Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

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RR-E-ft:
@reblaus

Es ist auch nicht leicht, Ihre Argumentation zu begreifen.
Ihre Argumente tragen nicht.

§ 5 GVV ist die notwendige Kehrseite von § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV.

Dass Sonderverträge hingegen durch den Versorger durch ordnungsgemäße Kündigung beenden lassen, ist höchstrichterlich geklärt (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

Ohne gesetzliche Versorgungspflicht bis zur Grenze der Unzumutbarkeit lässt sich auch kein nicht näher spezifiziertes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht rechtfertigen. Die gesetzliche Versorgungspflicht lässt eine weitere Konkretisierung des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gar nicht zu  (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 23, 26, 29).

Daran nimmt niemand Anstoß, auch ich nicht. Warum auch. Ich war schon immer der Auffasung, dass es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht handelt, das der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegt und auch zu nachträglichen Preisabsenkungen verpflichtet, nämlich wenn der einseitig bestimmte Preis in Bezug ausf seine Kostenbasiertheit insgesamt unbillig (geworden) ist.

Die Verpflichtung zur Versorgung bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und die Verpflichtung, dafür Allgemeine Preise zu bestimmen, ergibt sich aus §§ 36, 38 EnWG ausschließlich  für die Grund- und Ersatzversorgung.

Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie der Meinung sind, das  gesetzliche Preisanpassungsrecht  für die Grundversorgung enthalte eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten (BGH KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08], diese gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung sei jedoch für grundversorgte Kunden  gerichtlich nicht durchsetzbar, vielmehr bedürfe es darüber hinaus noch einer Änderung der GVV, für welche man sich über demokratische Wahlen entscheiden könnte?

Das kann ich nicht nachvollziehen.

Für Sonderverträge gibt es keine Verordnung, selbst auch für Sonderverträge mit Haushaltskunden nicht, obschon ein Verordnungsermächtigung dazu besteht.

§ 39 EnWG berechtigt hingegen nicht dazu, Verträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung inhaltlich festzulegen. Der Verordnungsgeber hat sich mit § 1 GVV innerhalb der Grenzen der Verordnungsermächtigung bewegt. Die Grundversorgungsverordnungen brauchen auch nicht geändert werden, weil sie für die Grundversorgung alles so umfassend regeln, wie es geregelt werden konnte.

Zum Demokratieverständnis:

§ 315 BGB findet keine direkte  Anwendung auf Verträge, bei denen sich die Parteien bereits auf einen Preis geeingt haben. Die Norm findet nur direkte Anwendung, wenn sich das einseitige Leistungsbestimmungsrecht aus der vertraglichen Abrede bei Vertragsabschluss oder aber aus einer gesetzlichen Regelung ergibt.

Die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB gilt für alle Verträge gleichermaßen, die nicht Gegenstand eines gesetzlichen Kontrahierungszwangs sind. § 310 Abs. 2 BGB ist nicht geeignet, eine sektorspezifische Sonderbehandlung in Bezug auf § 307 BGB zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat eine solche gar nicht zugelassen, so dass § 307 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf Sonderveträge im Energiebereich  uneingeschränkte Geltung beansprucht.

Auch Gerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers (Parlaments) zu beachten, so lange nicht die Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung festgestellt ist. Das Verwerfungsmonopol liegt beim Bundesverfassungsgericht, dem das zweifelnde Gericht das Verfahren ggf. vorzulegen hat.

Ich würde großen Anstoß daran nehmen, wenn contra legem § 307 BGB auf Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energielieferungsverträgen eingeschränkt angewandt würde (gegenüber BGH NJW 2000, 651; KZR 10/03 unter II.6; VIII ZR 25/06; III ZR 63/07; III ZR 247/06; XI ZR 78/08].

Ihre Überlegungen in Bezug auf eine Insolvenzgefahr sind unter Berücksichtigung des unzweifelhaft  bestehenden Tarifbestimmungs- und -änderungsrechts gem. § 5 GVV für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung ebenso nicht nachvollziehbar wie für den Bereich der Sonderverträge, die durch ordnungsgemäße Kündigung beendet werden können, ausnahmsweise sogar außerordentlich gem. §§ 313, 314 BGB.

