverändert als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Sonderabkommen einbezogen hatten, den Kunden im Falle von Widersprüchen schriftlich mitgeteilt hatten, § 315 BGB fände auf diese Verträge gar keine Anwendung. Daran müssen sie sich wohl nach Treu und Glauben weiter festhalten lassen. Sie haben die Verträge schließlich bewusst so gestaltet, dass die Kunden nicht erkennen konnten, dass § 315 BGB darauf Anwendung finden soll.
--- Ende Zitat ---

Wenn also ein Versorgungsunternehmen geschrieben hat:

1. unsere Klausel zur Preisanpassung ist wirksam nach § 307 BGB
2. der § 315 BGB findet aber keine Anwendung

das Gericht dann urteilt:

1. die Klausel ist tatsächlich wirksam
2. der § 315 BGB findet doch Anwendung

dann findet nach Treu und Glauben trotzdem keine Billigkeitskontrolle der Preisanpassungen statt, weil das EVU das vorher selbst abgelehnt hat?

Juchee!

Ronny:
Dem würde ich noch ein \"Heißa! Frohlocket!\" aus dem Munde aller Versorgungsunternehmen hinzufügen.

Worauf wollen Sie damit bloß hinaus, Herr Fricke? Kann ich bei Ihnen ein Gutachten in Auftrag geben, das ich vor Gericht vorlegen kann (natürlich nicht als Beweismittel ...)?

Ich werde es im nächsten Rechtsstreit mal mit diesem Argument versuchen und mich dabei auf Sie berufen.

Nein, das mache ich besser doch nicht. Das wäre ein Argument, den mir das Gericht als unseriös übel nehmen würde. Außerdem würde der Aufschrei der Empörung über die Willkür deutscher Richter und die Verschlagenheit der Energieversorger nicht ertragen.

Was halten denn die anderen Forumsteilnehmer von der Idee, die Unbilligkeitseinrede im Bereich von Sonderkundenverträgen auszuschließen - nach Treu und Glauben?

nomos:

--- Zitat ---Original von Ronny
Was halten denn die anderen Forumsteilnehmer von der Idee, die Unbilligkeitseinrede im Bereich von Sonderkundenverträgen auszuschließen - nach Treu und Glauben?
--- Ende Zitat ---
Ja, wenn das für den Kunden günstiger ist und das auch noch der bisherigen Verkehrssitte entsprach.  ;)Urteil vom 29.04.2008, AZ: KZR 2/07

Leitsätze des Gerichts:

c) Auch im Individualprozess ist eine mehrdeutige allgemeine Geschäftsbedingung im \"kundenfeindlichsten\" Sinne auszulegen, wenn diese Auslegung zu Unwirksamkeit der Klausel führt und dies dem Kunden günstiger ist. Die \"kundenfeindlichste\" Auslegung sei deshalb sachgerecht, weil diese zur Unwirksamkeit der Klausel führe und damit für den Kunden die günstigste Auslegung ist.[/list]

courage:

--- Zitat ---Original von Ronny
Was halten denn die anderen Forumsteilnehmer von der Idee, die Unbilligkeitseinrede im Bereich von Sonderkundenverträgen auszuschließen - nach Treu und Glauben?
--- Ende Zitat ---

Wer hat das denn in dieser Absolutheit geschrieben?

@Ronny, Black, reblaus:
für einen um Verstehen bemühten, juristischen Laien besteht das Problem im Hinblick auf Ihre Beiträge hier darin, dass Ihre Ausführungen bisweilen logisch nicht nachvollziehbar erscheinen, dies auch deshalb, weil Sie im Gegensatz zu RR-E-ft keine oder nur verkürzte Herleitungen für Ihre Ansichten mitliefern.

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