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Autor Thema: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus  (Gelesen 83044 mal)

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Offline RR-E-ft

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@reblaus

Bei marktbeherrschenden Unternehmen sind Preise gem. §§ 19, 29, 33 GWB iVm. § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen Preismissbrauch begründen. Der Kunde eines marktbeherrschenden Unternehmens, welches einen Preismissbrauch praktiziert, hat als sonstiger betroffner Marktteilnehmer einen Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen, ohne dass dem hiervon betroffenen Kunden entgegengehalten werden könnte, er könne doch wegziehen, in ein anderes Marktgebiet \"rübermachen\". Des marktbeherrschende Unternehmen, dass Preismissbrauch betreibt, kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die Preise seien aber doch vertraglich vereinbart. Die Preise müssen in einem solchen Fall abgesenkt werden und Kunden haben Schadensersatzansprüche.

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Offline reblaus

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@RR-E-ft
Ich will von Black wissen, ob er das Äquivalenzverhältnis nur bei Verlusten des Versorgers durchbrechen will, oder ob er dieses Recht dem Kunden in vergleichbarer Situation auch zugestehen möchte.

Offline RR-E-ft

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Man sieht doch schon, dass Black das nicht möchte.

Black träumt von einem Preisbestimmungsrecht (allenfalls wohlgelitten) am Maßstab der Billigkeit (jedenfalls) ohne Preisbestimmungspflicht am Maßstab der Billigkeit.

Offline reblaus

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Dann soll er es auch sagen.

Offline Black

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Zitat
Original von reblaus
@Black
Jetzt haben Sie meine Bemerkung am Rande dazu genutzt, sich um die eigentliche Frage zu drücken.

Darf Ihrer Meinung nach ein überhöhter Preis mit Durchbrechung des Äquivalenzverhältnisses nach unten korrigiert werden, wenn der Kunde mangels Wettbewerb keine Möglichkeit hat, diesen Verlusten auszuweichen?

Ja.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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Das ist eine klare und in Maßen sogar verbraucherfreundliche Aussage.

Offline RR-E-ft

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Da kann man sich an heißen Tag ein Eis für kaufen. ;)

Siehste hier.

Offline RR-E-ft

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Zur oben geschilderten Problematik:

Nachteilige Änderung der Tarifstruktur

Offline RR-E-ft

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Mit seinem Urteil vom 31.07.13 Az. VIII ZR 162/09 hat der BGH die Sache gerade gerückt.

Ein in den AGB enthaltener Preisänderungsvorbehalt, der ein einseitiges Preisänderungsrecht allein nach dem weiten Maßstab der Billigkeit beschränkt,
ist nicht hinreichend konkret und hält deshalb der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand. 

Das Urteil ist veröffentlicht:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=707989e874954d997a8890d53bcde091&nr=65217&pos=20&anz=25

 

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