Sie bauen in Ihren Beiträgen immer nur Popanze auf.

reblaus:
@RR-E-ft

--- Zitat ---Es ist auch nicht leicht, Ihre Argumentation zu begreifen.
--- Ende Zitat ---
Vielleicht liegt dies einfach daran, dass Sie avisierte Rechtsprechung des BGH, die Ihnen nicht passt, aus Ihrem Gedächtnis streichen, und meine Argumentation auf dieser Frage aufbaut. Dann kann das gar nichts werden.


--- Zitat ---Die Verpflichtung zur Versorgung bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und die Verpflichtung, dafür Allgemeine Preise zu bestimmen, ergibt sich aus §§ 36, 38 EnWG ausschließlich für die Grund- und Ersatzversorgung.
--- Ende Zitat ---
Der Preissockel gilt zumindest nach meiner Meinung auch nur in der Grundversorgung.


--- Zitat ---Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie der Meinung sind, das gesetzliche Preisanpassungsrecht für die Grundversorgung enthalte eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten (BGH KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08], diese gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung sei jedoch für grundversorgte Kunden gerichtlich nicht durchsetzbar, vielmehr bedürfe es darüber hinaus noch einer Änderung der GVV, für welche man sich über demokratische Wahlen entscheiden könnte?

Das kann ich nicht nachvollziehen.
--- Ende Zitat ---
Ich kann nicht nachvollziehen wie Sie darauf kommen. Man sollte nur so kompliziert denken, wie es der Überblick über die einzelnen Gedanken zulässt.

In § 307 BGB steht nicht wörtlich drin, dass ein einseitiges der Billigkeit entsprechendes Preisanpassungsrecht durch AGB nicht vereinbart werden kann. Es geht daher nicht darum, dass die Gerichte das Gesetz nicht anwenden, sondern Ihre Interpretation des Gesetzes kein Gehör findet. Ihre Interpretation beruht auf Gerichtsentscheidungen. Die Rechtsprechung kann durch Gerichte auch dann geändert werden, wenn dadurch Ihre Rechtsauffassung aufgegeben wird. Dies ist sogar demokratisch.


--- Zitat ---§ 39 EnWG berechtigt hingegen nicht dazu, Verträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung inhaltlich festzulegen. Der Verordnungsgeber hat sich mit § 1 GVV innerhalb der Grenzen der Verordnungsermächtigung bewegt. Die Grundversorgungsverordnungen brauchen auch nicht geändert werden, weil sie für die Grundversorgung alles so umfassend regeln, wie es geregelt werden konnte.
--- Ende Zitat ---
Warum Sie die Regelung des einseitigen Preisanpassungsrechts in der Grundversorgung so toll finden, sich aber fast körperlich dagegen wehren, die gleiche Regelung auf Sonderverträge übertragen zu können, bleibt Ihr Geheimnis. Wenn Sie mit der vorhandenen Regelung so zufrieden sind, brauchen Sie sie auch nicht ändern zu wollen. Da haben Sie schon Recht. Ich habe Ihnen fälschlicherweise unterstellt, Sie fänden das gesetzliche Preisanpassungsrecht zu intransparent, und Sie auf die Möglichkeiten hingewiesen, Mehrheiten zu organisieren, die die unliebsamen Normen ändern.

Die Insolvenzgefahr spielt für mich nur insoweit eine Rolle, als ich die wirtschaftliche Unzumutbarkeit erst dann gegeben sehe, wenn Insolvenzgefahr droht. Derzeit dürfte diese Gefahr theoretischer Natur sein. Angesichts sich ändernder Marktstrukturen und im Fluss befindlicher Rechtsprechung kann sich das aber schnell ändern.

Ob es in zukünftigen Verträgen überhaupt noch so sehr auf die Unterscheidung zwischen Grundversorgung und Sonderverträgen ankommen wird, sehe ich noch nicht mit der gleichen schlafwandlerischen Sicherheit wie Sie. In der PM zu Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07 führt der BGH nämlich folgendes aus.

--- Zitat ---Der Senat hat entschieden, dass es für die Unterscheidung zwischen Tarifkundenverträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 1 Abs. 1 AVBGasV (jetzt Grundversorgungsverträgen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005) und Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden darauf ankommt, ob das Versorgungsunternehmen – aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers – die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften anbietet oder ob das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgt.
--- Ende Zitat ---
Auffällig hierbei ist, dass das Kriterium der Gasmenge nicht erwähnt wird, obwohl davon auszugehen ist, dass der Kunde auch mit Gas heizt. Vielleicht ein Hinweis darauf, dass der 8. Zivilsenat skandalöserweise schon wieder beabsichtigt, von Ihrer Rechtsauffassung abzuweichen, wenn nicht gar sich einen Sch... drum zu scheren gedenkt.

RR-E-ft:
@reblaus

Ich kann Ihren Beitrag nicht nachvollziehen.

§ 10 Abs. 1 EnWG 1998 kannte keine Beschränkung auf eine Gasmenge. Woraus wollen Sie eine solche entnehmen?

§ 36 EnWG knüpft an den Begriff des Haushaltskunden gem. § 3 Nr. 22 EnWG an. Zudem muss die Belieferung zu den als solchen veröffentlichten jeweiligen Allgemeinen Preisen der Grundversorgung  vereinbart sein, ein gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB bestehen.

Nur bei Tarifkunden/ Grundversorgung besteht eine gesetzliche Verpflichtung, rückläufige Kosten auch mit Preisabsenkungen an die Kunden weiter zu geben (BGH KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08].

Ein Sondervertrag ist auch nicht von der Gasmenge abhängig, sondern nur davon, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde, wonach die Belieferung nicht innerhalb der Grundversorgung erfolgt.

Typischerweise wird bei Sonderverträgen bei Vertragsabschluss ein bestimmter Gaspreis vertraglich vereinbart, der grundsätzlich für beide Vertragsteile für die gesamte Vertragsdauer gleichermaßen verbindlich ist.

Nur seltenst wird statt dessen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB  bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart. Die vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 1 BGB hat die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises zur Folge (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 VIII ZR 36/06 Tz. 32 und Urt. v. 19.11.2008 VIII ZR 138/07 Tz. 16). Die vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn sich die Parteien auf einen Preis geeinigt haben (vgl. BGH, aaO.)

Ob ein vertraglich vereinbarter Preis nachträglich einseitig geädert werden kann, hängt davon ab, ob eine Preisänderungsklausel überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und ob eine solche einbezogene Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält (vgl. BGH III ZR 63/07; III ZR 247/06; KZR 2/07; VIII ZR 274/06; XI ZR 78/08].

Eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei einem Kostenrückgang besteht bei Sonderverträgen deshalb nur, wenn eine solche wirksam vertraglich vereinbart wurde.

Die Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Tarifkundenversorgung lag auch noch nie bei einer Insolvenzgefahr.

Wenn jemand in einem Vorwerk fünf Kilometer von der nächsten Siedlung und von einer der örtlichen Versorgung dienenden Niederdruckleitung entfernt einen Anschluss an das örtliche Gasnetz begehrte, nur um bei einem Jahresverbrauch von 2.500 kWh einen Gasherd zu betreiben, dann war die begeherte Versorgung wohl für das gesetzlich versorgungspflichtige EVU wirtschaftlich unzumutbar, egal wie wirtschaftlich prosper es sonst dastand.

reblaus:
@RR-E-ft
Wir reden aber schon von zukünftig abzuschließenden Verträgen, bei denen eine inhaltsgleiche Preisanpassungsklausel wie in der Grundversorgung einbezogen werden soll? Was typischerweise bisher in solchen Verträgen vereinbart worden ist, und was nach dem Urteil vom 15.07.2009 vereinbart werden wird, sind zwei paar Stiefel. Wenn man aufs Rathaus geht ist man danach meist schlauer.

Hat irgendjemand angezweifelt, dass ein anfänglich vereinbarter Vertragspreis keiner Billigkeitskontrolle mehr unterliegt, oder dass es üblich wäre auch den Anfangspreis bereits einseitig nach billigem Ermessen festzulegen? Falls nein, möchten Sie dass wir über dieses Thema diskutieren, oder warum streuen Sie diese Frage ein?

Aus der PM des BGH entnehme ich, dass der VIII Zivilsenat nicht unbedingt der Auffassung ist, dass die Abgrenzung von Grundversorgung zu Sondervertrag anhand der bezogenen Gasmenge bzw. anhand der unterschiedlichen Tarife vorgenommen werden kann. Wenn dem so ist, werden Heizgaskunden in Zukunft über die Grundversorgung beliefert werden. Die Frage der korrekten Ausformulierung einer Preiserhöhungsklausel stellt sich dann gar nicht mehr.

Wobei es sowieso äußerst fraglich ist, dass die Gerichte mit neuen Vertragsverhältnissen noch in der gleichen Weise beschäftigt sein werden, wie mit dem Altbestand. Es herrscht schließlich endlich Wettbewerb. Jeder der mit seinem Versorger und dessen Knebelbedingungen oder mit der gesetzlichen Regelung unzufrieden ist, kann ja wechseln, und sich einen Lieferanten mit angenehmeren Konditionen suchen.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Wir reden aber schon von zukünftig abzuschließenden Verträgen, bei denen eine inhaltsgleiche Preisanpassungsklausel wie in der Grundversorgung einbezogen werden soll? Was typischerweise bisher in solchen Verträgen vereinbart worden ist, und was nach dem Urteil vom 15.07.2009 vereinbart werden wird, sind zwei paar Stiefel. Wenn man aufs Rathaus geht ist man danach meist schlauer.

--- Ende Zitat ---

@reblaus

Ich stelle mir schon länger die Frage, wovon Sie hier reden bzw. \"hyperventilieren\", wie Sie es gelegentlich auszudrücken pflegen. Das möchte ich gern eingestehen.

Ich rede von der Situation, wie sich sich bereits seit Einführung einer gesetzlichen Versorgungspflicht mit § 6 Abs. 1 EnWG 1935 darstellt und an der sich (bis auf die Eingrenzung des anspruchsberechtigten Kundenkreises) seither nicht das geringste geändert hat, wenn man zudem von der Einführung der §§ 305 ff. BGB und der jüngeren Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln absieht.

Ich kann mir wenig vorstellen, dass zu erwarten steht, dass Lichtblick, E wie einfach, Nuon usw. alsbald flächendeckend nur noch Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG für Heizgaskunden  anbieten können. Ich würde es diesen Unternehmen  wünschen.

Völlig auszuschließen wäre eine solche Entwicklung natürlich nicht, wenn andere Energielieferanten jetzt bisherige Sonderverträge  auf Grundversorgung umstellen sollten, um etwa die Gasbelieferung wegen der höheren Konzessionsabgabe gem. § 2 Abs. 2 KAV nur noch zu höheren Preisen anzubieten und sich nebenbei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle und gesetzlichen Verpflichtung zur Preisabsenkung bei einem Kostenrückgang umfassend zu versichern....

Die Forderung nach höheren Konzessionsabgaben werden Versorger, die auf Grundversorgung umstellen, auch immer mehr aus den Rathäusern des Landes hören. Die Kommunen sind bereits aufgewacht. Es gibt nicht wenige Kommunen, die sich  nunmehr nicht vollkommen unberechtigt Hoffnung auf Nachentrichtung erhöhter Konzessionsabgaben auch für die Vergangenheit machen, insbesondere im süddeutschen Raum. Und natürlich ist man insoweit erst recht schlauer, wenn man aus dem Rathaus kommt.

Das gesetzliche Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht und die Bindung des Allgemeinen Preises der Grund- und Ersatzversorgung an den Maßstab der Billigkeit wie auch die daraus resultierende gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung bei einem Kostenrükgang werden so lange Bestand haben, wie es eine gesetzliche Versorgungspflicht gibt und weiter auch nur in diesem Bereich gelten. Da wird sich nichts ändern.

Wie sich die inhaltliche Gestaltung der Sonderverträge zukünftig gestaltet, steht auf einem völlig anderen Blatt.

Ohne Prophet zu sein, denke ich, die Entwicklung wird eine Richtung nehmen, wie sie bereits bei der Erfurter E.ON Thüringer Energie AG ihren Anfang genommen hat un die entsprechenden Folgen zeitigen, welche ich ausdrücklich begrüße. Ich weiß, dass bei der Erfurter E.ON Thüringer Energie AG überwiegend sehr weitsichtige Kollegen in der Rechtsabtilung tätig sind, und man sich dort weiterer entsprechnder Expertisen versichert.
Die Zahl der Sonderverträge, die eine rechtlich anerkannte Möglichkeit zur einseitigen Preisänderung  enthalten, wird deshalb wohl eher gegenüber dem jetzigen Zeitpunkt konstant bleiben.

Ich habe schon gesehen, dass Sie gern vorgeben,  kartellrechtlich auch noch etwas in petto zu haben.

Ich halte alle Ihre  Beiträge bei einer Gesamtschau  für  gleichermaßen fundiert und  glaubwürdig.

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